Definition Haftungskapital
Haftungskapital als Garantie für den Schuldfall
Deutschland. Mit einem Haftungskapital bezeichnet man einen Betrag, der von einem Unternehmen als Höhe festgelegt wird, für das es im Schuldfall einsteht. Dabei unterscheidet man nach den einzelnen Gesellschaftsformen.
Christian Weis ist Gründer und Geschäftsführer von business-on.de und Herausgeber des Regionalportals für Köln/Bonn
So ist bei einer Kapitalgesellschaft das Haftungskapital abhängig von dem Gesellschaftsvermögen. Somit ist das Haftungskapital in diesem Fall das Eigenkapital, also hier das Gezeichnete Kapital und die Rücklagen. Bei Personengesellschaften wiederum richtet sich das Haftungskapital nach den geleisteten Einlagen. Hier können die Gläubiger auch auf das Privatvermögen der Eigentümer zugreifen. Dieser Betrag wird allgemein auch als Garantiekapital bezeichnet, denn er dient als Sicherheit für Gläubiger.
Welche Vermögenswerte kommen auch als Haftungskapital infrage?
Nicht nur das Eigenkapital, auch reale Kreditsicherheiten werden als Haftungskapital bezeichnet. Dazu gehören beispielsweise Grundstücke, Immobilien und Vorräte. Dabei handelt es sich um eine verbriefte Kreditsicherheit in Form einer Hypothek, einer Grundschuld, einem Eigentumsvorbehalt sowie einer Sicherungsübereignung. Auch diese können für die Haftung gegenüber dem Gläubiger hinzugezogen werden. Für Privatpersonen und Kapitalgesellschaften besteht die Möglichkeit, das Haftungskapital herabzusetzen. Zu diesem Zweck müssen die Verantwortlichen allerdings glaubhaft erklären, dass damit die Ansprüche der Gläubiger nicht beeinträchtigt werden. Die Herabsenkung des Garantiekapital wird von strengen Reglements begleitet.
Besonderheit des Haftungskapitals bei Privatvermögen
Die Höhe der Sicherheit für eine Personengesellschaft lässt sich für die Gläubiger erst im Falle der Insolvenz feststellen. In diesem Fall bleibt die tatsächliche Höhe des Garantiekapitals bis zu diesem Zeitpunkt unklar. Außerdem muss man bei der Personengesellschaft zwischen den Haftungsbefugnissen der einzelnen Teilnehmer achten. So kann es Gesellschafter geben, die nur mit ihrer Einlage haften. Sie bezeichnet man als Kommanditisten. Die voll haftenden Gesellschafter – die Komplementären - haften dagegen auch mit ihrem Privatvermögen.
(Christian Weis)
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