Eine Abmahnung ist grundsätzlich entbehrlich, weil der Arbeitnehmer nicht erwarten kann, dass der Arbeitgeber Tätlichkeiten gegen ihn oder die Arbeitskollegen sanktionslos hinnimmt (BAG, Urteil vom 12.7.1984, AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972; Urteil vom 12.3.1987, AP Nr. 47 zu § 102 BetrVG 1972; Urteil vom 31.3.1993, DB 1994, 839 = NZA 1994, 409).
Nach einem neueren Urteil des BAG (Urteil vom 30.9.1993, EzA § 626 BGB n.F. Nr. 152) soll jedoch eine Interessenabwägung ausnahmsweise ergeben können, dass eine Kündigung nicht gerechtfertigt ist. Dann nämlich, wenn es sich bei der Tätlichkeit um eine „einmalige Entgleisung“ eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers ohne Wiederholungsgefahr handelt.
Das passive Opfer eines Angriffs kann im Regelfall nicht gekündigt werden. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn das Opfer den Angriff provoziert hat (LAG Frankfurt/M., Urteil vom 8.3.1983, BB 1984, 1876).
Literatur: Aigner, Tätlichkeiten im Betrieb, DB 1991, 596 ff; Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 127; Kittner, KSchG, § 1 Rdnr. 207; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 486; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 407 ff
Schlägerei
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