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Arbeitsleben

Betriebsrat: Ab wieviel Mitarbeiter ist er Pflicht?

Ein Betriebsrat ist ein wichtiges Instrument, um die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb zu vertreten. Er sorgt für mehr Mitbestimmung, bessere Arbeitsbedingungen und einen konstruktiven Dialog zwischen Belegschaft und Arbeitgeber. Doch ab wann kann ein Betriebsrat überhaupt gegründet werden, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und wie läuft die Wahl ab?

Dieser Ratgeber gibt einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und den Ablauf der Betriebsratswahl. Er richtet sich an alle Beschäftigten, die sich über die Möglichkeiten der Mitbestimmung im Betrieb informieren möchten und zeigt, welche Schritte notwendig sind, um einen Betriebsrat zu gründen.

Auch interessant: Was muss man wissen über die Krankmeldung als Arbeitgeber?

Vorteile eines Betriebsrats: Was er bewirken kann

Betriebsräte bieten den Beschäftigten zahlreiche Vorteile. Durch die Mitbestimmung im Betrieb sorgt er für geregelte und fairere Arbeitsbedingungen, erhöht die Arbeitsplatzsicherheit und verbessert die Kommunikationskultur zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden.

Zentrale Aufgaben und Rechte des Betriebsrats:

  1. Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat das Recht, bei wichtigen betrieblichen Entscheidungen mitzubestimmen. Dazu zählen beispielsweise Arbeitszeitregelungen, Fragen des Arbeitsschutzes und die Gestaltung der Arbeitsplätze. Diese Mitbestimmungsrechte sind im Betriebsverfassungsgesetz klar festgelegt und verpflichtend einzuhalten.
  2. Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vereinbarungen: Der Betriebsrat passt darauf auf, dass die gesetzlichen Vorgaben, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Betrieb eingehalten werden. Dies schließt den Schutz der Arbeitnehmerrechte und die Förderung des Arbeitsschutzes ein.
  3. Vertretung der Mitarbeitenden: Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Beschäftigten bei individuellen und kollektiven Anliegen. Er hat zudem das Recht, Anregungen aus der Belegschaft an den Arbeitgeber weiterzugeben und entsprechende Maßnahmen einzufordern.
  4. Förderung von Chancengleichheit und Inklusion: Ein Betriebsrat setzt sich aktiv für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Integration von Schwerbehinderten und den Schutz besonders schutzbedürftiger Gruppen ein.
  5. Verhandlung und Abschluss von Betriebsvereinbarungen: Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber zu verhandeln, die verbindliche Regelungen für den Betrieb festlegen, z. B. zu Themen wie Arbeitszeit, Pausenregelungen und Urlaubsplanung​

Positiver Einfluss auf den Betrieb

Studien zeigen, dass Betriebe mit Betriebsräten in der Regel höhere Löhne zahlen, bessere Arbeitsbedingungen bieten und eine geringere Fluktuation aufweisen. Zudem sorgt der Betriebsrat dafür, dass Mitarbeitende in Entscheidungsprozesse eingebunden werden, was zu einer höheren Zufriedenheit und einem besseren Betriebsklima führt.

Die Gründung eines Betriebsrats ist also nicht nur ein Gewinn für die Mitarbeitenden, sondern kann auch langfristig zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beitragen, indem es ein motiviertes und engagiertes Arbeitsumfeld fördert.

Ebenfalls positiv für das Betriebsklima: Ein Tankgutschein für Mitarbeiter.

Mitarbeiteranzahl für die Betriebsratsgründung: Was wichtig ist

Die Mitarbeiteranzahl spielt eine zentrale Rolle bei der Gründung eines Betriebsrats. Nach § 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann ein Betriebsrat ab einer Belegschaft von mindestens fünf ständig beschäftigten Arbeitnehmern gegründet werden, von denen drei wahlberechtigt sind. Doch was genau zählt zur „Mitarbeiteranzahl“, und wie wird diese berechnet?

Welche Mitarbeitenden zählen mit?

Alle regulär Beschäftigten sowie unter Umständen auch weitere Mitarbeiter sind bei den Betriebsratswahlen aktiv und passiv wahlberechtigt, wobei im Einzelnen bestimmte Bedingungen zu erfüllen sind: 

  1. Ständig Beschäftigte: Das umfasst Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte sowie geringfügig Beschäftigte, die regelmäßig im Betrieb tätig sind.
  2. Leiharbeitnehmer: Leiharbeitnehmer*innen werden berücksichtigt, wenn sie auf sogenannten „Dauerarbeitsplätzen“ eingesetzt sind, also Arbeitsplätze, die regelmäßig für längere Zeit (mindestens sechs Monate) besetzt sind.
  3. Aushilfen und befristete Arbeitskräfte: Diese Mitarbeitenden zählen nur dann zur Belegschaft, wenn sie regelmäßig und über einen längeren Zeitraum beschäftigt sind.
  4. Arbeitnehmende in Elternzeit: Wenn für sie eine Vertretung eingestellt wurde, zählt diese Vertretung und nicht die Person in Elternzeit.
  5. Nicht mitzuzählen sind: Personen in 1-Euro-Jobs oder Beschäftigte in Eingliederungsmaßnahmen gemäß § 229 SGB III, da diese nicht als reguläre Mitarbeitende gelten.

