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Steuertipps

Steuern in der GbR

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist oft die erste Wahl, wenn zwei oder mehrere Partner gemeinsam eine Personengesellschaft gründen wollen.

Die Steuerbelastung einer GbR hängt von verschiedenen Faktoren wie der Art der GbR, der Höhe des Gewinns und der Verteilung der Gewinnanteile unter den Gesellschaftern ab. Bei der Gründung einer GbR ist es deshalb wichtig, sich frühzeitig über die steuerlichen Implikationen und über die regelmäßigen Steuerpflichten im laufenden Betrieb zu informieren, um Fehler und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Welche Steuern für eine GbR relevant sind und wie eine entsprechende Steuererklärung aussieht, erklärt dieser Artikel.

Was ist eine GbR?

Die GbR steht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und stellt eine von vielen Rechtsformen in Deutschland dar. Eine GbR ist dabei ein Zusammenschluss mindestens zweier Gründer, die sich zu einer Personengesellschaft vereinen, um gemeinsam einen Geschäftszweck zu verfolgen.

Eine GbR muss nicht in das Handelsregister eingetragen werden – dafür darf der Jahresumsatz dieser Gesellschaftsform 250.000 Euro nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, gilt die GbR als Handelsgewerbe und muss auch in das Handelsregister eingetragen werden. Mehr zur GbR gibt es hier zu erfahren.

Diese Vor- und Nachteile ergeben sich

Die GbR ist eine Gesellschaftsform mit vergleichsweise geringen Voraussetzungen, was sie für viele Gründer attraktiv macht. Natürlich entstehen dadurch aber auch Einschränkungen, weswegen die GbR nicht für jede Neugründung als Rechtsform geeignet ist. Die Vor- und Nachteile einer GbR werden im Folgenden genauer betrachtet.

Vor und Nachteile der GbR

 

Vorteile

Schnelle und unkomplizierte Gründung: Im Grunde besteht die Hauptvoraussetzung einer GbR darin, dass sich mehrere Partner zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Dabei müssen gewisse Vereinbarungen der GbR zwar vertraglich festgehalten werden, ein ausführlicher Gesellschaftervertrag ist jedoch nicht notwendig. Auch eine Registrierungspflicht im Handelsregister fällt weg. Die Gründung ist deshalb vergleichsweise schnell und unkompliziert umsetzbar.

Kostengünstige Gründung: Die Gründung der GbR kann nicht nur schnell, sondern auch kostengünstig erfolgen: Bei der Gründung muss keiner der Gesellschafter ein Mindeststammkapital einzahlen.

Hohes Mitbestimmungsrecht: Des Weiteren ist nicht außer Acht zu lassen, dass bei der Gründung einer GbR beide bzw. alle Gesellschafter ein hohes Maß an Mitbestimmung genießen.

Wenig bürokratischer Aufwand: Auch nach der Gründung hält sich der bürokratische Aufwand einer GbR in Grenzen. Die Pflicht zur Erstellung einer Jahresbilanz entfällt bis zu einer gewissen Gewinn- und Umsatzobergrenze, ebenso wie die Veröffentlichung dieser.

Zusammengefasst bietet die GbR folgende Vorteile:

  • Schnelle Gründung mit wenig bürokratischem Aufwand
  • Keine Pflichteintragung ins Handelsregister
  • Kostengünstige Gründung
  • Kein Mindeststammkapital notwendig
  • Unkomplizierte Buchführung

Eine GbR ist damit die einfachste Form für zwei oder mehr Gründer, gemeinsam schnell und kostengünstig ein Unternehmen zu gründen.

Nachteile

Wie jede andere Rechtsform bringt auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Nachteile mit sich und ist damit nicht für jede Unternehmensgründung die passende Lösung.

Keine Haftungsbeschränkung: Bei einer GbR haften alle Gesellschafter persönlich – sowohl mit ihrem Firmen-, als auch Privatvermögen, und das in unbegrenzter Höhe. Das stellt ein gewisses Risiko dar: Droht eine Insolvenz, können ganze private Existenzen daran zugrunde gehen.

Nur für Kleinunternehmer möglich: Eine GbR kann generell nur für Kleingewerbe gegründet werden. Durch die bestehende Umsatz- und Gewinngrenze sind größere Zusammenschlüsse verpflichtet, in eine neue Rechtsform zu wechseln.

