Kleine AG
Definition der Rechtsform: Kleine AG
Deutschland. Bei einer kleinen AG handelt es sich ebenso um eine Aktiengesellschaft, die einen kleineren Gesellschafterkreis besitzt. Sie muss nicht an der Börse notiert sein und es gibt im Bezug auf die Zusammensetzung der einzelnen Organe Erleichterungen. Diese Rechtsform gibt es seit 1994, wobei keine komplett neue Gesellschaftsform entstanden ist.
Christian Weis ist Gründer und Geschäftsführer von business-on.de und Herausgeber des Regionalportals für Köln/Bonn
Hintergrund dieser Einführung war es, die Form der AG auch an die kleinen und mittelständischen Unternehmen heranzuführen und sie ihnen zu ermöglichen. Dabei wurde nicht nur in der Organstruktur etwas vereinfacht. Der einzige Nachteil, der bei der Gründung immer noch gegeben ist, sind die 50.000 Euro Grundkapital, die aufgebracht werden müssen. Damit werden auch alle steuerlichen Nachteile geteilt, die es bei der AG gibt. Trotz Erleichterungen wird es sich auch bei der kleinen AG immer um die Komplexität der Aktiengesellschaft handeln.
Gründung und Gegenstand des Unternehmens
Schon eine Person oder Gesellschaft kann eine kleine AG gründen. Sie besitzt alle Stammaktien und ist gleichzeitig das geschäftsführende Organ in der Rechtsform. Mindestens drei Personen müssen später jedoch zu einem Aufsichtsrat benannt werden. Da es sich meist um weniger als 500 Beschäftigte handelt, muss kein Vertreter der Arbeitnehmer in diesen Aufsichtsrat gewählt werden. Die Gründung ist notariell zu beurkunden und muss in einem entsprechenden Protokoll niedergeschrieben werden. Gründer, Aufsichtsratvorsitzender und Abschlussprüfer müssen schon hier für das erste Geschäftsjahr benannt sein. Nach der Gründung erfolgt die Eintragung der kleinen AG in das Handelsregister. Auch hier bedarf die Anmeldung wieder einer notariellen Bestätigung. Es gibt eine Satzung für die kleine AG, bei welcher der Gegenstand des Unternehmens festgeschrieben ist. Damit sollen die Tätigkeitsschwerpunkte des Unternehmens nochmals schriftlich fixiert werden.
Finanzierung der kleinen AG
Das Grundkapital beträgt 50.000 Euro, wobei die Fälligkeit dieser Einlage in der Satzung bei der Gründung festgelegt wird. Sacheinlagen sind jedoch zu Beginn voll und Bareinlagen mindestens zu einem Viertel zu leisten. Das Grundkapital wird dann in Aktien zerlegt, die einen Mindestnennbetrag von einem Euro haben. Aufgrund der freien Übertragbarkeit der Aktien gibt es bei der kleinen AG eine flexible Zuführung des Eigenkapitals. Die Eigenkapitalfinanzierung kann auf einer breiten Basis dargestellt werden und es besteht nur eine geringe Abhängigkeit von Krediten. Die Aktien können unkompliziert gehandelt werden, weswegen eine bessere Unternehmenskontinuität gewährleistet ist. Es gibt bei den Verantwortlichkeiten eine strikte Verteilung, weswegen klare und bessere Führungsstrukturen erkennbar sind. Rollen und Rechte sind gesetzlich klarer geregelt. Der Vorstand kann nicht durch Minderheitsaktionäre abgelöst werden, da auch bei der kleinen AG der Aufsichtsrat dazwischengeschaltet ist.
Vorteile der kleinen AG
- stärkere Eigenkapitalbasis
- höhere Überlebensfähigkeit in der Krise
- Erbfolge und Generationswechsel leichter
- bessere Gewinnung von Investoren
- flexible Kooperationen mit anderen Unternehmen
- hohe Rechtssicherheit
- einfache und knappe Satzung möglich
(Christian Weis)
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Mit der Unternehmensgründung stellt sich gleichzeitig die Frage nach der richtigen Rechtsform. Sie kann als fester Rahmen für ein Unternehmen gesehen werden, der finanzielle, steuerliche und rechtliche Grundsätze schafft.
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