Abschlusstestat – Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss

Bei einem Abschlusstestat handelt es sich um das abschließende Urteil eines Wirtschaftsprüfers zur Lage eines Unternehmens. Dieser Bestätigungsvermerk wird dann vergeben, wenn es gegen das endgültige Ergebnis einer Prüfung zum Jahres- oder Konzernabschluss keine Einwendungen mehr gibt.

Bei einem vorgetragenen Einwand ist das Abschlusstestat eingeschränkt oder wird versagt. Beide Varianten müssen im Prüfungsbericht vermerkt werden. Die Vorschriften zu diesem Vermerk sind im HGB Artikel 322 gesetzlich verankert. Hier wird auch der Aufbau des Testats geregelt, der aus einer Überschrift, einer Einleitung, einem deskriptiven Abschnitt sowie der Beurteilung des Prüfers besteht. Der Vermerk ist nur mit Unterschrift und Siegel des Prüfers gültig.

Vorgehen und Bedeutung des Abschlusstestats

Der Abschlussprüfer beurteilt im Testat, ob der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Unternehmens mit den Rechnungslegungsvorschriften übereinstimmen. Bei der Bestätigung wird allerdings nur vermerkt, ob der Lagerbericht korrekt ist oder nicht. Es erfolgt also keine Beurteilung der derzeitigen wirtschaftlichen Lage einer Firma. Erst nachdem alle materiellen Güter sorgfältig überprüft wurden, wird das Abschlusstestat ausgehändigt. Ziel eines Abschlusstestats ist es, Gesellschafter (Gesellschafter Definition), Arbeitnehmer, Aufsichtsräte und die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Wirtschaftsprüfung zu informieren.

Einschränkungen und Versagungsvermerk

Insgesamt gibt es vier verschiedene Prüfungsurteile, der uneingeschränkte und eingeschränkte Bestätigungsvermerk sowie der Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen oder schließlich Prüfungshemmnissen. Bei dem uneingeschränkten Abschlusstestatgibt es keinerlei Beanstandungen. Einschränkungen liegen dann vor, wenn Rechnungslegungen beanstandet werden oder Prüfungshemmnisse kein sicheres Urteil zulassen. Die Versagung des Urteils erfolgt aufgrund von Verstößen gegen Gesetze, Satzungen oder Gesellschaftsverträgen. Bei einer Versagung darf der Begriff Bestätigungsvermerk im Abschlusstestat nicht verwendet werden.

Aufbau eines Abschlusstestats

Ein Abschlusstestat setzt sich aus vier Teilen zusammen, einer Überschrift, einem einleitenden Abschnitt, einem beschreibenden Abschnitt und der Beurteilung des Abschlussprüfers selbst.

Die Überschrift:
Wenn die Prüfung positiv ausgefallen ist, findet sich an dieser Stelle der Bestätigungsvermerk. Bei negativem Prüfungsausgang darf die Bezeichnung „Bestätigungsvermerk“ nicht verwendet werden. Handelt es sich um eine gesetzlich verordnete Abschlussprüfung, steht im Vermerk kein Adressat.

Der einleitende Abschnitt:
In diesem Teil steht der Gegenstand der Prüfung. Hinzu kommen der Name des geprüften Unternehmens, der Zeitraum der Prüfung und die relevanten Vorschriften der Rechnungslegung.

Der beschreibende Abschnitt:
In diesem Abschnitt sind alle wichtigen Rahmenbedingungen der Prüfung aufgeschrieben. Dabei handelt es sich um

  • die Art und das Ausmaß der Prüfung
  • der Status der Prüfung (freiwillig, obligatorisch)
  • relevante Prüfungsstandards
  • Prüfung des internen Kontrollsystems
  • Hinweis zu genutzten Grundlagen der Rechnungslegung
  • Hinweise auf zusätzliche Regelungen
  • Erklärung, dass die Prüfung eine zuverlässige Grundlage für das Urteil ist

Beurteilung:
Die Beurteilung des Jahresabschlusses obliegt dem Abschlussprüfer. Dabei gelten die folgenden Auflagen.

  • Das Urteil muss eine Antwort auf die Frage beinhalten, ob alle geltenden Vorschriften eingehalten worden sind.
  • Das Urteil muss klar und verständlich formuliert sein.
  • In seltenen Fällen besteht die Möglichkeit, das Prüfungsurteil zu widerrufen. Dabei müssen alle am Bestätigungsvermerk beteiligten Personen inklusive dem Registergericht informiert werden.

Besonderheiten beim eingeschränkten Bestätigungsvermerk

Einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt der Prüfer, wenn der Abschluss nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten des Unternehmens entspricht. Die Verwendung des Wortes „Einschränkung“ ist zwingend vorgeschrieben. Darüber hinaus muss deutlich ersichtlich sein, warum der Vermerk eingeschränkt ist.

Gründe für eine Einschränkung sind dann gegeben, wenn es grundlegende Beanstandungen bei der Rechnungslegung gibt. Darüber hinaus ist der Vermerk für Fälle vorgesehen, bei denen eine transparente sichere Beurteilung wegen Prüfungshemmnissen nicht möglich ist. Wie wesentlich ein Hemmnis ist, hängt von seiner Größe ab. Dabei gelten auch kleinere Mängel als Einschränkungsgrund, wenn sie in hinreichender Menge auftreten. Rechnungsrelevante Verstöße gegen die Satzung, den Gesellschaftsvertrag und gegen geltendes Recht werden prinzipiell mit einer Versagung geahndet.

Mängel bei der Buchführung können darüber hinaus ebenso zu einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk führen wie Verstöße, die im Jahr vor der Prüfung erfolgt sind. Voraussetzung hierbei ist, dass sie einen gravierenden Einfluss auf die aktuelle Unternehmensperiode haben. Auch eine Verweigerung von Auskünften gilt als Prüfungshemmnis und wird im Testat vermerkt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Mangel während der Prüfung korrigiert wird. In diesem Fall ist ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen.

Besonderheiten beim Versagungsvermerk

Insgesamt unterscheidet man zwei verschiedene Versagungsvermerke, den Vermerk aufgrund von Einwendungen und den Vermerk aufgrund von Prüfungshemmnissen. Der erste Typ tritt auf, wenn der gesamte Abschluss oder große Teile davon eine Einschränkung nicht mehr rechtfertigen. Die Gründe für die Versagung müssen im Testat aufgeschrieben sein. Die Kennzeichnung „Bestätigungsvermerk darf nicht verwendet werden.

Die zweite Art ist die Versagung aufgrund von Prüfungshemmnissen (Disclaimer of opinion). Sie wird erteilt, wenn der Abschlussprüfer kein stringentes Urteil abgeben kann. Das kann verschiedene Gründe haben. Einer davon ist die Verweigerung von Auskunftspflichten, die Nichtteilnahme des Prüfers an der Inventur oder die Zerstörung von Dokumenten durch höhere Gewalt. Wichtig ist hierbei, dass der Prüfer alle zugelassenen Mittel zur Klärung des wirtschaftlichen Sachverhalts ausgeschöpft hat. Weiterhin muss das Hemmnis so schwerwiegend sein, dass ein eingeschränkter Vermerk nicht mehr infrage kommt. Anders als bei der Versagung wegen Einwendungen gibt es bei dieser Form kein negatives Prüfungsurteil.

Florian Weis

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