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31. Oktober 2013

Der Staat als Finanzträger

Abgrenzung des Begriffs

Die Rechtfertigung des Terminus‘ entspringt der dualen Gestalt des Staats. Dieser ist einerseits Hoheitsträger, andererseits wirtschaftlich agierendes Subjekt. Unter letzterem Gesichtspunkt übernimmt er finanzpolitische Aufgaben wie die Erhöhung von Steuern, Zollregelungen und Kürzungen von öffentlichen Ausgaben.

Während der Staat als Hoheitsträger für die Privatperson unantastbar ist, kann er als Wirtschaftssubjekt vor Zivilgerichten verklagt werden. Hieraus ergibt sich die frühere Notwendigkeit der begrifflichen Trennung.

Der Fiskus heute

Der Begriff Fiskus ist für die Bezeichnung des Staatsvermögens noch gebräuchlich. Notwendig ist er aufgrund des Rechtsstaatsprinzips allerdings nicht mehr. Der Staat ist privatrechtlich handelnder Hoheitsträger, der vor einem Zivilgericht verklagt werden kann. Der Fiskus ist damit keine vom Hoheitsträger getrennte Instanz mehr, sondern nur ein Name für den Staat in seiner Funktion als Vermögensträger.

Florian Weis

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