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Steuertipps

Steuerabzug der Aufwendungen für den Besuch

Ausländische Mitbürger müssen oftmals für Sprach- bzw. Integrationskurse Aufwendungen tätigen. Sofern sie für den Besuch von Sprachkursen geleistet werden, in denen Deutsch gelehrt wird, sind sie nach der Rechtsprechung des BFH weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig (Urteil vom 15.3.2007, Az. VI R 14/04 und vom 5.7.2007, Az. VI R 72/06).

Ausländische Mitbürger müssen oftmals für Sprach- bzw. Integrationskurse Aufwendungen tätigen. Sofern sie für den Besuch von Sprachkursen geleistet werden, in denen Deutsch gelehrt wird, sind sie nach der Rechtsprechung des BFH weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig (Urteil vom 15.3.2007, Az. VI R 14/04 und vom 5.7.2007, Az. VI R 72/06).

Es liegen regelmäßig nicht abziehbare Kosten der Lebensführung vor, denn bei in Deutschland lebenden Ausländern spielen für den Erwerb der Deutschkenntnisse auch private Gesichtspunkte eine nicht untergeordnete Rolle. Die Aufwendungen für Deutschkurse sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, weil es hierbei an der Zwangsläufigkeit fehlt.

Anders sieht es jedoch bei Aufwendungen für Integrationskurse aus. Diese sieht das Zuwanderungsgesetz für Neuzuwanderer bzw. bereits hier lebende Ausländer mit rund 630 Unterrichtsstunden vor. Sie stellen ein Grundangebot des Bundes dar und sollen nicht nur ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern auch der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland vermitteln. Dem Anspruch bzw. Recht auf Teilnahme steht in bestimmten Fällen auch eine Verpflichtung zur Teilnahme gegenüber. Bei einem Verstoß gegen die Teilnahmeverpflichtung gibt es ein System abgestufter Sanktionen, was für eine Zwangsläufigkeit rechtlicher Art spricht.

Das FinMin Schleswig-Holstein weist mit Erlass vom 27.5.2010 (Az. VI 314 – S-2284 – 176) darauf hin, dass Aufwendungen für die verpflichtende Teilnahme an einem Integrationskurs daher aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und somit als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Die Teilnahmeverpflichteten erhalten eine Bestätigung über ihre Teilnahmeberechtigung, in der auch die Verpflichtung vermerkt ist. Daher kann der im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu erbringende Nachweis von den teilnahmeberechtigten Personen gegenüber dem Finanzamt geführt werden.

(!) Bei einer freiwilligen Teilnahme an einem Integrationskurs ist das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit dagegen – ähnlich wie bei einer Teilnahme an einem Deutschkurs – nicht erfüllt, sodass ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ausscheidet.

 

VSRW-Verlag

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