Beispiele für eine Störung des Betriebsfriedens sind:
- Beleidigungen (Beleidigungen)
- politische Betätigung (Plakettentragen im Betrieb, politische Betätigung)
- Streitigkeiten oder Schlägereien unter Arbeitskollegen (Tätlichkeiten)
- Verunreinigung von Toiletten (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.7.1977, BB 1978, 44)
Vor einer Kündigung muss das konkrete Verhalten des Arbeitnehmers, das zu einer konkreten Störung des Betriebsfriedens geführt hat, regelmäßig erfolglos abgemahnt worden sein.
Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 62 f; Besgen/Jüngst Rdnr. 451ff; Kittner, KSchG, § 1 Rdnr. 206; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 489 ff; Schaub, § 130 II 11; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 349 f; Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 533 f
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