Was ist der Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag, umgangssprachlich Kindergeldzuschlag, ist eine staatliche Leistung, die einkommensschwachen Familien zusätzlich zum Kindergeld gewährt wird.
Er dient dazu, sicherzustellen, dass der Bedarf der Kinder gedeckt wird, auch wenn das Einkommen der Eltern knapp über dem Niveau liegt, das den Anspruch auf Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II ausschließt.
Der Kinderzuschlag unterstützt Familien dabei, ihre finanzielle Situation zu verbessern und Kinderarmut entgegenzuwirken. Seine Grundlagen sind im Paragraf 6a des Bundeskindergeldgesetz (BKGG) festgehalten.
Die genauen Abläufe für das Antragsverfahren können je nach Land und Gesetzgebung variieren. Es ist daher ratsam, sich über die spezifischen Regelungen des eigenen Wohnortes zu informieren.
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Wann wird der Kindergeldzuschlag gewährt?
Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzung zum Kindergeld. Anders als dieses, das unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt wird, ist der Kinderzuschlag allerdings an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Ebenfalls abweichend vom Kindergeld kann der Zuschlag außerdem nicht rückwirkend beantragt werden.
Eltern, die zwar erwerbstätig sind, aber aufgrund ihres Einkommens und ihrer Familienverhältnisse den Bedarf ihrer Kinder nicht allein decken können, können Anspruch auf den Kinderzuschlag haben.
Dafür wird ein Antrag bei der Familienkasse gestellt. Wird dieser angenommen, wird der Zuschlag für 6 Monate monatlich ausgezahlt. Danach muss erneut ein Antrag auf den Kinderzuschlag gestellt werden.
Der Kinderzuschlag wird unabhängig von der Bearbeitungszeit rückwirkend für den im Antrag stehenden Zeitpunkt gewährt. Stellt man den Antrag im Januar, aber die Bewilligung wird erst im März gegeben, erhält man bei der ersten Auszahlung den gesamten Zuschlag für Januar, Februar und März überwiesen.
In der Regel wird der Betrag an die Person ausgezahlt, die auch das Kindergeld erhält. Auch die Überweisung des Zuschlags geschieht am selben Tag zu dem Kindergeld.
Verbessern sich die Einkommensverhältnisse nach dem Antrag, ist man verpflichtet, diese Änderung an die Familienkasse zu melden. Es ist möglich, dass man Teile des Kindergelds oder des Zuschlags zurückzahlen muss, wenn man finanziell gut genug aufgestellt ist, diese Ausgaben zu tragen.
Voraussetzungen für den Kinderzuschlag
Die Ergänzung zu dem Kindergeld wird dann gezahlt, wenn die folgenden Faktoren zutreffen:
- Das Kind lebt in dem Haushalt des Antragstellers.
- Das Kind ist unter 25 Jahre alt.
- Das Kind ist nicht verheiratet/in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Der Antragsteller erhält bereits Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung für das Kind.
- Der Antragsteller hat ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 € (alleinerziehend) oder 900 € (Paare), aber nicht genug, um den Bedarf des Kindes zu decken.
Wie hoch ist der Kindergeldzuschlag?
Für jedes einzelne Kind beträgt der Höchstbetrag 250 € pro Monat. Das gilt seit dem 01. Januar 2023. Ob die vollen 250 € ausgezahlt werden, hängt von den spezifischen Einkommensverhältnissen der Familie ab.
Zuvor war die Höhe des Betrags abhängig von der Gesamtanzahl der Kinder und konnte sich daher für einzelne Kinder unterscheiden. Jetzt wird allen der gleiche Betrag gewährt. Wer bereits vor dem 01. Januar Kindergeld beantragt hat, muss nichts tun, um die neuen Beträge zu erhalten, die Höhe wird automatisch angepasst.
Wird das Geld für mehrere Kinder beantragt, zahlt die Familienkasse den zusammengerechneten Betrag aus.
Wie wird der Kinderzuschlag beantragt?
Der Antrag für die Ergänzung des Kindergelds wird bei der zuständigen Familienkasse gestellt. Auf deren Webseite kann man dazugehörige Dokumente herunterladen, sie ausdrucken, ausfüllen und auf dem Postweg versenden.
