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14. Januar 2011

Definition der Rechtsform: Kleine AG

Hintergrund dieser Einführung war es, die Form der AG (grundkapital -geschaefte-_id29948.html’>Aktiengesellschaft -grundkapital-geschaefte-_id29948.html“>zur Rechtsform AG) auch an die kleinen und mittelständischen Unternehmen heranzuführen und sie ihnen zu ermöglichen. Dabei wurde nicht nur in der Organstruktur etwas vereinfacht. Der einzige Nachteil, der bei der Gründung immer noch gegeben ist, sind die 50.000 Euro Grundkapital, die aufgebracht werden müssen. Damit werden auch alle steuerlichen Nachteile geteilt, die es bei der AG gibt. Trotz Erleichterungen wird es sich auch bei der kleinen AG immer um die Komplexität der Aktiengesellschaft (Zur Aktiengesellschaft Definition) handeln.

Gründung und Gegenstand des Unternehmens

Schon eine Person oder Gesellschaft kann eine kleine AG gründen. Sie besitzt alle Stammaktien und ist gleichzeitig das geschäftsführende Organ in der Rechtsform. Mindestens drei Personen müssen später jedoch zu einem Aufsichtsrat benannt werden. Da es sich meist um weniger als 500 Beschäftigte handelt, muss kein Vertreter der Arbeitnehmer in diesen Aufsichtsrat gewählt werden. Die Gründung ist notariell zu beurkunden und muss in einem entsprechenden Protokoll niedergeschrieben werden. Gründer , Aufsichtsratvorsitzender und Abschlussprüfer müssen schon hier für das erste Geschäftsjahr benannt sein. Nach der Gründung erfolgt die Eintragung der kleinen AG in das Handelsregister (Handelsregister Definition). Auch hier bedarf die Anmeldung wieder einer notariellen Bestätigung. Es gibt eine Satzung für die kleine AG, bei welcher der Gegenstand des Unternehmens festgeschrieben ist. Damit sollen die Tätigkeitsschwerpunkte des Unternehmens nochmals schriftlich fixiert werden.

Finanzierung der kleinen AG

Das Grundkapital beträgt 50.000 Euro, wobei die Fälligkeit dieser Einlage in der Satzung bei der Gründung festgelegt wird. Sacheinlagen sind jedoch zu Beginn voll und Bareinlagen mindestens zu einem Viertel zu leisten. Das Grundkapital wird dann in Aktien zerlegt, die einen Mindestnennbetrag von einem Euro haben. Aufgrund der freien Übertragbarkeit der Aktie -wertpapier-fuer-anteile-am-grundkapital-eines-unternehmens-_id38730.html“>Aktien gibt es bei der kleinen AG eine flexible Zuführung des Eigenkapitals. Die Eigenkapitalfinanzierung kann auf einer breiten Basis dargestellt werden und es besteht nur eine geringe Abhängigkeit von Krediten. Die Aktien können unkompliziert gehandelt werden, weswegen eine bessere Unternehmenskontinuität gewährleistet ist. Es gibt bei den Verantwortlichkeiten eine strikte Verteilung, weswegen klare und bessere Führungsstrukturen erkennbar sind. Rollen und Rechte sind gesetzlich klarer geregelt. Der Vorstand kann nicht durch Minderheitsaktionäre abgelöst werden, da auch bei der kleinen AG der Aufsichtsrat dazwischengeschaltet ist.

Vorteile der kleinen AG

  • stärkere Eigenkapitalbasis
  • höhere Überlebensfähigkeit in der Krise
  • Erbfolge und Generationswechsel leichter
  • bessere Gewinnung von Investoren
  • flexible Kooperationen mit anderen Unternehmen
  • hohe Rechtssicherheit
  • einfache und knappe Satzung möglich

Einzahlung und Aktien bei der kleinen AG

Zur Gründung einer kleinen AG ist zerlegtes Grundkapital im Wert von 50.000 Euro notwendig. Zerlegt bedeutet, dass es auf eine festgelegte Anzahl von Aktien aufgeteilt ist. Wenn man die Kleine AG beim Handelsregister anmelden will, muss nicht die volle Summe als Sicherheit hinterlegt sein. Hier genügt ein Viertel (12.500 Euro). Dabei sind sowohl Bar- als auch Sacheinlagen möglich

Aktien kommen bei der kleinen AG in zwei Formen vor. Es gibt:

  • Nennbetragsaktien
  • Stückaktien

Bei Nennbetragsaktien handelt es sich um Beteiligungsscheine, die auf einen bestimmten Nennwert lauten. Bei einer Stückaktie gibt es eine rechnerische Beteiligungsquote. Darüber hinaus gibt es Stammaktien und Vorzugsaktien. Die Besonderheit der Vorzugsaktien besteht darin, dass ihre Inhaber zwar keine Stimme bei der Aktionärsversammlung haben, dafür aber andere Vorteile wie beispielsweise eine höhere Gewinnausschüttung geboten bekommen. Bei Stammaktien gibt es ein ganz normales Stimmrecht von einer Stimme je Aktie.

Gründungskosten für eine kleine AG

Bei der Gründung einer kleinen AG fallen in unterschiedlichen Bereichen Kosten an. Die wichtigsten davon sind:

  • Registergericht
  • Hauptversammlung
  • Aktienemission
  • Sicherung der Kurse
  • Notariat
  • Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses
  • Kapitaldienst

Fragen und Antworten zur AG

  1. Für wen eignet sich eine Kleine AG?
  2. Wer haftet bei einer kleinen AG?
  3. Welches Grundkapital ist zur Gründung einer AG notwendig?
  4. Wie viele Personen sind für die Gründung einer AG notwendig?
  5. Bis zu welcher Mitgliederzahl zählt eine AG als kleine AG?

Für wen eignet sich eine Kleine AG?

Die Kleine AG kommt vor allem für mittelständische und kleine Unternehmen in Frage. Sie ist eine gute Alternative zur GmbH (GmbH Definition).

Wer haftet bei einer kleinen AG?

Bei der AG handelt es sich um eine juristische Person , die lediglich mit ihrem Geschäftsvermögen haftet. Die einzelnen Aktionäre können nur in Höhe der von ihnen gezahlten Einlage haftbar gemacht werden.

Welches Grundkapital ist zur Gründung einer AG notwendig?

Um eine AG zu gründen, benötigt man ein Grundkapital von mindestens 50.000 Euro. Das ist doppelt so viel wie bei der GmbH.

Wie viele Personen sind für die Gründung einer AG notwendig?

Um eine AG zu gründen, reicht bereits ein einzelner Gesellschafter (Gesellschafter Definition) aus. Er zeichnet die Stammaktien und wird zum geschäftsführenden Vorstand berufen. Auch eine Gesellschaft kann Gründer einer AG sein. Weiterhin ist ein Aufsichtsrat notwendig, der aus wenigstens drei Personen besteht.

Bis zu welcher Mitgliederzahl zählt eine AG als kleine AG?

Eine AG zählt so lange als Kleine AG wie sie nicht mehr als 500 Beschäftigte hat.

Christian Weis

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