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ABC der Kündigungsgründe

Tätlichkeiten

Soweit ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen im Betrieb tätlich angreift, ist in der Regel eine verhaltsbedingte Kündigung gerechtfertigt. Besonders bei Verletzungen kommt sogar eine außerordentliche (fristlose) Kündigung in Betracht (LAG Frankfurt/M., Urteil vom 28.6.1977, NJW 1978, 444 = BB 1977, 1401; Urteil vom 8.3.1983, BB 1984, 1876). Denn der tätliche Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar.

Soweit ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen im Betrieb tätlich angreift, ist in der Regel eine verhaltsbedingte Kündigung gerechtfertigt. Besonders bei Verletzungen kommt sogar eine außerordentliche (fristlose) Kündigung in Betracht (LAG Frankfurt/M., Urteil vom 28.6.1977, NJW 1978, 444 = BB 1977, 1401; Urteil vom 8.3.1983, BB 1984, 1876). Denn der tätliche Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar.

Eine Abmahnung ist grundsätzlich entbehrlich, weil der Arbeitnehmer nicht erwarten kann, dass der Arbeitgeber Tätlichkeiten gegen ihn oder die Arbeitskollegen sanktionslos hinnimmt (BAG, Urteil vom 12.7.1984, AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972; Urteil vom 12.3.1987, AP Nr. 47 zu § 102 BetrVG 1972; Urteil vom 31.3.1993, DB 1994, 839 = NZA 1994, 409).

Nach einem neueren Urteil des BAG (Urteil vom 30.9.1993, EzA § 626 BGB n.F. Nr. 152) soll jedoch eine Interessenabwägung ausnahmsweise ergeben können, dass eine Kündigung nicht gerechtfertigt ist. Dann nämlich, wenn es sich bei der Tätlichkeit um eine „einmalige Entgleisung“ eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers ohne Wiederholungsgefahr handelt.

Das passive Opfer eines Angriffs kann im Regelfall nicht gekündigt werden. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn das Opfer den Angriff provoziert hat (LAG Frankfurt/M., Urteil vom 8.3.1983, BB 1984, 1876).

Literatur: Aigner, Tätlichkeiten im Betrieb, DB 1991, 596 ff; Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 127; Kittner, KSchG, § 1 Rdnr. 207; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 486; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 407 ff

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