11.01.2011  15:04 Uhr

UG
Definition der Rechtsform: UG

Deutschland. Die UG ist eine noch sehr junge Unternehmensform und tritt seit 1. November 2008 in Kraft. Es handelt sich um eine sogenannte Mini-GmbH, wobei die eigentliche Bezeichnung Unternehmergesellschaft lautet. Der wichtigste Vorteil liegt hier in der Haftungsbeschränkung, wobei die UG sehr viel mehr mit der GmbH gemeinsam hat. Allerdings bekommt man hier die Möglichkeit auf ein geringeres Stammkapital. Sobald dieses eingezahlt ist, erfolgt auch hier eine Eintragung in das Handelsregister.

Gründung und Funktionsweise einer UG

Die Gründung ist bereits ab einem Stammkapital von einem Euro gestattet. Außerdem wurde die Gründung durch die schnellere Eintragung ins Handelsregister beschleunigt. Vor der Eintragung haftet man bei dieser Gesellschaftsform auch mit Privatvermögen.

Die UG ist außerdem eine juristische Person und kann eigenständig verklagt werden. Die Privatperson des Gründers wird strikt von der eigentlichen Unternehmergesellschaft getrennt betrachtet. Bei der Haftung ist das Privatvermögen des Gründers ausgeschlossen, sofern er sich an die Pflichten und Rechten als Gesellschafter und Geschäftsführer gehalten hat. Viele sehen diese beschränkte Haftung gekoppelt mit dem geringen Stammkapital als hauptsächlichen Vorteil der UG. Die eingeschränkte Haftung muss auch im Firmennamen ersichtlich sein.

Werden Gewinne mit der UG eingefahren, muss das Unternehmen 25 Prozent davon jährlich als Rücklage bilden. Dies gilt solange, bis die 25.000 Euro Stammkapital erreicht sind, die man normalerweise für die Gründung einer GmbH benötigt hätte. Dann kann eine Umwandlung in eine GmbH auch bei der UG vorgenommen werden. 

Die UG und ihre Einschränkungen

Die Rückstellung aus den Gewinnen von jährlichen 25 Prozent ist Pflicht und kann dann nicht ausgezahlt werden. Bei der UG ist außerdem nur ein Geschäftsführer vorgesehen. Werden mehrere Geschäftsführer benötigt, muss eine eigene Satzung geschrieben werden. Dies ist wiederum mit höheren Kosten verbunden. Bei allen geschäftlichen Änderungen ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich. Bei Gründung, Wechsel des Geschäftsführers, Satzungsänderung oder Übertragung von Geschäftsanteilen muss ein Notar aufgesucht werden.

Die Gründung wird preisgünstiger, wenn ein bereits bestehendes Musterprotokoll verwendet wird. Für viele Fälle reicht dieses Protokoll jedoch nicht aus, da es zu einfach formuliert ist und nicht auf alle Gegebenheiten eingegangen wurde. Bei einer Unterkapitalisierung besteht immer die Pflicht zu einem Insolvenzantrag.


 

(Christian Weis)

Fotokennzeichnung:
Bild Nr. 1 © lichtmeister / Fotolia.com



 


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1 Kommentar »

11.10.12 09:58 Uhr
tommy47
ug
kann man auch eine ug gründen bei schlechter schufa
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