Ermittlung der „in der Regel“ Beschäftigten:

Die genaue Ermittlung der Mitarbeitendenzahl erfolgt zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens, wobei die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Personen zählt. Dies bedeutet, dass nicht die aktuelle Zahl der Mitarbeitenden zählt, sondern die übliche Anzahl der während des größten Teils des Jahres beschäftigten Personen berücksichtigt wird. Diese Berechnung ist wichtig, um zu verhindern, dass temporäre Schwankungen, etwa durch saisonale Aushilfen, die Gründung eines Betriebsrats beeinflussen.

Voraussetzungen für einen Betriebsrat: Ab wann ist er wählbar?

Für die Wahl eines Betriebsrats müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das BetrVG legt fest, wer zur Wahl berechtigt ist und unter welchen Bedingungen die Wahl erfolgen kann.

Voraussetzungen für die Wahl eines Betriebsrats:

  1. Wahlberechtigte Arbeitnehmer: Alle Mitarbeitenden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wahlberechtigt. Diese Gruppe umfasst nicht nur Festangestellte, sondern auch Teilzeitkräfte und Auszubildende.
  2. Wählbarkeit: Wählbar sind alle Arbeitnehmer*innen, die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören. Diese Regel soll sicherstellen, dass die gewählten Mitglieder mit den betrieblichen Abläufen vertraut sind und die Interessen der Belegschaft effektiv vertreten können.
  3. Keine Leitungskräfte: Personen in leitenden Positionen, wie Geschäftsführerinnen oder Abteilungsleiterinnen, sind von der Wahl ausgeschlossen, da sie als Arbeitgebervertreter*innen gelten.
  4. Keine doppelten Mandate: Mitarbeitende, die bereits in übergeordneten Betriebsratsgremien (z. B. Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat) tätig sind, können nicht gleichzeitig als Betriebsratsmitglieder auf Betriebsebene kandidieren.

Besonderheiten bei der Wahl:

  • Geschlechterquote: Die Minderheitengeschlechter im Betrieb müssen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sein. Dies dient der Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung im Betrieb.
  • Keine Mitwirkungspflicht: Es besteht keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer*innen, einen Betriebsrat zu gründen. Die Entscheidung liegt allein bei den Mitarbeitenden, und der Arbeitgeber darf diesen Prozess nicht beeinflussen oder behindern.

Diese Voraussetzungen gewährleisten, dass der Betriebsrat repräsentativ und handlungsfähig ist. Die Mitarbeitenden bestimmen selbst, wer ihre Interessen vertritt, und sorgen so für eine demokratische Struktur innerhalb des Unternehmens​.

Zeitpunkt der Wahl: Wann darf ein Betriebsrat gewählt werden?

Die Wahl eines Betriebsrats ist an bestimmte Zeiträume gebunden, um geordnete Abläufe zu gewährleisten. Grundsätzlich finden die regulären Betriebsratswahlen alle vier Jahre statt, und zwar in einem festen Zeitfenster zwischen dem 1. März und dem 31. Mai. Das nächste reguläre Wahljahr ist 2026.

Diese festen Wahltermine ermöglichen eine einheitliche Organisation und Strukturierung der Betriebsratsarbeit in deutschen Unternehmen, doch es gibt auch die Möglichkeit der außerordentlichen Neuwahlen:

  • Außerhalb der regulären Wahlperioden: Wenn in einem Betrieb bisher kein Betriebsrat existiert, können die Beschäftigten jederzeit eine Gründung initiieren. Dies ist nicht auf die regulären Wahltermine begrenzt.
  • Neuwahlen bei Rücktritt oder Auflösung: Treten der Betriebsrat oder ein Großteil seiner Mitglieder zurück, oder wird der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst, sind Neuwahlen erforderlich. Diese müssen in der Regel innerhalb von drei Monaten nach dem Rücktritt oder der Auflösung durchgeführt werden.
  • Veränderung der Betriebsstruktur: Bei einer bedeutenden Änderung in der Unternehmensstruktur, wie z. B. bei der Fusion von Betrieben oder der Teilung eines Betriebs, kann ebenfalls eine außerordentliche Betriebsratswahl erforderlich sein.

Fristen und Vorbereitungen

Vor der eigentlichen Wahl gibt es bestimmte Fristen, die eingehalten werden müssen. Zunächst muss eine Betriebsversammlung einberufen werden, um den Wahlvorstand zu bestimmen. Dieser übernimmt die Organisation der Wahl und sorgt dafür, dass alle Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) eingehalten werden. Vom Beschluss zur Wahl bis zur eigentlichen Stimmabgabe müssen verschiedene Schritte termingerecht abgewickelt werden, damit die Wahl rechtlich gültig ist​.

