e.G.
Definition der Rechtsform: eingetragene Genossenschaft (e.G.)
Deutschland. Bei der e.G. handelt es sich um eine eingetragene Genossenschaft, die als juristische Person fungiert. Um eine solche Rechtsform als Unternehmen zu gründen, bedarf es mindestens drei Mitglieder, die auch Genossen genannt werden. Außerdem ist eine Eintragung in das örtliche Genossenschaftsregister notwendig.
Christian Weis ist Gründer und Geschäftsführer von business-on.de und Herausgeber des Regionalportals für Köln/Bonn
Zur e.G. gehört eine Satzung, die verschiedene Dinge regelt, wie beispielsweise:
- Sitz und Firma der Genossenschaft
- Höhe des Geschäftsanteils
- Gegenstand des Unternehmens
- Vorsitz
- Form der Generalversammlung
- Form der Bildung von Rücklagen
- Bekanntmachungen innerhalb der Genossenschaft
Eigenschaften und Aufbau der e.G.
Eine unkomplizierte Gründung und die begrenzte Haftung machen die e.G. zu einer beliebten Unternehmensform. Gegenüber normalen Kapitalgesellschaften bieten sich einige Vorteile. Dabei ist mit der e.G. ein bestimmter Zweck vorgesehen, denn durch den Zusammenschluss der Genossen kann Wissen geteilt werden, um später an bessere Aufträge zu kommen und bessere Konditionen auf dem Wirtschaftsmarkt zu erreichen. Genossenschaften können sich in den unterschiedlichen Feldern des Marktes bilden. Man findet sie hautsächlich im Handel, der Landwirtschaft, dem Wohnungsbau, bei Banken oder im Gesundheitssektor. Insgesamt hat die Genossenschaft drei eingetragene Organe mit dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung. Unter den Mitgliedern müssen zwei Vorstandsmitglieder und drei Mitglieder für den Aufsichtsrat gewählt werden. Nur wenn die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder besitzt, kann man auf den Aufsichtsrat verzichten. Die Aufgaben werden dann von der Generalversammlung übernommen. In einem solchen Fall sind keine zwei Vorstandsmitglieder zu wählen, denn ein Vorstand ist ausreichend.
Vorteile und Nachteile der e.G.
Neben der fehlenden persönlichen Haftung besitzt jedes Mitglied in einer eingetragenen Genossenschaft eine eigene Stimme. Die Mitglieder sind damit Miteigentümer und Mitunternehmer. Die Mitglieder der e.G. bekommen eine Rückvergütung, wenn wirtschaftlicher Erfolg vorliegt. Zu den Nachteilen kann die Mindestbeteiligung gezählt werden. Wenn die Nachschusspflicht in der Satzung geregelt ist, dann gibt es eine persönliche Haftung für die Mitglieder. Außerdem sind bei der Genossenschaft Bezugspflichten, Lieferpflichten und Benutzungspflichten vorgesehen. Nur mit dem Beschluss der Generalversammlung lässt sich die Genossenschaft auflösen. Die Löschung kann erst angemeldet werden, denn die Liquidation durch den Vorstand geregelt ist. Das Reinvermögen der Genossenschaft wird an die ehemaligen Mitglieder verteilt mit dem Fristablauf von einem Jahr.
(Christian Weis)
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Mit der Unternehmensgründung stellt sich gleichzeitig die Frage nach der richtigen Rechtsform. Sie kann als fester Rahmen für ein Unternehmen gesehen werden, der finanzielle, steuerliche und rechtliche Grundsätze schafft.
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