Einstimmigkeit der Gesellschafter: Neue Beschlüsse innerhalb der GbR müssen stets einstimmig beschlossen werden. Das birgt das Potenzial von Auseinandersetzungen und Streitigkeiten, vor allem, da für die Gründung und das Bestehen einer GbR mindestens zwei Gesellschafter Voraussetzung sind. Da die GbR nur ein lockerer Bund ohne spezielle Regeln ist, endet die Gründung im Normalfall zudem bereits automatisch mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters.

Keine Körperschaftssteuer-Vorteile: Gewinne, die mit einer GbR erwirtschaftet werden, können nicht von der günstigen 15 % Körperschaftssteuer profitieren, da sie als Einkommen der Gesellschafter gelten und damit unter den normalen Einkommenssteuersatz fallen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine GbR ist die geeignete Rechtsform, wenn diese Bedingungen vorliegen:

  • zwei oder mehr Gesellschafter
  • wenig Startkapital
  • geringes Geschäftsvolumen und niedriger Gewinn innerhalb der Kleinunternehmerregelung

Steuern in der GbR

Ist die Steuererklärung bei der GbR nötig?

Auch wenn die GbR eine Rechtsform darstellt, die mit wenig bürokratischem Aufwand verbunden ist, unterliegt sie einer Reihe steuerrechtlicher Pflichten. Rechtliches der GbR ist genau geregelt und kann beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nachgelesen werden.

Jede GbR wird bei der Gründung vom Finanzamt erfasst. Nachdem der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt wurde, erhält die GbR eine Steuernummer. Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen gilt die GbR aber nicht als juristische Person und ist damit nicht Subjekt der Steuer. Erzielte Gewinne einer GbR können deshalb nicht direkt in Form einer Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung versteuert werden. Eine GbR gibt stattdessen eine Steuererklärung in Form einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung beim zuständigen Betriebsfinanzamt ab.

Darin wird der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft jährlich durch einen Bescheid festgestellt, welcher für alle Gesellschafter gleichermaßen gilt. Dieser Bescheid enthält den jeweils auf die Gesellschafter entfallenden Teil des Gewinns oder Verlustes. Die Gesellschafter geben diesen Gewinnanteil dann in ihrer privaten Einkommensteuererklärung an.

Was die Gewerbe- und Umsatzsteuer betrifft, gilt die GbR jedoch selbst als Steuersubjekt. Bezüglich der Gewerbesteuer bestehen je nach Gesellschaftszweck der GbR unterschiedliche Regelungen – je nachdem, ob die Gesellschafter der GbR gewerblich oder freiberuflich tätig sind. Freiberufler sind von der Gewerbesteuer in der Regel ausgenommen. Wird eine GbR gewerblich tätig, fallen unter dem Freibetrag von 24.500 Euro keine Gewerbesteuern an – alle Beträge darüber müssen regulär versteuert werden.

Umsatzsteuer ist jedoch immer dann zu zahlen, wenn die Kleinunternehmerregelung mit einem Freibetrag von 50.000 Euro pro Jahr nicht mehr greift – auch in dem Fall, dass die GbR nur aus freiberuflich tätigen Gesellschaftern besteht.

Steuererklärung einer GbR

Bei einer GbR gibt es eine Reihe steuerrechtlicher Besonderheiten, die bei der Steuererklärung zu beachten sind. Im Folgenden wird ein Überblick über die steuerlichen Regelungen einer GbR und dieser Besonderheiten gegeben.

Übersicht

Welche Steuerarten sind für eine GbR relevant und müssen in der Steuererklärung berücksichtigt werden? Folgende Übersicht bietet eine Hilfestellung im Steuer-Dschungel der Gesellschaft bürgerlichen Rechts:

