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11. Dezember 2013

Definition: Kontokorrent

Die Gesetzmäßigkeiten der Kontoführung werden nach deutschem Handelsrecht über § 355 HGB geregelt. Kontokorrent dient zur Abwicklung von Bankgeschäften und kann dabei sowohl kreditorisch, als auch debitorisch geführt werden. Laut HGB liegt ein Kontokorrent vor, wenn folgende Punkte erfüllt werden:

  • eine Geschäftsverbindung zwischen den einzelnen Parteien (Schuldner und Gläubiger)
  • Eine Partei muss kaufmännischen Hintergrund besitzen
  • Leistungen und Ansprüche werden in Rechnung gestellt
  • Es kommt zur regelmäßigen Abrechnung von diesen.
  • Überschüsse werden erzielt

Ein Kontokorrent dient in erster Linie der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs. Die regelmäßige Verrechnung ist vertraglich festgelegt und gibt beiden Vertragsparteien die nötige Sicherheit. Auch der Zugriff durch Dritte ist schwer möglich. Das Girokonto gilt heutzutage als gängigste Form des Kontokorrents und wird von vielen Banken in unterschiedlicher Form angewendet.

Bei ihrer Unterscheidung spielen für den Schuldner vor allem die Vertragsbedingungen eine Rolle. Dazu zählen die monatlichen Kontoführungsgebühren, Guthabenzinsen sowie die Zinsen für den Dispo. Der Dispokredit, auch Kontokorrentkredit genannt, richtet sich nach der Höhe des jeweiligen Verdienstes.

Christian Weis

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