Lifestyle·
business-on.de Redaktion
business-on.de Redaktion
·
25. März 2021

Cannabidiol (CBD) ist laut Urteil des EuGH keine Droge

Auch der deutsche CBD Gras Shop Justbob rechnet mit einem deutliche Umsatzwachstum in den kommenden Jahren. Laut Brancheninformationen wurde 2020 in Deutschland mit CBD-Produkten ein Umsatz von 180 Millionen Euro erzielt, 2023 sollen es 550 Millionen Euro sein.

Europäische Kommission (EU) stoppt Zulassungsverfahren

Trotz der steigenden Umsätze und des Verkaufs von CBD-Produkten in Apotheken und bekannten Einzelhandelsketten wie DM und Rossmann existieren in der Europäischen Union (EU) für Produzenten und Händler noch immer erhebliche Rechtsunsicherheiten. Diese führten im Juli 2020 zu einem herben Rückschlag für die gesamte Branche, als auch die Europäische Kommission (EK) alle Verfahren für die Zulassung von Lebensmitteln mit CBD aussetze. Als Grund dafür nannte EK, dass nicht auszuschließen sei, dass auch extrahiertes CBD als Betäubungsmittel qualifiziert werden muss.

EuGH trifft Vorabentscheidung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil (Az. C-663/18) dieser Rechtsansicht klar widersprochen. CBD besitzt laut dem aktuellen Forschungsstand keine psychotropen Wirkungen und ist demnach auch nicht als Suchtstoff zu klassifizieren. Der Hintergrund des Verfahrens war eine Anfrage des französischen Berufungsgerichts Aix-en-Provence an das EuGH mit Bitte darum in einem Vorabentscheidungsverfahren zu prüfen, ob die lokalen Bestimmungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Dies war nötig, weil ein Gericht in Marseille zwei Unternehmer zu einer Geldstrafe von jeweils 10.000 Euro und einer Freiheitsstrafe von 18 und 15 Monaten auf Bewährung verurteilt hat, weil diese CBD, das aus der gesamten Hanfpflanze erzeugt wurde, aus der Tschechischen Republik importiert hatten. Die Richtlinien in Frankreich erlaubten aber lediglich den Import und Verkauf von CBD, das nur aus den Samen und Fasern der Cannabis sativa Pflanze erzeugt wurde.

CBD ist kein landwirtschaftliches Erzeugnis

Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens musste der EuGH zunächst untersuchen, welches Recht anzuwenden ist. Komplette Hanfpflanzen sind in den landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Anhang I der Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik erfasst, CBD ist laut den Verordnungen aber kein landwirtschaftliches Erzeugnis.

Es gelten deshalb die Vorschriften über den Freien Warenverkehr des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (Art. 28 ff. AEUV), weil CBD aufgrund der fehlenden psychoaktiven Wirkung nicht als „Suchtstoff“ oder „Droge“ im Sinne des UN-Einheitsübereinkommens von 1961 definiert werden kann. Das Vermarktungsverbot in Frankreich ist demnach laut Art. 34 AEUV eine verbotene Maßnahme, die einen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit darstellt.

Das Urteil des EuGH bestätigt somit, dass EU-Mitgliedsstaaten den Import und Vertrieb von innerhalb der EU legal produziertem CBD nicht untersagen dürfen. Dabei ist es irrelevant, ob das CBD lediglich aus den Fasern und Samen oder aus der gesamten Cannabispflanze gewonnen wird.

Gesundheitsschutz als Verbotsmöglichkeit?

Möglich wäre lediglich ein Verbot gemäß Art. 36 AEUV durch Gründe des öffentlichen Gesundheitsschutzes, aber nur dann, wenn das Import- und Vertriebsverbot zum Erreichen der Ziele zwingend notwendig ist. Daran äußerte der EuGH jedoch große Zweifel.