Schneller ist die Option, den Antrag direkt online auf der Webseite der Familienkasse zu stellen. Dort wird man durch das Formular geleitet und kann alle relevanten Angaben eintragen und das Dokument direkt einreichen.
Die reguläre Bearbeitungszeit der Familienkassen liegt aktuell bei rund 6 Wochen. Wer nach dieser Zeit keinen Bescheid oder eine Ablehnung erhalten hat, kann bei der Kasse nachfragen, um ein Update zu dem Stand der Bearbeitung zu erhalten.
Welche Angaben braucht der Antrag auf den Kinderzuschlag?
In dem Antrag werden persönliche Informationen zu dem oder den Antragstellern sowie den betroffenen Kindern angegeben. Zusätzlich müssen Nachweise angehängt werden, die Faktoren wie die Einkommensverhältnisse darlegen. Dazu gehören zum Beispiel:
Kontoauszüge, die den Eingang des Einkommens der letzten 6 Monate anzeigen
Zu dem Einkommen, das angegeben werden muss, gehören neben dem Gehalt auch andere Einnahmequellen, wie Kurzarbeiter-, Arbeitslosen-, Mutterschafts- und Elterngeld sowie Fördermittel wie BAföG.
Angaben von jeglichem ergänzenden Kapital, wie Ersparnisse und Investitionen
Vermögen, das angegeben werden muss, ist zum Beispiel Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien, Haus- und Grundeigentum, und wertvolle Gegenstände, wie Teile des Hausrats oder Kunst.
Das gilt nur für erhebliches Vermögen. Der Begriff “erheblich” beschreibt dabei Ersparnisse und Besitztümer, die in einem zwei-Personen-Haushalt 55.000 € übersteigen. Für jedes weitere Kind wird diese Grenze um jeweils 15.000 € angehoben.
Eine reguläre Hausrats-Ausstattung, eine selbst genutzte Immobilie von angemessener Größe oder angemessene Fahrzeuge für jedes erwerbsfähige Mitglied des Haushalts gehören nicht zu dem Vermögen, das berechnet wird.
Nachweise über Wohnkosten und andere relevante Ausgaben, etwa durch den Mietvertrag, Stromrechnungen und Kontoauszüge, die den Abgang der Kosten zeigen Fehlen wichtige Informationen, erhalten die Antragsteller eine Aufforderung, diese zeitnah nachzureichen.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Wird der Antrag abgelehnt oder nur eine geringe Menge Kinderzuschlag gezahlt, können die Antragsteller innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, damit der Antrag erneut geprüft wird.
Auch dafür kann man den Postweg oder die Webseite der Familienkasse nutzen.
Wird auch der Widerspruch abgelehnt, obwohl man Kinderzuschlag erhalten sollte, ist es möglich, die Unterstützung mit einer Klage einzuholen. Dieser Weg zahlt sich aber nur aus, wenn man wirklich im Recht ist, da man sonst die Kosten für das Rechtsverfahren tragen muss.
Einkommensschwache Familien profitieren hier von der Gerichtskostenübernahme durch die Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe. Dafür wird ein Antrag bei dem Gericht gestellt, der ähnlich wie der Kinderzuschlagsantrag die Einkommensverhältnisse der Familie nachweisen muss.
Fazit
Der Kinderzuschlag ist eine staatliche Leistung, die einkommensschwachen Familien dabei hilft, den Bedarf ihrer Kinder angemessen zu decken. Mit den oben genannten Informationen können Eltern informiert einen Antrag auf diese Hilfestellung einreichen. Durch die rechtzeitige Antragstellung und Kenntnis der erforderlichen Nachweise können Familien ihre finanzielle Situation verbessern und sicherstellen, dass ihre Kinder die ihnen zustehenden Leistungen erhalten, um der Kinderarmut entgegenzuwirken.
Reicht das Geld danach noch immer nicht aus, um die Bedarfe der Familie zu decken, können zusätzlich Hilfen wie Wohngeld und Bürgergeld beantragt werden.
- Titelbild: Foto von Marisa Howenstine auf Unsplash
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