Überschusseinkünfte sind alle Einkünfte, die aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung bezogen werden. Die Werbungskosten lassen sich unmittelbar von den Einnahmen abziehen. Nicht dazu zählen alle Aufwendungen zur Sicherung von steuerfreien Einnahmen.
Werbungskosten sind beispielsweise:
- Schuldzinsen
- Renten
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Mehraufwand bei doppelter Haushaltsführung
- Aufwendungen für Arbeitsmittel
- Absetzung für Abnutzung (bspw. bei vermieteten Gebäuden)
Zu den Werbungskosten können auch unfreiwillige Ausgaben zählen. Können die Werbungskosten nicht mit Belegen nachgewiesen werden, lassen sich für bestimmte Einkünfte auch Werbungskosten-Pauschbeträge bei der Steuer absetzen. Folgende Beträge werden angerechnet (Stand 25.02.2013):
- Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit – 102 Euro
- Bei sonstigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit – 920 Euro
- Bei bestimmten sonstigen Einkünften – 102 Euro
Mit der neuen Abgeltungssteuer von 2009 darf bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte ein Sparerpauschbetrag abgerechnet werden. Diesen gib es in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei einer Zusammenveranlagung.
Florian Weis
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