Einkommensteuerzahlung ist unerlässlich – mit diesen Tipps lässt sie sich jedoch reduzieren

Ab welchem Einkommen ist Einkommensteuer zu entrichten?

Entgegen der häufigen Annahme ist Einkommensteuer noch nicht ab dem ersten Euro zu entrichten. Sie verfügen über einen Grundfreibetrag, der sich jährlich ändern kann. Im Jahr 2021 liegt die Grenze, bis zu der keine Einkommensteuer fällig wird, bei einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 9.744 Euro brutto. Beträgt Ihr zu versteuerndes Einkommen 9.745 Euro, ist Einkommensteuer zu entrichten. Das zu versteuernde Einkommen muss jedoch nicht identisch mit dem Betrag sein, der als Ihr unmittelbares Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gilt. Das aus der selbstständigen Tätigkeit resultierende Einkommen lässt sich um verschiedene Ausgaben mindern. Wenn diese abgezogen sind, wird das tatsächlich zu versteuernde Einkommen ersichtlich. Übersteigt dieses den Grundfreibetrag, müssen Sie Steuern abführen.

Welche Einkünfte werden in die Berechnung der Einkommensteuer einbezogen?

Zu den Einkünften, die zu versteuern sind, zählen bei Selbstständigen nicht nur die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Folgende Einkünfte werden ebenfalls in die Berechnung einbezogen:

  • – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • – Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • – Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • – Einkünfte aus Renten
  • – sonstige Einkünfte

Welche steuerfreien Einnahmen gibt es?

Zu den steuerpflichtigen Einnahmen gesellen sich komplett steuerfreie Einnahmen, aber auch Einnahmen, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen. Unter Progressionsvorbehalt ist zu verstehen, dass die Einnahmen steuerfrei sind, diese jedoch den Steuersatz anderer steuerpflichtiger Einnahmen beeinflussen.

Einkommensteuerzahlung

Diese Einnahmen fallen unter den Progressionsvorbehalt:

  • Krankengeld
  • Pflegegeld
  • Arbeitslosengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Elterngeld

Folgende Einkünfte sind bis zum Erreichen des Steuerfreibetrages nicht zu versteuern:

  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Erziehungsgeld
  • Wohngeld
  • Arbeitslosengeld
  • Sozialhilfe
  • Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Zuschläge für Nachtarbeit
  • Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
  • Einkünfte aus Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gesetzlicher Unfallversicherung
  • Einkünfte im Rahmen des Ausbildungsförderungsgesetzes (z. B. BAföG)
  • Zuschüsse zur privaten und betrieblichen Altersvorsorge
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten

Wie hoch ist der Einkommensteuertarif?

Der Einkommensteuertarif kann sich im Laufe der Jahre ebenfalls ändern. In 2021 liegt der Eingangssteuersatz bei 14,0 %. Personen mit einem außerordentlich hohen Jahreseinkommen zahlen bis zu 42,0 % Einkommensteuer. Hierbei handelt es sich um den Spitzensteuersatz. Vor allem bei Unternehmern ist es empfehlenswert, einen Blick auf die Einkommensgrenzen zu werfen, um zu definieren, inwiefern eine Buchhaltungspflicht besteht. Bei buchhaltung-einfach-sicher.de können sich Unternehmer einen Überblick über ihre individuellen Verpflichtungen verschaffen.

Wie kann die Einkommensteuerbelastung gemindert werden?

Möglichkeiten zur Einkommensteuerminderung sind in verschiedenster Form gegeben und lassen sich nach Personengruppen kategorisieren. Der folgende Überblick informiert, wer welche Aufwendungen von seinen Einkünften abziehen kann, um sein zu versteuerndes Einkommen zu senken.

Jeder Einkommensteuerpflichtige:

  • – Handwerkerleistungen und Haushaltsnahe Dienstleistungen
  • – Krankheitskosten
  • – Spenden
  • – Versicherungsbeiträge
  • – Unterhaltskosten

Selbstständige:

  • Bewirtungsaufwendungen
  • Versicherungsbeiträge für betriebliche Versicherungen
  • Kammerbeiträge sowie Beiträge an Vereine und Verbände (z. B. Handwerkskammer, IHK, Berufsverband, Handelsverband)
  • Fachliteratur (z. B. Zeitschriften, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stehen)

Vermieter:

  • Aufwendungen für die Hausverwaltung (z. B. Hausreinigung, Winterdienst, Grünanlagenpflege)
  • Versicherungen, die dem eigenen Grundbesitz zuzuordnen sind (z. B. Gebäudeversicherung, Mietausfallversicherung, Grundstücksrechtschutzversicherung)
  • Finanzierungskosten mit dem Zweck der Geldbeschaffung
  • Arbeitsmittel (z. B. Büromöbel, Telekommunikationsaufwendungen, Fachliteratur) im Zusammenhang mit einer Mietwohnung

Eltern:

  • Kinderbetreuungskosten
  • Schulgeld
  • Tagesmutter
  • Au-pair

Fazit

Ob hauptberuflich selbstständig oder nebenberuflich selbstständig: das zu versteuernde Einkommen lässt sich – je nach Personenkreis – um verschiedenste Aufwendungen minimieren. Für die Berechnung der Steuerbelastung kommt der Einkommensteuertarif zur Anwendung, welcher auf die Summe aller persönlichen Einkünfte Anwendung findet. Zu den Details der abziehbaren Aufwendungen kann ein Steuerberater umfassend beraten.

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