Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der von dem Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen unterliegt nicht der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Die Arbeitsgerichte haben nur die Möglichkeit einer sog. Missbrauchskontrolle, d.h. sie können die unternehmerische Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.
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Wie bei jeder betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber die Grundsätze der Sozialauswahl zu beachten.
Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber darlegen und ggf. beweisen:
- den eingetretenen Gewinnrückgang
- die im Hinblick auf den Gewinnrückgang getroffene unternehmerische Entscheidung (z.B. Schließung einer Betriebsabteilung)
- den Überhang an Arbeitskräften infolge der Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung
- die Beachtung der Grundsätze zur Sozialauswahl
Literatur: Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, § 7 Rdnr. 53 f; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 602; Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 658
VSRW-Verlag
In diesem Artikel:Arbeitgeber, Arbeitskräftebedarf, Entscheidung, Gewinnrückgang, Gewinnverfall, Kündigung, Maßnahmen, Rdnr, Sozialauswahl
