Soweit die Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, z.B. das Verbot der Sonntagsarbeit) verstößt, ist sie unzulässig. Die Weigerung des Arbeitnehmers kann in einem solchen Fall schlechthin keine Kündigung rechtfertigen.
Auch soweit die Überstunden/Mehrarbeit gesetzlich zulässig sind, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann verpflichtet, Überstunden/
Mehrarbeit zu leisten, falls dies in seinem Einzelvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im einschlägigen Tarifvertrag (zur Tarifvertrag Definition) vorgesehen ist. Nur in diesem Fall berechtigt die Verweigerung von Überstunden/Mehrarbeit grundsätzlich – allerdings regelmäßig nur nach einer entsprechenden Abmahnung– eine (verhaltensbedingte) Kündigung.
Es ist stets zu beachten, dass die Anordnung von Überstunden/
Mehrarbeit „billigem Ermessen“ (§ 315 Abs.1 BGB) entsprechen muss. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich:
- die betriebliche Notwendigkeit der Überstunden
- die Dauer der Überstunden
- eine kurz- oder langfristige Anordnung
- die Zumutbarkeit der Ableistung der Überstunden (insbesondere im Hinblick auf die familiäre Situation des Arbeitnehmers, z.B. Betreuung von Kindern)
Falls die Anordnung nicht „billigem Ermessen“ entspricht, stellt die Überstundenverweigerung / Mehrarbeitsverweigerung des Arbeitnehmers keinen Kündigungsgrund dar.
Ausnahmsweise muss der Arbeitnehmer auch dann Überstunden/
Mehrarbeit leisten, wenn dies weder in seinem Arbeitsvertrag , noch in einer Betriebsvereinbarung, noch im einschlägigen Tarifvertrag vorgesehen ist. Dann nämlich, wenn ein betrieblicher Notfall vorliegt, d.h. ein plötzlich eingetretenes unvorhersehbares Ereignis, das den Betrieb nicht unerheblich schädigen kann.
Bei der Anordnung von Überstunden/Mehrheit muss der Arbeitgeber stets beachten, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, falls die Anordnung einen kollektiven Bezug hat und nicht nur einzelne Arbeitnehmer betroffen sind (§ 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG). Beachtet der Arbeitgeber dieses Mitbestimmungsrecht nicht, ist die Weigerung des Arbeitnehmers, Überstunden/Mehrheit zu leisten, gerechtfertigt. Eine Kündigung des Arbeitnehmers scheidet in diesem Fall aus. Fehler des Arbeitgebers auf der kollektivrechtlichen Ebene wirken sich insoweit also individualrechtlich aus.
Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 20 Rdnr. 18 f; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 358; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 459; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 416
VSRW-Verlag
ArbeitslebenSteigende Gewerbemieten, hybride Arbeitsmodelle und veränderte Teamstrukturen setzen viele kleine und mittlere Unternehmen unter Druck. Wenn Büros zu eng, zu laut oder schlecht aufgeteilt wirken, steht schnell ein Standortwechsel im Raum. Doch ein Umzug ist teuer, organisatorisch aufwendig und bindet interne Ressourcen. Häufig lohnt sich zuerst der Blick auf die vorhandene Fläche: Mit einer durchdachten Umgestaltung lassen sich Arbeitsbereiche besser strukturieren und Reserven aktivieren. In diesem Beitrag geht es darum, wie KMU bestehende Büroflächen effizienter nutzen können. Warum bestehende Büroflächen oft mehr Potenzial haben als gedacht
Viele inhabergeführte Unternehmen sind auf operative Risiken gut vorbereitet: IT-Ausfälle, Lieferengpässe, Fachkräftemangel oder Liquiditätsfragen stehen regelmäßig auf der Agenda. Der plötzliche Ausfall der Unternehmerperson wird dagegen oft erst dann zum Thema, wenn es bereits zu spät ist. Krankheit, Unfall oder Tod können binnen Stunden dazu führen, dass Entscheidungen blockiert, Konten nicht erreichbar und Zuständigkeiten unklar sind. Wer hier vorsorgt, schützt den laufenden Betrieb und den Unternehmenswert. In diesem Beitrag geht es darum, welche Bausteine ein unternehmerischer Notfallplan enthalten sollte. Warum der Notfallplan mehr ist als private Vorsorge
Guide'sGesundheit entscheidet zunehmend darüber, wie attraktiv ein Wirtschaftsstandort für Unternehmen und Fachkräfte ist. Gerade mittelständische Betriebe spüren, dass Ausfälle, lange Wartezeiten und fehlende Unterstützungsangebote die Arbeitsfähigkeit ganzer Teams belasten können. Neben Lohn, Infrastruktur und Wohnqualität rückt deshalb auch die regionale Gesundheitsversorgung stärker in den Fokus. Kurze Wege zu medizinischen und therapeutischen Angeboten können Beschäftigte entlasten und Arbeitgeber indirekt stärken. In diesem Beitrag geht es darum, warum Gesundheit für Unternehmen zum Standortfaktor wird und welche Rolle regionale Therapieangebote dabei spielen. Gesundheitsversorgung als Teil regionaler Wettbewerbsfähigkeit