Betriebsversammlung und Wahlvorstand: Der erste Schritt zur Betriebsratswahl

Die Betriebsversammlung bildet den Auftakt jeder Betriebsratswahl. Sie dient dazu, die Mitarbeitenden über die bevorstehende Wahl zu informieren und den Wahlvorstand zu wählen. Der Wahlvorstand ist das Gremium, das die Wahl organisiert und durchführt.

Aufgaben des Wahlvorstands:

  • Wahlausschreiben: Der Wahlvorstand erstellt ein Wahlausschreiben, das alle Mitarbeitenden über die Details der Wahl informiert. Es enthält Angaben zu den Wahlterminen, den Wahlverfahren und den Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen.
  • Wählerliste: Der Wahlvorstand erstellt eine Liste aller wahlberechtigten Mitarbeitenden. Diese Liste muss öffentlich ausgehängt werden, damit die Beschäftigten überprüfen können, ob sie korrekt aufgenommen wurden.
  • Organisation des Wahlprozesses: Der Wahlvorstand stellt sicher, dass die Wahl ordnungsgemäß abläuft. Dazu gehören die Bereitstellung von Wahlurnen, die Organisation der Wahlräume und die Durchführung der Stimmenauszählung.

Wahlvorstand und rechtliche Grundlagen:

Der Wahlvorstand arbeitet streng nach den Vorgaben des BetrVG. Er muss unabhängig agieren und darf sich nicht von der Arbeitgeberseite beeinflussen lassen. Wichtige Entscheidungen, wie die Festlegung des Wahlverfahrens oder die Prüfung der Wahlvorschläge, trifft der Wahlvorstand autonom. Damit die Wahl rechtssicher ist, müssen alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Die Betriebsversammlung und die Wahl des Wahlvorstands sind entscheidende Schritte für eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl. Fehler in diesem Prozess können zur Anfechtung der Wahl führen und damit die gesamte Betriebsratsarbeit gefährden.

Ablauf der Betriebsratswahl: So funktioniert die Wahl im Detail

Die Betriebsratswahl erfolgt in einem klar strukturierten Prozess, der durch das Betriebsverfassungsgesetz genau geregelt ist. Der Ablauf kann je nach Betriebsgröße im vereinfachten oder im normalen Wahlverfahren durchgeführt werden:

  1. Wahlausschreiben: Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben heraus, das den offiziellen Start der Wahl markiert. Es legt die Fristen, den Ort und die Modalitäten der Wahl fest.
  2. Einreichung von Wahlvorschlägen: Beschäftigte haben die Möglichkeit, Wahlvorschläge einzureichen. Diese müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, etwa die Unterstützung durch eine festgelegte Anzahl an Unterschriften.
  3. Wahl der Kandidat*innen: In der Wahl selbst stimmen die Beschäftigten über die vorgeschlagenen Kandidat*innen ab. Die Wahl kann als Persönlichkeitswahl oder Listenwahl durchgeführt werden, je nachdem, ob es nur einen oder mehrere Wahlvorschläge gibt.
  4. Stimmenauszählung: Nach der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt. Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis fest und informiert die Mitarbeitenden über die Zusammensetzung des neuen Betriebsrats.
  5. Konstituierende Sitzung: Nach der Wahl tritt der neue Betriebsrat zu seiner ersten Sitzung zusammen, wählt seinen Vorsitz und legt die Arbeitsweise fest.

Wahlverfahren: Normal vs. Vereinfachtes Verfahren

  • Normales Wahlverfahren: Dieses gilt für Betriebe mit mehr als 50 wahlberechtigten Mitarbeitenden. Es beinhaltet eine umfassendere Organisation und strengere Regelungen bezüglich der Fristen und der Wahlabläufe.
  • Vereinfachtes Wahlverfahren: Für kleinere Betriebe mit weniger als 50 wahlberechtigten Mitarbeitenden gibt es ein vereinfachtes Verfahren, das weniger aufwendig ist und schnellere Fristen hat.

Der Ablauf der Betriebsratswahl muss transparent und demokratisch sein, um die Legitimation des Betriebsrats zu sichern. Ein ordnungsgemäßer Ablauf stärkt die Position des Betriebsrats als Vertretung der Mitarbeitenden und sorgt dafür, dass die Mitbestimmung im Betrieb auf einer stabilen rechtlichen Basis steht​.

Fazit

Die Gründung eines Betriebsrats ist ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitenden im Betrieb. Ab fünf ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist es möglich, einen Betriebsrat zu wählen, der die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber vertritt.

Die Wahl selbst ist an feste Regeln und Fristen gebunden, um die demokratische Legitimation zu sichern. Ein Betriebsrat sorgt nicht nur für bessere Arbeitsbedingungen, sondern stärkt auch die Kommunikation und das Miteinander im Betrieb.

Die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats muss immer von den Mitarbeitenden selbst ausgehen. Mit einem starken Betriebsrat können sie aktiv an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen mitwirken und für mehr Gerechtigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Wahl zu unterstützen und dürfen den Prozess nicht behindern.

So wird der Betriebsrat zu einem unverzichtbaren Bestandteil der betrieblichen Mitbestimmung und trägt maßgeblich zur Stabilität und Zufriedenheit im Unternehmen bei​.

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