Soweit die Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, z.B. das Verbot der Sonntagsarbeit) verstößt, ist sie unzulässig. Die Weigerung des Arbeitnehmers kann in einem solchen Fall schlechthin keine Kündigung rechtfertigen.
Auch soweit die Überstunden/Mehrarbeit gesetzlich zulässig sind, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann verpflichtet, Überstunden/
Mehrarbeit zu leisten, falls dies in seinem Einzelvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im einschlägigen Tarifvertrag (zur Tarifvertrag Definition) vorgesehen ist. Nur in diesem Fall berechtigt die Verweigerung von Überstunden/Mehrarbeit grundsätzlich – allerdings regelmäßig nur nach einer entsprechenden Abmahnung– eine (verhaltensbedingte) Kündigung.
Es ist stets zu beachten, dass die Anordnung von Überstunden/
Mehrarbeit „billigem Ermessen“ (§ 315 Abs.1 BGB) entsprechen muss. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich:
- die betriebliche Notwendigkeit der Überstunden
- die Dauer der Überstunden
- eine kurz- oder langfristige Anordnung
- die Zumutbarkeit der Ableistung der Überstunden (insbesondere im Hinblick auf die familiäre Situation des Arbeitnehmers, z.B. Betreuung von Kindern)
Falls die Anordnung nicht „billigem Ermessen“ entspricht, stellt die Überstundenverweigerung / Mehrarbeitsverweigerung des Arbeitnehmers keinen Kündigungsgrund dar.
Ausnahmsweise muss der Arbeitnehmer auch dann Überstunden/
Mehrarbeit leisten, wenn dies weder in seinem Arbeitsvertrag , noch in einer Betriebsvereinbarung, noch im einschlägigen Tarifvertrag vorgesehen ist. Dann nämlich, wenn ein betrieblicher Notfall vorliegt, d.h. ein plötzlich eingetretenes unvorhersehbares Ereignis, das den Betrieb nicht unerheblich schädigen kann.
Bei der Anordnung von Überstunden/Mehrheit muss der Arbeitgeber stets beachten, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, falls die Anordnung einen kollektiven Bezug hat und nicht nur einzelne Arbeitnehmer betroffen sind (§ 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG). Beachtet der Arbeitgeber dieses Mitbestimmungsrecht nicht, ist die Weigerung des Arbeitnehmers, Überstunden/Mehrheit zu leisten, gerechtfertigt. Eine Kündigung des Arbeitnehmers scheidet in diesem Fall aus. Fehler des Arbeitgebers auf der kollektivrechtlichen Ebene wirken sich insoweit also individualrechtlich aus.
Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 20 Rdnr. 18 f; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 358; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 459; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 416
VSRW-Verlag
HandelBetriebsimmobilien erweitern statt neu bauen: Wann Anbau und Sanierung wirtschaftlich sinnvoll sind Wachsende Unternehmen stehen oft vor der Frage, wie zusätzlicher Platz geschaffen werden kann, ohne Standort, Abläufe und Budget unnötig zu belasten. Ein Neubau ist dabei nicht automatisch die beste Lösung. Häufig lohnt zuerst der Blick auf vorhandene Betriebsimmobilien: Lassen sich Flächen anbauen, Räume umstrukturieren oder ältere Gebäudeteile sanieren? Bei dieser Bewertung zählt bauliche Praxis. Nasartschuck Bau kann dazu Expertenrat aus Rohbau, Betonarbeiten, Tiefbau und Sanierung einbringen. Der Betrieb auf Hamburg hat und für diesen Beitrag Einblicke dazu gegeben, wann Erweiterungen bestehender Betriebsimmobilien wirtschaftlich sinnvoll sein können.
LifestyleSmarte Technologien haben längst den Weg in private Wohnhäuser gefunden. Heizungen, Beleuchtung und Sicherheitssysteme lassen sich heute bequem per App steuern. Auch im Poolbereich hält die Digitalisierung zunehmend Einzug. Moderne Anlagen überwachen Wasserwerte automatisch, optimieren Betriebsabläufe und informieren Eigentümer in Echtzeit über wichtige Veränderungen. Dadurch lassen sich viele Aufgaben vereinfachen, die früher regelmäßige manuelle Kontrollen erforderten. Gleichzeitig entstehen neue Möglichkeiten, Komfort, Sicherheit und Energieeffizienz miteinander zu verbinden. In diesem Beitrag geht es darum, welche Funktionen Smart Pools heute bieten und wie digitale Technik den privaten Poolbetrieb verändert. Vom klassischen Pool zur vernetzten Anlage
Guide'sEin Firmenwagen ist für viele Unternehmen kein Komfort, sondern Teil des laufenden Betriebs. Fällt er plötzlich aus, geraten Kundentermine, Außendienstfahrten, Materialtransporte oder Serviceeinsätze schnell unter Druck. Besonders kleinere Betriebe haben oft wenig Reserve im eigenen Fuhrpark und müssen kurzfristig entscheiden, wie sie mobil bleiben. Wer vorbereitet ist, reduziert Ausfallzeiten und vermeidet teure Improvisation. In diesem Beitrag geht es darum, wie Unternehmen Mobilitätslücken schnell und strukturiert schließen können. Warum ein einzelner Fahrzeugausfall schnell teuer wird
