Soweit die Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, z.B. das Verbot der Sonntagsarbeit) verstößt, ist sie unzulässig. Die Weigerung des Arbeitnehmers kann in einem solchen Fall schlechthin keine Kündigung rechtfertigen.
Auch soweit die Überstunden/Mehrarbeit gesetzlich zulässig sind, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann verpflichtet, Überstunden/
Mehrarbeit zu leisten, falls dies in seinem Einzelvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im einschlägigen Tarifvertrag (zur Tarifvertrag Definition) vorgesehen ist. Nur in diesem Fall berechtigt die Verweigerung von Überstunden/Mehrarbeit grundsätzlich – allerdings regelmäßig nur nach einer entsprechenden Abmahnung– eine (verhaltensbedingte) Kündigung.
Es ist stets zu beachten, dass die Anordnung von Überstunden/
Mehrarbeit „billigem Ermessen“ (§ 315 Abs.1 BGB) entsprechen muss. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich:
- die betriebliche Notwendigkeit der Überstunden
- die Dauer der Überstunden
- eine kurz- oder langfristige Anordnung
- die Zumutbarkeit der Ableistung der Überstunden (insbesondere im Hinblick auf die familiäre Situation des Arbeitnehmers, z.B. Betreuung von Kindern)
Falls die Anordnung nicht „billigem Ermessen“ entspricht, stellt die Überstundenverweigerung / Mehrarbeitsverweigerung des Arbeitnehmers keinen Kündigungsgrund dar.
Ausnahmsweise muss der Arbeitnehmer auch dann Überstunden/
Mehrarbeit leisten, wenn dies weder in seinem Arbeitsvertrag , noch in einer Betriebsvereinbarung, noch im einschlägigen Tarifvertrag vorgesehen ist. Dann nämlich, wenn ein betrieblicher Notfall vorliegt, d.h. ein plötzlich eingetretenes unvorhersehbares Ereignis, das den Betrieb nicht unerheblich schädigen kann.
Bei der Anordnung von Überstunden/Mehrheit muss der Arbeitgeber stets beachten, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, falls die Anordnung einen kollektiven Bezug hat und nicht nur einzelne Arbeitnehmer betroffen sind (§ 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG). Beachtet der Arbeitgeber dieses Mitbestimmungsrecht nicht, ist die Weigerung des Arbeitnehmers, Überstunden/Mehrheit zu leisten, gerechtfertigt. Eine Kündigung des Arbeitnehmers scheidet in diesem Fall aus. Fehler des Arbeitgebers auf der kollektivrechtlichen Ebene wirken sich insoweit also individualrechtlich aus.
Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 20 Rdnr. 18 f; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 358; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 459; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 416
VSRW-Verlag
IT & SoftwareObject Storage rückt im Mittelstand aus einer Nische in das Zentrum der IT-Planung. Der Grund liegt nicht in einem kurzfristigen Trend, sondern in einer strukturellen Veränderung: Unternehmen speichern heute deutlich mehr unstrukturierte Daten, sichern mehr Systeme gleichzeitig und wollen Daten später auch für Analysen, Automatisierung und KI nutzen. Klassische Speicherkonzepte geraten dabei oft an Grenzen, weil sie auf Dateipfade, feste Hierarchien oder teure Primärspeicher angewiesen bleiben. Object Storage setzt an genau dieser Stelle an und schafft eine skalierbare Grundlage für moderne IT-Architekturen. Was Object Storage grundsätzlich anders macht Object Storage speichert Daten nicht als klassische Dateien in Ordnern und Unterordnern, sondern als eigenständige Objekte. Jedes Objekt enthält die eigentlichen Daten, Metadaten und eine eindeutige Kennung. Dadurch entsteht im Kern keine starre Verzeichnisstruktur, sondern ein flacher, sehr gut skalierbarer Datenraum, in dem Anwendungen Objekte über Schnittstellen wie HTTP, HTTPS und REST finden und abrufen können. Einige Plattformen ergänzen dieses Prinzip heute zwar um filesystem-nahe Funktionen wie hierarchische Namespaces oder NFS-Zugriff, die Grundlogik von Object Storage bleibt aber objektbasiert. Genau dieser technische Unterschied macht das Modell für den Mittelstand interessant, weil es mit wachsenden Datenmengen besser umgeht als viele traditionelle Ansätze. Bilder, Videos, Backups, Logdaten, E-Mails, Sensordaten oder Archivbestände lassen sich in großen Mengen verwalten, ohne dass bei jeder Erweiterung das gesamte Speicherkonzept neu gedacht werden muss. In der Praxis steht hinter Object Storage deshalb nicht nur ein weiterer Speicherort, sondern ein anderer Ansatz für den Umgang mit unstrukturierten Daten. Wer moderne Anwendungen, verteilte Standorte oder hybride Infrastrukturen betreibt, profitiert besonders davon, dass Metadaten sehr gezielt ausgewertet und Richtlinien automatisiert auf große Datenbestände angewendet werden können.
RatgeberEin professionelles Erscheinungsbild ist für Unternehmen branchenübergreifend ein entscheidender Erfolgsfaktor. Einheitliche Berufsbekleidung stärkt nicht nur das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitarbeiter, sondern fungiert auch als sichtbare Visitenkarte nach außen. Wenn es um die Veredelung von Textilien geht, gilt die Logostickerei als die unangefochtene Königsdisziplin. Sie bietet eine edle Haptik, enorme Langlebigkeit und eine Waschbeständigkeit, die von herkömmlichen Druckverfahren kaum erreicht wird. Da der Markt für Textilveredelung stetig wächst, stehen Unternehmen oft vor der Herausforderung, einen verlässlichen Partner für ihr Vorhaben zu finden. Nicht jede Stickerei ist auf die komplexen Anforderungen von Geschäftskunden ausgerichtet. Wir haben verschiedene Dienstleister auf dem Markt untersucht und stellen Ihnen in der folgenden Übersicht empfehlenswerte Anbieter vor, die sich auf Logostickereien für Firmen spezialisiert haben. Dabei legen wir Wert auf eine sachliche Betrachtung der gebotenen Leistungen, der Produktionsbedingungen und der jeweiligen Alleinstellungsmerkmale. Empfehlenswerte Stickereien für den B2B-Bereich im Detail
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