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6. November 2013

Definition Gewinn-und-Verlust-Rechnung – Essenzieller Teil des Jahresabschlusses

Aufbau der Gewinn-und- Verlust -Rechnung

Gewinne und Verluste werden einander übersichtlich gegenübergestellt. Es ist nicht zulässig, sie zu saldieren. Bei der Erstellung der GuV wählt man die Konto- oder die Staffelform. In Kapitalgesellschaften ist die Staffelform aufgrund der höheren Übersichtlichkeit vorgeschrieben. Man verwendet das Gesamt- oder das Umsatzkostenverfahren. Grundsätzlich ist die Form der Darstellung ebenso beizubehalten wie die Bezeichnung und Abfolge der einzelnen Posten. Damit werden die Bilanzkontinuität und die Vergleichbarkeit der GuV gewährleistet.

Wichtige Vorschriften bei der Erstellung der GuV

Die Regelungen für die Ausführung der GuV sind im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt. Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten gemäß § 276 HGB Vereinfachungen bei der Erstellung. Die für die einzelnen Posten geltenden Vorschriften werden in § 277 genau erklärt. Dabei geht es um außerordentliche Abschreibungen, Erträge, Aufwendungen Bestandsveränderungen und Umsatzerlöse. Einzelkaufleute und Personengesellschaften sind zwar nicht an die Richtlinien gebunden, doch empfehlen sie sich als Orientierungshilfe.

Grenzen der GuV

Der Jahresüberschuss kann in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, das außerordentliche Ergebnis und die Steuern gegliedert werden. Damit ist zwar eine Analyse der Geldquellen (zur Geld Definition), doch keine betriebswirtschaftliche Erfolgsaufspaltung möglich. Hierfür fehlt die Unterscheidung von Erträgen und Aufwendungen in inner- und außerbetriebliche, regelmäßige und einmalige, periodenfremde und periodeneigene.

Christian Weis

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