Was ist die Mutter-Tochter-Richtlinie?
Das große Ziel der Europäischen Union ist es, dass für jegliche direkten Steuern innerhalb der EU eine einheitliche Regelung getroffen wird, sodass Unterschiede in der Besteuerung von ausgeschütteten Dividenden europäischer Kapitalgesellschaften an ihre Muttergesellschaften beseitigt werden. Aus diesem Grund wurde die sogenannte Mutter-Tochter-Richtlinie nach § 43b EStG eingeführt. Die letzte Änderung dieser Richtlinie erfolgte am 30. November 2022 und ersetzte das bis dahin geltende Abkommen.
Hiernach sind alle EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft, die in einem anderen EU-Staat ansässig ist, von dem Abzug der Quellensteuer zu befreien. Der EU-Sitzstaat der Muttergesellschaft ist parallel dazu verpflichtet, die Ausschüttungen ebenfalls von der Steuer freizustellen oder die auf die Ausschüttung entfallende Körperschaftsteuer der Tochtergesellschaft entsprechend zu verrechnen.
So wird eine Doppelbesteuerung verhindert und die Steuerlast bei Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft an die Muttergesellschaft auf 0 Prozent reduziert, da die Tochtergesellschaft im Sitzstaat bereits der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Darüber hinaus gelten die Regelungen der Mutter-Tochter-Richtlinie auch im Verhältnis zur Schweiz, da hier ein Zinsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft besteht. Die in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen geltenden Regelungen sind denen des Zinsabkommens mit der Schweiz gleichwertig.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Damit die Mutter-Tochter-Richtlinie nach § 43b EStG eine wirksame Anwendung finden und die Kapitalertragssteuer in Abzug gebracht werden kann, müssen die Kapitalgesellschaften und Muttergesellschaften bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Eigenschaften der Muttergesellschaft:Damit die Mutter-Tochter-Richtlinie umgesetzt werden kann, muss die Muttergesellschaft innerhalb der Europäischen Union ansässig sein. Darüber hinaus muss eine inländische Kapitalgesellschaft bestehen, ebenso wie eine im Ausland ansässige Gesellschaft, die eine ähnliche Rechtsform wie die deutsche innehat. Grundsätzlich werden bei der Anwendung der Richtlinie zwei verschiedene Konstellationen differenziert. Zum einen gilt sie, wenn sich eine Muttergesellschaft im EU-Ausland befindet, die in Verbindung mit einer deutschen Tochtergesellschaft steht. Zum anderen kann diese Verbindung auch zu einer europäischen, nicht inländischen Tochtergesellschaft bestehen. Beide Zusammenstellungen haben jedoch jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen.
- Beteiligungsquote der Muttergesellschaft gemäß der Mutter-Tochter-Richtlinie:Seit dem 1. Januar 2009 gilt eine Mindestbeteiligungsquote der Muttergesellschaft an die deutsche Tochtergesellschaft von 10 Prozent (20 Prozent für Gewinnausschüttungen bis zum 31. Dezember 2006 und 15 Prozent bis zum 31. Dezember 2008). Dies ergibt sich aus § 43b Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 EStG. Das bedeutet, nur wenn die Muttergesellschaft zu mindestens 10 Prozent an der Tochtergesellschaft beteiligt ist, kann die Mutter-Tochter-Richtlinie angewendet werden. In der Vergangenheit wurde die deutsche Besteuerung von Streubesitzdividenden an beschränkt steuerpflichtige empfangende Gesellschaften mit Sitz im EU- bzw. EWR-Ausland gemäß dem EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 (C 284/09) für rechtswidrig erklärt. Mittlerweile ist die Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent jedoch auch in § 8b Abs. 4 KStG verankert. So dürfen Dividenden nur noch dann steuerfrei von Körperschaften vereinnahmt werden, wenn eine unmittelbare Beteiligung an dem Grund- bzw. Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft von mindestens 10 Prozent besteht. Nach § 8b Abs. 2 KStG bleiben jedoch auch die Gewinne aus der Veräußerung der Streubesitzbeteiligungen unbesteuert. Eine Ausnahme bildet in diesem Fall die sogenannte Schachtelstrafe gemäß § 8b Abs. 3 KStG. Neben der Beteiligungsquote können in einigen Staaten zudem bestimmte Haltefristen eine Voraussetzung für die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie sein. Grundsätzlich beträgt diese zwei Jahre, sie kann jedoch zum Zeitpunkt von Dividendenzahlungen andauern. Deutschland hat von der zweijährigen Frist jedoch keinen Gebrauch gemacht, sodass hier eine 12-monatige Haltedauer ausreicht.
