Fremdvergabe von Aufträgen (Outsourcing)
Derartige Entscheidungen des Unternehmers unterliegen nur einer beschränkten gerichtlichen Missbrauchskontrolle dahin, ob sie offensichtlich unsachlich oder willkürlich sind. Dies bedeutet zugleich, dass die Gerichte nicht zu prüfen haben, ob die Vorteile, die der Arbeitgeber auf Grund seiner Entscheidung, Arbeitsaufgaben durch andere Unternehmen ausführen zu lassen, erwartet, in einem „vernünftigen Verhältnis“ zu den Nachteilen stehen, die die Arbeitnehmer durch eine Kündigung erleiden (BAG, Urteil vom 30.4.1987, NJW 1987, 3216 = DB 1987, 2207 = BB 1987, 2303).
Bei der Verlagerung von Aufgaben auf eine Fremdfirma kommt regelmäßig eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Derartige Kündigungen sind aber nur dann sozial gerechtfertigt, wenn
- die von der Verlagerung betroffenen Arbeitnehmer nicht auf andere freie oder in absehbarer Zeit frei werdende Arbeitsplätze (ggf. nach Durchführung zumutbarer Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen) versetzt werden können und
- die Grundsätze der Sozialauswahl hinreichend berücksichtigt werden (vgl. zur Sozialauswahl Kapitel 3.1.2.3).
Demgegenüber ist es für die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung nicht erforderlich, dass die Verlagerung der Aufgaben auf eine Fremdfirma „erkennbar eine Ersparnis bringt“ (so aber Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 657).
Ist mit dem Outsourcing (Definition Outsourcing) ein Betriebsübergang verbunden, gehen die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer auf die Fremdfirma kraft Gesetzes (§ 613 a BGB) über, es sei denn, sie widersprechen dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Dabei haben insbesondere die Fremdfirmen zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung in der Folge der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Urteil vom 14.4.1994 – Christel Schmidt – DB 1994, 1370), einen Betriebsübergang auch dann annimmt, wenn die Fremdfirma von der Firma, die das Outsourcing betreibt, keine Betriebsmittel erwirbt. Ausreichend ist, wenn diese Fremdfirma die bisherige Tätigkeit weiterführt und einen Großteil der Belegschaft übernimmt.
Literatur: Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, § 7 Rdnr. 105 ff, § 13 Rdnr. 7 f; Henssler, Aufspaltung, Ausgliederung und Fremdvergabe, NZA 1994, 294 ff, bes. 304; Hönsch/Natzel, Kapitel D Rdnr. 329; Kittner, KSchG, § 1 Rdnr. 336; Willemsen, Aktuelle Tendenzen zur Abgrenzung des Betriebsübergangs, DB 1995, 924 ff.
Fremdvergabe von Aufträgen
VSRW-Verlag
FirmenportraitFenster, Haustür und Sonnenschutz sind weit mehr als funktionale Bestandteile eines Gebäudes. Die Bauelemente beeinflussen Energieeffizienz, Wohnkomfort sowie den Wert einer Immobilie und damit auch die Wirtschaftlichkeit einer Investition. Der Markt ist vielfältig: Online-Anbieter, Baumärkte und regionale Fachbetriebe konkurrieren mit unterschiedlichen Konzepten und Preisstrategien. Worauf es bei der Auswahl tatsächlich ankommt und wie sich ein inhabergeführter Handwerksbetrieb mit eigener Fertigung in diesem Markt positioniert, zeigt ein Blick nach Reute bei Freiburg. Fenstertausch und Sanierung als Vertrauensfrage
BusinessKunden gewinnen innerhalb kurzer Zeit einen Eindruck von einem Unternehmen. Dabei zählen nicht allein Produkte und Dienstleistungen: Auch Mitarbeitende prägen die Wahrnehmung einer Marke – vor allem im direkten Kundenkontakt. Firmenkleidung kann diesen Eindruck gezielt unterstützen. Sie macht die Zugehörigkeit zum Unternehmen sichtbar, schafft ein einheitliches Erscheinungsbild und stärkt so den professionellen Markenauftritt. Wie stark Kleidung die Wahrnehmung beeinflussen kann, zeigt eine 2020 im Journal of Applied Social Psychology veröffentlichte Studie. In vier Experimenten wurden uniformierte Mitarbeitende im Durchschnitt positiver bewertet als ihre nicht uniformierten Kollegen. Bei schlechtem Service zeigte sich jedoch ein gegenläufiger Effekt: Die Verantwortung wurde häufiger dem Unternehmen zugeschrieben. Firmenkleidung kann die Wahrnehmung einer Marke sowohl positiv als auch negativ beeinflussen. Sie macht die Zugehörigkeit zum Unternehmen sichtbar und wird dadurch zu einem wichtigen Bestandteil des Markenauftritts.
VerbraucherEine gute Idee allein ist noch kein Vermögenswert. Erst wenn Erfindungen, Markennamen oder Produktdesigns rechtlich abgesichert sind, lassen sie sich wirtschaftlich nutzen und im Zweifel auch verteidigen. Genau das ist die Aufgabe einer Patentanwältin in Heidenheim: Sie prüft, welches Schutzrecht zu einer Entwicklung passt, begleitet die Anmeldung beim zuständigen Amt und hilft, die Rechte im Streitfall durchzusetzen. Viele Gründer und mittelständische Unternehmen unterschätzen, wie schnell eine ungeschützte Entwicklung von Wettbewerbern aufgegriffen wird. Gewerblicher Rechtsschutz sorgt dafür, dass aus geistigem Eigentum ein echter Wettbewerbsvorteil entsteht. Warum gewerblicher Rechtsschutz für Unternehmen zum Wettbewerbsfaktor wird Für viele Unternehmen gehört das eigene Know-how zum wichtigsten Kapital überhaupt. Eine neue Technik, ein prägnanter Markenname oder eine eigenständige Produktgestaltung entstehen durch erhebliche Investitionen in Entwicklung und Marktpositionierung. Ohne rechtlichen Schutz lässt sich dieser Wert jedoch nur schwer verteidigen: Wettbewerber können erfolgreiche Produkte imitieren, ähnliche Namen nutzen oder Gestaltungen übernehmen.
