Die Aufbewahrungspflicht für die Geschäfts- Korrespondenz
Als selbstständiger Unternehmer hat man die Pflicht, geschäftliche Unterlagen über einen gesetzlich festgelegten Zeitraum aufzubewahren. Relevant für die Festlegung der Fristen und dafür, welche Unterlagen aufbewahrt werden müssen, sind das Handelsrecht und das Steuerrecht. Neben steuerlichen Unterlagen wie Jahresabschlüsse, Buchungsbelege oder Inventarlisten müssen auch empfangene Handels- und Geschäftsbriefe aufbewahrt werden. Laut § 257 IV HGB muss ein Kaufmann (Kaufmann Definition) diese Unterlagen sechs Jahre aufbewahren, Jahresabschlüsse und andere steuerliche relevante Dokumente und Unterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.
Das Korrespondenz-Prinzip
Das Korrespondenzprinzip soll sicherstellen, dass Einkommen nur einmal steuerlich erfasst wird. Im deutschen Einkommenssteuerrecht wird dieses Prinzip zum Beispiel im Rahmen des Real-Splittings bei Einkommensübertragungen zwischen zwei Personen angewandt. Bei der Besteuerung von Alterseinkünften wird mit dem Korrespondenz-Prinzip geklärt, ob die Beiträge oder die späteren Rentenzahlungen besteuert werden.
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Christian Weis