  • Einkommens- und Körperschaftssteuer: Die GbR unterliegt selbst weder der Einkommenssteuer noch der Körperschaftssteuer. Für die Steuererklärung muss stattdessen ein Formular zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden, welches die jeweiligen Anteile des Gewinns der einzelnen Gesellschafter enthält. Die Gesellschafter versteuern den jeweiligen Gewinn dann als Einkünfte in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung.
  • Umsatzsteuer: Im Umsatzsteuergesetz ist festgelegt, dass eine GbR, die Waren- oder Dienstleistungen verkauft, umsatzsteuerpflichtig ist und die entsprechenden Zahlungen der erbrachten Leistungen an das Finanzamt abführen muss. Eine Ausnahme besteht in der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung: Unternehmen, deren jährlicher Umsatz unter 50.000 Euro liegt, sind von der Umsatzsteuer befreit. Bleibt die GbR unter diesem Umsatz, muss sie keine Umsatzsteuer erheben und diese auch nicht abführen.
  • Gewerbesteuer: Die GbR ist gewerbesteuerpflichtig, sofern sie gewerblich tätig wird – das heißt, sobald sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die auf den Abschluss von Geschäften abzielt und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Um sicherzustellen, dass ausschließlich der tatsächliche Gewinn der GbR besteuert wird, wird der Gewerbeertrag der GbR um einen Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt. Das ist im Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt.
  • Grunderwerbsteuer: Wird ein Grundstück in das Vermögen einer GbR aufgenommen oder von ihr veräußert, fällt eine Grunderwerbsteuer an. Dies gilt auch in dem Fall, wenn ein Grundstück, das im Besitz der GbR ist, in das Alleineigentum eines Gesellschafters übergeht. Es ist jedoch zu beachten, dass gewisse Regelungen für die anteilige Befreiung von der Grunderwerbsteuer im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) festgelegt sind und auch andere Ausnahmen dort vorgesehen sind. Diese Bestimmungen sollten für eine korrekte Berechnung der Grunderwerbsteuer unbedingt beachtet werden.

Steuerangaben

Grundsätzlich sind bei einer GbR also mehrere Steuerarten relevant:

  • Umsatzsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Grunderwerbsteuer (optional)
  • Einkommenssteuer

Letztere wird, wie bereits erwähnt, auf die Gesellschafter umgelegt und erfordert keine eigene Steuererklärung der GbR. Wird die GbR gewerblich tätig, ist ein Gewerbeschein Pflicht. Übersteigt der Gewinn die jährlichen 24.500 Euro, ist eine entsprechende Steuererklärung einzureichen. Ähnliches gilt für die Umsatzsteuer: Wird die Kleinunternehmergrenze überstiegen, ist regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen und die entsprechenden Umsätze auf der Steuererklärung der GbR aufzuführen.

Gewinnfeststellung

Für die Einkommensteuererklärung der jeweiligen Gesellschafter ist eine Gewinnfeststellung nötig. Was auf dem Papier einfach klingt, gestaltet sich in der Praxis häufig kompliziert. Deshalb empfiehlt es sich, bei Gründung einer GbR individuelle Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung der einzelnen Gesellschafter schriftlich festzuhalten, insbesondere um bei unterschiedlich gewichteten Gesellschafterbeiträgen einen Ausgleich zu schaffen, mit welchem alle Parteien einverstanden sind.

Werden keine speziellen Regelungen von den Gründern festgelegt, greifen die gesetzlichen Vorgaben. Danach erhält jeder Gesellschafter die gleichen Anteile an Gewinn und Verlust – ohne Rücksicht auf Art und Größe des geleisteten Beitrags.

Der Gewinn einer GbR wird entweder durch die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung oder einem Betriebsvermögensvergleich durchgeführt. Profitiert eine GbR von der Kleingewerberegelung, ist eine regelmäßige Einnahmenüberschussrechnung das geeignete Mittel zur Gewinnfeststellung.

Eine Einnahmenüberschussrechnung erfolgt nach folgendem Prinzip: Die erhaltenen Betriebseinnahmen (Zufluss) werden den erhaltenen Betriebsausgaben (Abfluss) gegenübergestellt – am Ende bleibt der Gewinn oder der Verlust übrig.

Für Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist die Einnahmenüberschussrechnung möglich, wenn:

  • nicht freiwillig Bücher geführt werden,
  • der Jahresumsatz unter 600.000 Euro liegt und
  • der Jahresgewinn unter 60.000 Euro liegt

In allen anderen Fällen ist ein Betriebsvermögensvergleich durchzuführen, bei welchem das Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres mit der aktuellen Wirtschaftsjahr-Bilanz verglichen wird. Die berechnete Differenz ergibt den steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust.

