Überstundenverweigerung

Soweit die Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, z.B. das Verbot der Sonntagsarbeit) verstößt, ist sie unzulässig. Die Weigerung des Arbeitnehmers kann in einem solchen Fall schlechthin keine Kündigung rechtfertigen.

Auch soweit die Überstunden/Mehrarbeit gesetzlich zulässig sind, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann verpflichtet, Überstunden/
Mehrarbeit zu leisten, falls dies in seinem Einzelvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im einschlägigen Tarifvertrag (zur Tarifvertrag Definition) vorgesehen ist. Nur in diesem Fall berechtigt die Verweigerung von Überstunden/Mehrarbeit grundsätzlich – allerdings regelmäßig nur nach einer entsprechenden Abmahnung– eine (verhaltensbedingte) Kündigung.

Es ist stets zu beachten, dass die Anordnung von Überstunden/
Mehrarbeit „billigem Ermessen“ (§ 315 Abs.1 BGB) entsprechen muss. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich:

  • die betriebliche Notwendigkeit der Überstunden
  • die Dauer der Überstunden
  • eine kurz- oder langfristige Anordnung
  • die Zumutbarkeit der Ableistung der Überstunden (insbesondere im Hinblick auf die familiäre Situation des Arbeitnehmers, z.B. Betreuung von Kindern)

Falls die Anordnung nicht „billigem Ermessen“ entspricht, stellt die Überstundenverweigerung / Mehrarbeitsverweigerung des Arbeitnehmers keinen Kündigungsgrund dar.

Ausnahmsweise muss der Arbeitnehmer auch dann Überstunden/
Mehrarbeit leisten, wenn dies weder in seinem Arbeitsvertrag , noch in einer Betriebsvereinbarung, noch im einschlägigen Tarifvertrag vorgesehen ist. Dann nämlich, wenn ein betrieblicher Notfall vorliegt, d.h. ein plötzlich eingetretenes unvorhersehbares Ereignis, das den Betrieb nicht unerheblich schädigen kann.

Bei der Anordnung von Überstunden/Mehrheit muss der Arbeitgeber stets beachten, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, falls die Anordnung einen kollektiven Bezug hat und nicht nur einzelne Arbeitnehmer betroffen sind (§ 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG). Beachtet der Arbeitgeber dieses Mitbestimmungsrecht nicht, ist die Weigerung des Arbeitnehmers, Überstunden/Mehrheit zu leisten, gerechtfertigt. Eine Kündigung des Arbeitnehmers scheidet in diesem Fall aus. Fehler des Arbeitgebers auf der kollektivrechtlichen Ebene wirken sich insoweit also individualrechtlich aus.

Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 20 Rdnr. 18 f; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 358; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 459; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 416

VSRW-Verlag

Teilen:
Weitere Artikel
Effizientes Gesundheitsmanagement: Wenn der eng getaktete Arbeitsalltag keine Zeit für Zahnschmerzen lässt
Personal
Effizientes Gesundheitsmanagement: Wenn der eng getaktete Arbeitsalltag keine Zeit für Zahnschmerzen lässt

Der Arbeitsalltag vieler Fachkräfte ist heute dicht durchgetaktet. Ein Meeting folgt auf das nächste, Fristen müssen eingehalten und Projekte rechtzeitig abgeschlossen werden. Für unvorhergesehene gesundheitliche Probleme bleibt in diesem Rhythmus wenig Platz. Besonders Zahnschmerzen treten oft ohne Vorwarnung auf und passen in keinen Terminkalender. Das körperliche Unwohlsein stört den gewohnten Arbeitsfluss spürbar. Die Konzentration am Schreibtisch lässt durch den Schmerz nach. Wichtige berufliche Entscheidungen fallen plötzlich schwerer, und die gewohnte Leistung sinkt.

3 Min. LesezeitLesen
Ergonomie trifft Effizienz: Ein Leitfaden gegen Rückenbeschwerden im Büroalltag
Arbeitsleben
Ergonomie trifft Effizienz: Ein Leitfaden gegen Rückenbeschwerden im Büroalltag

Langes Sitzen und der ständige Blick auf den Bildschirm gehören heute zum normalen Arbeitsalltag. Diese einseitige Körperhaltung bleibt allerdings selten ohne spürbare Folgen. Oft meldet sich der Körper nach einiger Zeit mit Verspannungen im Nacken oder mit Schmerzen im unteren Rücken. Das beeinträchtigt nicht nur das allgemeine Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Auch die Konzentration und die tägliche Leistungsfähigkeit lassen nach, wenn alltägliche Bewegungen plötzlich schwerfallen. Dabei reicht es oftmals schon aus, den eigenen Schreibtisch und die Gewohnheiten etwas rückenfreundlicher zu gestalten. Schon kleine, bewusste Anpassungen helfen dabei, Beschwerden vorzubeugen und den Arbeitstag wieder unbeschwerter zu meistern.

4 Min. LesezeitLesen
Work-Life-Blending auf Reisen: Die Symbiose aus Tagung, Wellness und Familienurlaub
Personal
Work-Life-Blending auf Reisen: Die Symbiose aus Tagung, Wellness und Familienurlaub

In der modernen Arbeitswelt ist es oft gar nicht so leicht, den Beruf und das Privatleben strikt voneinander zu trennen. Das zeigt sich besonders dann, wenn längere Geschäftsreisen oder Weiterbildungen anstehen. Immer mehr Menschen suchen deshalb nach Wegen, ihre beruflichen Termine mit wertvoller Zeit für die Familie und ein wenig Erholung zu verbinden. Dieser Ansatz wird oft als „Bleisure Travel“ bezeichnet eine einfache Mischung aus den englischen Begriffen für Arbeit und Freizeit. Kluge Hotelbetreiber haben diesen Wunsch erkannt und passgenaue Lösungen entwickelt. Sie bieten mittlerweile Konzepte an, die professionelle Räume für Tagungen, wohltuende Wellness-Angebote und eine kinderfreundliche Umgebung unter einem Dach vereinen.

4 Min. LesezeitLesen
Zur Startseite