Überstundenverweigerung

Soweit die Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, z.B. das Verbot der Sonntagsarbeit) verstößt, ist sie unzulässig. Die Weigerung des Arbeitnehmers kann in einem solchen Fall schlechthin keine Kündigung rechtfertigen.

Auch soweit die Überstunden/Mehrarbeit gesetzlich zulässig sind, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann verpflichtet, Überstunden/
Mehrarbeit zu leisten, falls dies in seinem Einzelvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im einschlägigen Tarifvertrag (zur Tarifvertrag Definition) vorgesehen ist. Nur in diesem Fall berechtigt die Verweigerung von Überstunden/Mehrarbeit grundsätzlich – allerdings regelmäßig nur nach einer entsprechenden Abmahnung– eine (verhaltensbedingte) Kündigung.

Es ist stets zu beachten, dass die Anordnung von Überstunden/
Mehrarbeit „billigem Ermessen“ (§ 315 Abs.1 BGB) entsprechen muss. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich:

  • die betriebliche Notwendigkeit der Überstunden
  • die Dauer der Überstunden
  • eine kurz- oder langfristige Anordnung
  • die Zumutbarkeit der Ableistung der Überstunden (insbesondere im Hinblick auf die familiäre Situation des Arbeitnehmers, z.B. Betreuung von Kindern)

Falls die Anordnung nicht „billigem Ermessen“ entspricht, stellt die Überstundenverweigerung / Mehrarbeitsverweigerung des Arbeitnehmers keinen Kündigungsgrund dar.

Ausnahmsweise muss der Arbeitnehmer auch dann Überstunden/
Mehrarbeit leisten, wenn dies weder in seinem Arbeitsvertrag , noch in einer Betriebsvereinbarung, noch im einschlägigen Tarifvertrag vorgesehen ist. Dann nämlich, wenn ein betrieblicher Notfall vorliegt, d.h. ein plötzlich eingetretenes unvorhersehbares Ereignis, das den Betrieb nicht unerheblich schädigen kann.

Bei der Anordnung von Überstunden/Mehrheit muss der Arbeitgeber stets beachten, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, falls die Anordnung einen kollektiven Bezug hat und nicht nur einzelne Arbeitnehmer betroffen sind (§ 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG). Beachtet der Arbeitgeber dieses Mitbestimmungsrecht nicht, ist die Weigerung des Arbeitnehmers, Überstunden/Mehrheit zu leisten, gerechtfertigt. Eine Kündigung des Arbeitnehmers scheidet in diesem Fall aus. Fehler des Arbeitgebers auf der kollektivrechtlichen Ebene wirken sich insoweit also individualrechtlich aus.

Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 20 Rdnr. 18 f; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 358; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 459; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 416

VSRW-Verlag

Teilen:
Weitere Artikel
Versicherungen clever abschließen: Spartipps für Selbstständige
Finanzen
Versicherungen clever abschließen: Spartipps für Selbstständige

Für Selbstständige gehören Versicherungen zu den wichtigsten Bausteinen einer soliden finanziellen Absicherung. Ob: · Betriebshaftpflicht · Berufsunfähigkeitsversicherung

4 Min. LesezeitLesen
Fachkräfte sichern, Führung entwickeln: Warum Aufstiegsfortbildung im Rhein-Ruhr-Gebiet immer wichtiger wird
Arbeitsleben
Fachkräfte sichern, Führung entwickeln: Warum Aufstiegsfortbildung im Rhein-Ruhr-Gebiet immer wichtiger wird

Unternehmen in Düsseldorf und der gesamten Rhein-Ruhr-Region sehen sich mit einem steigenden Bedarf an hochqualifizierten Fach- und Führungskräften konfrontiert. Besonders gefragt sind Managerinnen und Manager auf der mittleren Führungsebene, die den steigenden Anforderungen eines zunehmend komplexen Wirtschaftsumfelds gerecht werden. Dabei hat sich das Anforderungsprofil in den vergangenen Jahren deutlich verändert: Gefragt sind heute weniger reine Spezialisten als vielmehr hybride Talente, die technologische Expertise mit fundiertem betriebswirtschaftlichem Wissen verbinden. Die kontinuierliche Weiterentwicklung von Kompetenzen gilt als zentrale Voraussetzung, um den Fachkräftebedarf zu decken und die Wettbewerbsfähigkeit der Region nachhaltig zu stärken. Der Meisterbrief als strategischer Karrieremotor

4 Min. LesezeitLesen
Mitarbeiterbindung fängt beim Kaffee an – Die richtige Automatenlösung als strategischer Vorteil
Marketing
Mitarbeiterbindung fängt beim Kaffee an – Die richtige Automatenlösung als strategischer Vorteil

Der unterschätzte Faktor Pausenkultur Ein dampfender Kaffee in der Hand, ein kurzes Gespräch am Automaten – was nach alltäglicher Routine klingt, prägt die Arbeitsatmosphäre nachhaltiger als viele vermuten. Moderne Unternehmen erkennen zunehmend, dass die Qualität der Pausenversorgung direkt mit der Mitarbeiterzufriedenheit korreliert. Der Gang zur Kaffeemaschine strukturiert den Arbeitsalltag und schafft informelle Begegnungsräume. Hier entstehen spontane Gespräche zwischen Abteilungen, werden kreative Ideen geboren und soziale Bindungen gestärkt. Eine hochwertige Kaffeeversorgung signalisiert Wertschätzung und zeigt, dass das Unternehmen in das Wohlbefinden seiner Belegschaft investiert. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels kann eine professionelle Kaffeekultur ein entscheidendes Alleinstellungsmerkmal sein.

4 Min. LesezeitLesen
Zur Startseite