Das BUrlG formuliert die gesetzliche Mindestregelung für Urlaub

Das BUrlG trat am 8. Januar 1963 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft und dient dem Zwecke des sozialen Arbeitsschutzes. Nach § 2 werden davon alle Arbeiter, Angestellten und arbeitnehmerähnlichen Personen erfasst. Der Mindesturlaubsanspruch beträgt in Deutschland 24 Werktage, wobei dazu laut Spezialnorm § 3, Absatz 2 auch alle Samstage zählen können. In der Regel steht dem Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten nur ein 1/12 des Jahresurlaubs zur Verfügung, der volle Anspruch wird erst nach Ablauf dieser Wartefrist erworben. Das Entgelt entspricht dabei dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, welchen der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Antritt des Urlaubs erhalten hat. Der Anspruch gilt in diesem Maße nicht für minderjährige Arbeitnehmer.

Vertragliche Abstimmung kann mehr Urlaubstage bringen

Das BUrlG regelt dabei lediglich die Mindestregelung. Weitergehende Urlaubsansprüche können individuelle zwischen Arbeitnehmer und –geber mittels Arbeits- oder Tarifvertrag (zur Tarifvertrag Definition) geregelt werden. Bei Teilzeittätigkeiten wird die Anzahl von 24 Urlaubstagen mit der Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage multipliziert und anschließend durch sechs Werktage geteilt. Der Urlaub muss dabei im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Er entsteht mit Beginn des Urlaubsjahres und erlischt mit dessen Ende. Eine Übertragung des Anspruchs auf das Folgejahr ist nur dann möglich, wenn eine Urlaubsgewährung den ordnungsgemäßen betrieblichen Ablauf im ausgehenden Kalenderjahr beeinträchtigt hätte oder der Arbeitnehmer den Urlaub aus nachvollziehbaren Gründen nicht nehmen konnte. Während des Erholungsurlaubs darf der Arbeitnehmer keinen weiteren Erwerbstätigkeiten nachgehen.

Das Bundesurlaubsgesetz ist unabdingbar

Was bedeutet das? Ganz einfach, da es sich um ein Gesetz handelt sind Betriebe und Arbeitnehmer zur Umsetzung verpflichtet. Arbeitgeber machen sich unter Umständen strafbar, wenn sie den Urlaub verwehren. Das gilt aber auch für Arbeitnehmer – sie sind unter Umständen verpflichtet Urlaub zu nehmen, wenn er vom Betrieb verordnet wird.

Wie funktioniert die Berechnung bei Teilzeitarbeit?

Die Umrechnung funktioniert ganz einfach: Die Mindestanzahl von 24 Urlaubstagen wird mit der Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage multipliziert und Anschließend durch 6 dividiert.

Beispiel: Karin arbeitet 3 Tage die Woche. Ihr Urlaubsanspruch ergibt sich aus 24*3 = 72. 72/6 = 12. Jährlich stehen Karin 12 Urlaubstage zur Verfügung.

Bei dieser Berechnung ist nicht entscheidend, wie lange Karin täglich arbeitet. Arbeitgeber sollten darauf achten, wenn sie Teilzeitstellen einrichten.

Wann können Arbeitgeber den Urlaub verwehren?

Arbeitgeber dürfen prinzipiell keinen Urlaubswunsch verwehren, solange der betreffende Arbeitnehmer noch genügend Urlaubstage hat und er den Urlaubswunsch und den betreffenden Zeitraum rechtzeitig kommuniziert. Entstehen dadurch allerdings nicht unerhebliche Beeinträchtigungen im Betriebsablauf kann der Arbeitgeber den Urlaubswunsch ablehnen. Handelt es sich lediglich um Störungen der betrieblichen Abläufe, darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht verwehren. Solchen Störungen muss er durch Personalplanung und Organisation begegnen.

Selbstbeurlaubung kann zur fristlosen Kündigung führen

Beschließen Arbeitnehmer, sich ohne Ankündigung zu beurlauben, und hat der Arbeitgeber den festgegebenen Zeitpunkt und den Urlaubswunsch nicht zur Kenntnis genommen, ist Selbstbeurlaubung ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung.

Was tun bei gleichzeitigen Urlaubswünschen?

Wenn zwei Arbeitnehmer zur gleichen Zeit einen Urlaubswunsch anmelden und dies zur erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe führt, muss der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte berücksichtigen: Arbeitnehmer mit Kindern, die Schulferien haben, oder ältere Arbeitnehmer, Arbeitnehmer, die länger im Betrieb beschäftigt sind oder die einen arbeitstätigen Ehepartner haben, sollten dann bevorzugt in den Urlaub geschickt werden. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die Krankheiten hatten oder an saisonal bedingten Krankheiten wie Allergien leiden.

Weitere Definitionen finden Sie in unserem Wirtschaftslexikon.

Florian Weis

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