In der Tat sind zahlreiche Steuerpflichtige noch der Auffassung, dass Zinsen aus Geschäftskonten nicht der Kapitalertrag steuer (Definition Kapitalertrag) unterliegen. Und tatsächlich enthält das Gesetz eine gesonderte Kapitalertragsteuerbefreiung für bestimmte Einnahmen auf Geschäftskonten (vgl. § 43 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 EStG). Danach ist ein Steuerabzug u.a. dann nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge (Unternehmer) dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erklärt.
Dass Zinsen für Geschäftskonten dennoch dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, ergibt sich erst bei ganz genauem Hinsehen. Freigestellt vom Kapitalertragsteuerabzug werden nämlich nach § 43 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG. Weil es sich bei Zinsen um Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG handelt, gilt die Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug gerade nicht für Zinsen aus Geschäftskonten – auch wenn die versandten Vordrucke der Banken dem schnellen Leser auf den ersten Blick durchaus suggerieren, dass für das Geschäftskonto kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist.
Aber auch die Vordrucke halten sich streng an den Gesetzeswortlaut und zählen den Tatbestand für Zinsen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) ausdrücklich nicht auf (vgl. Mustervordruck, BMF-Schreiben vom 22.12.2009, siehe Steuerzahler-Tip Nr. 2/2010, S. 5).
(!) Wie eingangs bereits erwähnt, unterliegen Zinsen auf Geschäftskonten natürlicher Personen, wie gewöhnliche Betriebseinnahmen auch, grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer . Der Kapitalertragsteuerabzug durch die Banken hat keine abgeltende Wirkung, sondern gilt als Steuervorauszahlung.
VSRW-Verlag