Wirtschaftslexikon

Definition: Vorsteuer – §15 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Laut §15 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist ein Unternehmer berechtigt, die bei einem Kauf anfallende Vorsteuer von der Umsatzsteuerschuld abziehen. Grundbedingung dafür ist, dass der Unternehmer der Regelbesteuerung unterliegt und die Rechnung den Mindestanforderungen an einen abzugsfähigen Beleg erfüllt.

Laut §15 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist ein Unternehmer berechtigt, die bei einem Kauf anfallende Vorsteuer von der Umsatzsteuerschuld abziehen. Grundbedingung dafür ist, dass der Unternehmer der Regelbesteuerung unterliegt und die Rechnung den Mindestanforderungen an einen abzugsfähigen Beleg erfüllt.

Die abzugsfähige Vorsteuer

Als Vorsteuer (zur Vorsteuer Definition) darf ein Unternehmer die Mehrwertsteuer abziehen, die auf eine Ware oder eine Dienstleistung aufgeschlagen wird. Der Vorsteuerbetrag wird bei der Umsatzsteuererklärung mit der auf den eigenen Umsatz (Umsatz Definition) anfallenden Umsatzsteuer verrechnet. Damit diese Verrechnung stattfinden kann, muss die Rechnung den Anforderungen des §§ 14 ff. UStG an eine abzugsfähige Rechnung erfüllen. Zu beachten ist, dass sich die Begriffe Vorsteuer und Umsatzsteuer auf ein und dieselbe Besteuerung beziehen. Lediglich der Standpunkt der Betrachtungsweise ist unterschiedlich.

Nichtabzugsfähige Vorsteuer

Für einige Betriebsausgaben darf keine Vorsteuer abgezogen werden. Dazu gehören zum Beispiel Aufgaben, die dem Aufteilungsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG fallen, Geschenke, Gästehäuser oder Ausgaben, die die Lebensführung betreffen.

 

Florian Weis

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