06.05.2011  15:21 Uhr

Definition Abschlusstestat
Abschlusstestat – Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss

Deutschland. Bei einem Abschlusstestat handelt es sich um das abschließende Urteil eines Wirtschaftsprüfers zur Lage eines Unternehmens. Dieser Bestätigungsvermerk wird dann vergeben, wenn es gegen das endgültige Ergebnis einer Prüfung zum Jahres- oder Konzernabschluss keine Einwendungen mehr gibt.

Bei einem vorgetragenen Einwand ist das Abschlusstestat eingeschränkt oder wird versagt. Beide Varianten müssen im Prüfungsbericht vermerkt werden. Die Vorschriften zu diesem Vermerk sind im HGB Artikel 322 gesetzlich verankert. Hier wird auch der Aufbau des Testats geregelt, der aus einer Überschrift, einer Einleitung, einem deskriptiven Abschnitt sowie der Beurteilung des Prüfers besteht. Der Vermerk ist nur mit Unterschrift und Siegel des Prüfers gültig.

Vorgehen und Bedeutung des Abschlusstestats

Der Abschlussprüfer beurteilt im Testat, ob der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Unternehmens mit den Rechnungslegungsvorschriften übereinstimmen. Bei der Bestätigung wird allerdings nur vermerkt, ob der Lagerbericht korrekt ist oder nicht. Es erfolgt also keine Beurteilung der derzeitigen wirtschaftlichen Lage einer Firma. Erst nachdem alle materiellen Güter sorgfältig überprüft wurden, wird das Abschlusstestat ausgehändigt. Ziel eines Abschlusstestats ist es, Gesellschafter, Arbeitnehmer, Aufsichtsräte und die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Wirtschaftsprüfung zu informieren.

Einschränkungen und Versagungsvermerk

Insgesamt gibt es vier verschiedene Prüfungsurteile, der uneingeschränkte und eingeschränkte Bestätigungsvermerk sowie der Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen oder schließlich Prüfungshemmnissen. Bei dem uneingeschränkten Abschlusstestat gibt es keinerlei Beanstandungen. Einschränkungen liegen dann vor, wenn Rechnungslegungen beanstandet werden oder Prüfungshemmnisse kein sicheres Urteil zulassen. Die Versagung des Urteils erfolgt aufgrund von Verstößen gegen Gesetze, Satzungen oder Gesellschaftsverträgen. Bei einer Versagung darf der Begriff Bestätigungsvermerk im Abschlusstestat nicht verwendet werden.


 

(Florian Weis)

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1 Kommentar »

29.07.11 09:29 Uhr
nicki
es gibt nur drei Arten
Es gibt nur drei Arten des Bestätigungsvermerks und zwar uneingeschränkter, eingeschränkter und Versagunsvermerk. Zu nennen wäre noch die Erteilung eines Bestätigungsvermerks unter einer aufschiebenden Bedingung.
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