Überschusseinkünfte sind alle Einkünfte, die aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung bezogen werden. Die Werbungskosten lassen sich unmittelbar von den Einnahmen abziehen. Nicht dazu zählen alle Aufwendungen zur Sicherung von steuerfreien Einnahmen.
Werbungskosten sind beispielsweise:
- Schuldzinsen
- Renten
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Mehraufwand bei doppelter Haushaltsführung
- Aufwendungen für Arbeitsmittel
- Absetzung für Abnutzung (bspw. bei vermieteten Gebäuden)
Zu den Werbungskosten können auch unfreiwillige Ausgaben zählen. Können die Werbungskosten nicht mit Belegen nachgewiesen werden, lassen sich für bestimmte Einkünfte auch Werbungskosten-Pauschbeträge bei der Steuer absetzen. Folgende Beträge werden angerechnet (Stand 25.02.2013):
- Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit – 102 Euro
- Bei sonstigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit – 920 Euro
- Bei bestimmten sonstigen Einkünften – 102 Euro
Mit der neuen Abgeltungssteuer von 2009 darf bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte ein Sparerpauschbetrag abgerechnet werden. Diesen gib es in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei einer Zusammenveranlagung.
Florian Weis
KarriereGerichtsvollzieher sind ein zentrales Element der Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland. Sie sorgen dafür, dass gerichtliche Entscheidungen nicht im Aktenschrank liegen bleiben, sondern im Alltag umgesetzt werden. Wenn Urteile, Vollstreckungsbescheide oder sonstige Titel rechtskräftig sind, beginnt ihre Arbeit: Sie betreiben Zwangsvollstreckung, nehmen Vermögensauskünfte ab und verwerten gepfändete Gegenstände. Wer diesen Beruf anstrebt, bewegt sich damit an einer sensiblen Schnittstelle zwischen Recht, Wirtschaft und Menschen in oft schwierigen Lebenslagen. Der Beruf eröffnet ein krisenfestes Arbeitsumfeld innerhalb der Justiz, verbunden mit einem Beamtenstatus und geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Gleichzeitig verlangt der Gerichtsvollzieherdienst viel Verantwortung, Konfliktfähigkeit und ein ausgeprägtes Fingerspitzengefühl – vor allem im direkten Kontakt mit Schuldnern und Gläubigern. Was macht ein Gerichtsvollzieher und welche Rolle hat der Beruf in der Rechtspflege?
BusinessJährlich 114.000 Mittelständler planen die Stilllegung ihres Betriebs, weil kein Nachfolger bereitsteht. Dabei gäbe es einen vierten Weg – einen, den Bosch, Bertelsmann und Zeiss seit Jahrzehnten vormachen. Stellen Sie sich einen Unternehmer vor, 62 Jahre alt, Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH mit 45 Mitarbeitern und acht Millionen Euro Jahresumsatz. Das Unternehmen ist sein Lebenswerk – vor 28 Jahren in einer Garage gegründet, durch zwei Wirtschaftskrisen gesteuert, heute ein angesehener Zulieferer in der Region. Sein Sohn arbeitet als Arzt in München, seine Tochter lebt mit ihrer Familie in Lissabon. Keiner von beiden will das Unternehmen übernehmen. Ein Verkauf an einen Wettbewerber würde zwar Geld bringen, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit auch den Standort kosten, Arbeitsplätze vernichten und einen Namen auslöschen, der in der Branche für Qualität steht. Dieses Szenario ist kein Einzelfall – es ist der Alltag im deutschen Mittelstand. Sascha Drache, renommierter Stiftungsexperte und Buchautor, der jährlich rund 100 Stiftungsgründungen begleitet, kennt diese Situation aus hunderten Beratungsgesprächen: „Die meisten Unternehmer sehen nur drei Optionen: an die Kinder übergeben, an Fremde verkaufen oder schließen. Dass es einen vierten Weg gibt – das Unternehmen in eine Stiftung zu überführen und damit für Generationen zu erhalten –, wissen erstaunlich wenige.“ Gerne erklärt er in diesem Gastbeitrag, warum die Stiftung gerade für Unternehmer ohne familiäre Nachfolge der klügste Weg sein kann. 114.000 Stilllegungen pro Jahr: Die Nachfolge-Krise in Zahlen
BusinessIn der Welt der Selbstständigkeit ist das eigene Unternehmen oft das wertvollste Asset. Es werden Businesspläne geschmiedet, Marketingstrategien verfeinert und Finanzierungen gesichert. Doch bei all dem Fokus auf Wachstum und Skalierung gerät das fundamentale Kapital oft in den Hintergrund: die eigene Arbeitskraft. Fällt der Gründer oder der erfahrene Unternehmer aus, gerät das gesamte Getriebe ins Stocken. Die Absicherung der Gesundheit ist daher weit mehr als eine gesetzliche Pflichtübung – sie ist eine unternehmerische Risikoabsicherung. Für Selbstständige stellt sich hierbei die entscheidende Systemfrage. Im Gegensatz zu Angestellten unterliegen sie nicht automatisch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse, sondern genießen die Freiheit der Wahl. Diese Wahlmöglichkeit bietet die Chance, den Gesundheitsschutz weg von der standardisierten Grundversorgung hin zu einer individuellen Leistungsgarantie zu entwickeln. Die Entscheidung für oder gegen ein privates System sollte dabei nicht allein aus einer kurzfristigen Kostenbetrachtung heraus getroffen werden. Es geht vielmehr darum, ein Sicherungsnetz zu knüpfen, das exakt zur aktuellen Lebensphase und zur langfristigen Geschäftsstrategie passt. Ein kluger Wechsel in die private Welt kann hierbei den entscheidenden Unterschied machen, um die eigene Leistungsfähigkeit dauerhaft auf hohem Niveau zu halten.