- Eigenschaften der Tochtergesellschaft:Für eine Wirksamkeit der Mutter-Tochter-Richtlinie muss auch die Tochtergesellschaft bestimmte Kriterien erfüllen. Laut der Richtlinie muss diese die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweisen und in einem EU-Staat ansässig sein.
Beispiel für die Anwendung der Richtlinie
Ziel der Europäischen Union ist ein einheitliches Steuersystem, welches Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten betrifft und Unternehmen vor einer Doppelbesteuerung schützen soll.
Die Tochtergesellschaften im EU-Ausland haben das sogenannte Schachtelprivileg inne. Das bedeutet, dass die Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaften im Sitzstaat der Muttergesellschaft entweder überhaupt nicht besteuert werden oder diese im Rahmen der erwirtschafteten Dividende bereits bezahlte Körperschaftssteuer auf die Quellensteuer angerechnet wird. Somit wird der Gewinn des Konzerns lediglich einmal besteuert.
Wie wird die Mutter-Tochter-Richtlinie in Deutschland gehandhabt?
Jede EU-Richtlinie muss jeweils in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. So hat Deutschland die Mutter-Tochter-Richtlinie in § 43b EStG verankert. Welche Gesellschaftsformen unter diese Richtlinie fallen, ist in der Anlage 2 § 43b EStG geregelt. Darüber hinaus sind hier auch die innerstaatlichen Voraussetzungen und das Verfahren für die Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie festgelegt.
Das deutsche Verfahren bietet Gesellschaften entweder die Freistellung vom Steuerabzug vor der Gewinnausschüttung oder die Erstattung der bereits gezahlten Kapitalertragsteuer. Ein Missbrauch dieser Steuervergünstigungen ist durch eine Regelung in § 50d Abs. 3 EStG geschützt.
Demnach werden Dividenden von ausländischen Tochtergesellschaften bei deutschen Muttergesellschaften von der Besteuerung freigestellt. Lediglich 5 Prozent werden hierbei im Rahmen der Einkommenssteuerermittlung als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen.
Wie ist die rechtliche Situation in der Schweiz?
Obwohl die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat ist, unterhält sie sehr enge Beziehungen mit der Europäischen Union. Zahlreiche Abkommen regeln bestimmte wirtschaftliche Beziehungen zwischen EU-Staaten und der Schweiz. Dies betrifft auch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizer Eidgenossenschaft vom 26. Oktober 2004. Dieses stellt die Richtlinie bezüglich der Besteuerung von Zinserträgen mit der Mutter-Tochter-Richtlinie gleich.
In der Praxis ist die Befreiung von Quellensteuern für die Dividendenausschüttungen an die Muttergesellschaft jedoch eingeschränkt. So gelten die Schachtelvergünstigungen bei der Steuerfestsetzung der Muttergesellschaft nach innerstaatlichem Schweizer Recht erst ab einer Mindestbeteiligungsquote von 25 Prozent.
Welche Zinsen fallen an?
Die sogenannte Zins- und Lizenzrichtlinie gehört zum europäischen Sekundärrecht und betrifft lediglich die EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz. Sie regelt die binnenmarktähnlichen Verhältnisse für die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren innerhalb der von der Quellensteuer befreiten Konzerne.
Da auch die Zins- und Lizenzrichtlinie nicht unmittelbar anwendbar ist, muss diese ebenfalls in nationales Recht umgewandelt werden. Dies ist in Deutschland mit §§ 50g und 50h EStG geschehen. Da sich die Regelungen auch auf die Schweiz ausdehnen, ist dies in § 50g Abs. 6 EStG geregelt. Die Zins- und Lizenzzahlungen von Köperschaftssteuer-Subjekten sind lediglich dann begünstigt, wenn diese zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder auch Schwestergesellschaften erfolgen.
Somit enthält die Richtlinie eine Entlastung vom Steuerabzug, wenn Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen unterschiedlicher EU-Staaten gezahlt werden. Die Unternehmen gelten als verbunden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- mindestens 25-prozentige unmittelbare Beteiligung des leistenden Unternehmens an dem empfangenden Unternehmen
- mindestens 25-prozentige unmittelbare Beteiligung des empfangenden Unternehmens an dem leistenden Unternehmen
- mindestens 25-prozentige Beteiligung eines dritten Unternehmens an jeweils dem leistenden und empfangenden Unternehmen
Darüber hinaus müssen die Gesellschaften der Körperschaftssteuer unterliegen und dürfen nicht von dieser befreit sein, sofern die Zins- und Lizenzrichtlinie Anwendung finden soll.
- Titelbild: Foto von Artur Roman
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