Frankreich müsste für ein Verbot zwar nicht nachweisen, dass CBD aus der gesamten Cannabispflanze so gefährlich ist wie andere Drogen, müsste anhand wissenschaftlicher Daten aber zeigen, dass eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit existiert. Rein hypothetisch vorliegende Gefahren reichen für ein Vermarktungsverbot hingegen nicht aus.

CBD-Verbote in EU vor dem Aus

Die CBD-Branche hat das Urteil des EuGH äußerst positiv aufgefasst. Experten rechnen nun damit, dass ähnliche gesetzliche Regelungen wie das gekippte französische Importverbot nun ebenfalls den hohen Anforderungen der Warenverkehrsfreiheit nicht standhalten. Dies könnten zu einer Harmonisierung der regulierenden Vorschriften über CBD innerhalb der EU führen. Die dadurch geschaffene Rechtssicherheit für Erzeuger, Händler und Verbraucher von CBD-Produkten könnte laut Branchenexperten zu einer regelrechten Umsatzexplosion führen.

Teilen:
Weitere Artikel
Einzelunternehmen gründen – der Praxisguide für 2026
Business
Einzelunternehmen gründen – der Praxisguide für 2026

Wer ein Einzelunternehmen gründen möchte, braucht weder Mindestkapital noch einen Gesellschaftsvertrag. Als natürliche Person können Sie direkt starten. Die Anmeldung beim Gewerbeamt und die steuerliche Erfassung über das Finanzamt genügen, die Gründungskosten bleiben meist unter 100 Euro. Dieser Praxisguide führt Sie Schritt für Schritt durch den Gründungsprozess 2026, liefert konkrete Steuervergleiche, zeigt Haftungsrisiken samt Gegenmaßnahmen und erklärt aktuelle Anforderungen wie die E-Rechnung-Pflicht. Das Wichtigste im Überblick Ein Einzelunternehmen lässt sich 2026 ohne Mindestkapital und Gesellschaftsvertrag gründen. Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung kosten zusammen meist unter 100 Euro.

11 Min. LesezeitLesen
Gründungszuschuss 2026 – so sichern Sie sich die Förderung
Business
Gründungszuschuss 2026 – so sichern Sie sich die Förderung

Der Gründungszuschuss 2026 richtet sich an Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I, die sich hauptberuflich selbstständig machen wollen. Die Agentur für Arbeit zahlt bis zu 15 Monate lang finanzielle Unterstützung, in der Summe bis zu rund 20.000 Euro. Der Haken: Es handelt sich um eine Ermessensleistung nach § 93 SGB III. Wer die Voraussetzungen kennt und den Antragsprozess strategisch angeht, erhöht die Chancen auf eine Bewilligung aber spürbar. Key Facts Ermessensleistung nach § 93 SGB III, kein Rechtsanspruch. Mit der richtigen Vorbereitung lassen sich die Bewilligungschancen aber deutlich steigern.

8 Min. LesezeitLesen
Ikigai finden – Japans Philosophie des Lebenssinns
Lifestyle
Ikigai finden – Japans Philosophie des Lebenssinns

Ikigai ist ein japanisches Konzept, das sich am treffendsten mit „das, wofür es sich zu leben lohnt" übersetzen lässt. Der Begriff beschreibt ein tief empfundenes Gefühl von Sinn und Lebensfreude. Wenn Sie den Begriff googeln, stoßen Sie fast unweigerlich auf ein Venn-Diagramm mit vier überlappenden Kreisen: Was Sie lieben, was Sie gut können, was die Welt braucht, wofür Sie bezahlt werden. Dieses Modell ist eingängig, millionenfach geteilt. Mit dem japanischen Original hat es überraschend wenig zu tun. Das Wichtigste in Kürze Der japanische Begriff beschreibt ein Sinnerleben, das auch in kleinen Alltagsfreuden und sozialen Beziehungen liegen kann.

8 Min. LesezeitLesen
Zur Startseite