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Einkommenssteuer

Eine GbR zeichnet sich durch die persönliche Gewinnfeststellung der einzelnen Gesellschafter aus und muss als Gesellschaft selbst keine eigene Einkommensteuererklärung abgeben, da sie selber nicht der Einkommens- und Köperschaftssteuer unterliegt.

Selbstverständlich müssen die Einkünfte dennoch versteuert werden – das läuft dann über die private Steuererklärung der einzelnen Gesellschafter. Das bringt den Nachteil mit sich, dass Gewinne der GbR nicht über die vorteilhafte Körperschaftssteuer versteuert werden können, sondern stets der hohe Einkommensteuersatz von bis zu 45 % berechnet wird.

Welche Steuererklärung muss angefertigt werden?

Nachdem nun geklärt ist, welche Steuern eine GbR abgeben muss, stellt sich die Frage, wie diese in einer Steuerklärung angegeben werden müssen.

Für die Umsatzsteuer gilt: Kommt die Kleinunternehmerregelung zum Einsatz, wird nur einmal jährlich eine Auskunft über die Einkünfte und den Gewinn in Form einer leeren Umsatzsteuererklärung gefordert. Wird der Freibetrag überschritten, muss eine reguläre Umsatzsteuererklärung eingereicht werden. Diese kann monatlich, vierteljährlich oder jährlich erfolgen – einmal im Jahr ist sie aber in jedem Fall Pflicht.

Ob eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden muss, ist abhängig vom Gesellschaftszweck der GbR. Wird die GbR in Form eines Gewerbes oder eines landwirtschaftlichen Unternehmens betrieben, so wird auch eine Gewerbesteuererklärung Pflicht. Führt die GbR hingegen freiberufliche Tätigkeiten wie beispielsweise beratende Funktionen aus, entfällt diese Pflicht. Auch karitative, ideelle oder religiöse Interessen können in einer GbR zusammengefasst sein – hier ist ebenfalls keine Gewerbesteuererklärung notwendig.

Da die Pflicht der Einkommenssteuererklärung für die GbR entfällt, muss stattdessen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung eingereicht werden. Diese Erklärung erläutert die jeweiligen Anteilsverhältnisse der Gesellschafter am Gewinn der GbR. Erfolgt die Gewinnverteilung nicht gleichmäßig, sondern gesondert, so sind entsprechende Anlagen mit detaillierten Erklärungen anzuhängen und dem zuständigen Betriebsfinanzamt auszuhändigen. Ebenfalls angehängt wird die Einnahmenüberschussrechnung, in welcher die Erträge und Ausgaben sowie der Jahresüberschuss, der an die Gesellschafter übertragen wird, genau vermerkt sind.

Gewinnaufteilung

Die Gewinnaufteilung einer GbR unterliegt – falls vertraglich nicht anders festgehalten – den gesetzlichen Regelungen. Dabei gilt, dass der jährliche Gewinn einer Gesellschaft zu gleichen Teilen auf alle Gesellschafter aufgeteilt wird. Soll von dieser Regelung abgewichen werden, muss dies, wie bereits erklärt, schriftlich im Gesellschaftervertrag festgehalten werden und entsprechend in den Einkommenssteuererklärungen aufgeschlüsselt werden.

Häufig erfolgt die gesonderte Gewinnbeteiligung im Verhältnis der jeweiligen Geschäftsanteile der Gesellschafter. Auch eine anteilige Ausschüttung je nach Anteil eines Gesellschafters am Gesamtumsatz ist möglich, ebenso wie ein grundsätzlicher Gewinnverzicht durch einen oder mehrere Gesellschafter. Wichtig ist jedoch auch hier, dass diese Gewinnverteilung in der privaten Einkommensteuererklärung von jedem Gesellschafter detailliert aufgeführt wird.

Wichtig: Die Jahresgewinnermittlung hat nichts mit den tatsächlich ausbezahlten Beträgen zutun. Der ermittelte Jahresüberschuss kann auch nur zum Teil ausbezahlt werden oder sogar ganz in der Gesellschaft verbleiben. Dennoch muss der ermittelte Überschuss – nicht der eigentlich ausbezahlte Betrag – in der privaten Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass der gesamte Gewinn oder Verlust der GbR versteuert wird.

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