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13. November 2013

Das Finanzamt als Behörde der Finanzverwaltung

Dieser ist für die Festsetzung und für die Erhebung von Steuern zuständig. Die Finanzverwaltung im Allgemeinen ist in Deutschland aufgeteilt zwischen Bund und Länder. Die Finanzämter sind dabei im Wesentlichen für den Vollzug der Steuergesetze zuständig.

Zu den Aufgaben der Finanzämter gehört in diesem Zusammenhang:

  • Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und dem Vermögen
  • Besteuerung von beschränkt steuerpflichtiger Personen
  • Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
  • Festsetzung der Umsatzsteuer mit der Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer
  • Festsetzung der Grundsteuer- und der Gewerbesteuermessbeträge
  • Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer

Die übergeordnete Behörde des örtlichen Finanzamtes ist ursprünglich die Oberfinanzdirektion (OFD). Durch eine Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes im Jahr 2001 ist dies nicht mehr zwingend festgeschrieben. Einige Oberfinanzdirektionen wurden daher in diesem Zuge aufgelöst und durch neu geschaffene Ämter ersetzt. Intern sind die Finanzämter durch die jeweilige Geschäftsordnungen organisiert.

Die Zukunft des Finanzamtes

Die verschiedenen Bereiche der Verwaltung sind in zunehmendem Maße der Automatisierung unterworfen. Dies ist auch bei den Finanzämtern der Fall. Zunehmend werden Aufgaben und Tätigkeiten an die amtsinternen Rechenzentren abgegeben. So ist beispielsweise ELSTER (elektronische Steuererklärung) ein Projekt, dass zur automatisierten Abwicklung der Steuererklärung und Steueranmeldung dient.

Auskünfte durch das Finanzamt

Steuerpflichtige haben gemäß § 89 AO einen Anspruch auf verbindliche Auskünfte des Finanzamtes. Gemäß der Rechtsprechung des BGH haben sie allerdings keinen Anspruch auf einen rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft.

Die Auskunft ist nicht immer kostenfrei. Die Finanzämter dürfen Gebühren für erteilte Auskünfte erheben. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Ressourcen der Finanzämter durch zu viele Anfragen übermäßig stark in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Kosten ist dabei immer vom jeweiligen Gegenstandswert abhängig. Seit 2001 besteht gem. § 89 AO allerdings eine Bagatellgrenze bis zu einem Gegenstandswert von 10.000 Euro/Zeitwert von 200 Euro. Bis zu dieser Höhe fallen keine Kosten für den Auskunftssuchenden an.

Florian Weis

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