Definition Kapitalertrag
Kapitalertrag – Profit aus unterschiedlichen Anlageformen
Deutschland. Mit dem Begriff Kapitalertrag meint man den Profit, der sich aus dem Unternehmensgewinn ergibt. Dabei kann es sich ebenfalls um Zinsen aber auch um Grundstückserträge oder Lizenzeinnahmen handeln.
Ein Kapitalertrag wird bei unterschiedlichen Anlageformen erwirtschaftet. Er kann in Form einer Dividende, einer Verzinsung, eines Ertrages oder einer Wertsteigerung erzielt werden. Als besondere Form gilt der negative Kapitalertrag. Er ergibt sich, wenn die erzielten Erträge niedriger sind als die Kosten beziehungsweise Gebühren. Der Kapitalertrag wird nach einer gesonderten Abgeltungssteuer versteuert.
Kapitalertragssteuer als Sonderform der Einkommenssteuer
Die gesonderte Kapitalertragssteuer löst seit dem Jahr 2009 die klassische Einkommenssteuer ab. Das Besondere an dieser Steuerform ist, dass der festgelegte Steuersatz von 25 Prozent, der noch vom Solidarzuschlag und der Kirchensteuer ergänzt wird, von der Bank einbehalten wird und direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Die Kapitalertragssteuer hat den Vorteil, das die einzelnen Einkünfte nicht gesondert erklärt werden müssen.
Welche Unterschiede ergeben sich durch ausländische Kapitalerträge?
Kapitalerträge, die sich durch Anlagen im Ausland ergeben, müssen beim zuständigen Finanzamt in Deutschland gemeldet werden. Man kann allerdings auch den Umstand ausnutzen, wenn man bereits im Anlagestaat Steuern gezahlt hat. Aus diesem Grund gibt es eine Doppelbesteuerungsvereinbarung, bei der zwei unterschiedliche Steueranrechnungsverfahren eingesetzt werden. Hat man im Ausland bereits die Quellensteuer bezahlt, kann sie in Deutschland auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Die Obergrenze richtet sich nach dem jeweiligen Einkommenssteuersatz. Anders sieht es allerdings aus, wenn man beim Anlagestaat eine „Freistellungsmethode“ vereinbart hat. Sie wird vor allem dazu genutzt, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Das deutsche Finanzamt kann in diesem Fall den sogenannten Progressionsvorbehalt nachbelasten.
(Redaktion)
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