Fremdvergabe von Aufträgen (Outsourcing)

Derartige Entscheidungen des Unternehmers unterliegen nur einer beschränkten gerichtlichen Missbrauchskontrolle dahin, ob sie offensichtlich unsachlich oder willkürlich sind. Dies bedeutet zugleich, dass die Gerichte nicht zu prüfen haben, ob die Vorteile, die der Arbeitgeber auf Grund seiner Entscheidung, Arbeitsaufgaben durch andere Unternehmen ausführen zu lassen, erwartet, in einem „vernünftigen Verhältnis“ zu den Nachteilen stehen, die die Arbeitnehmer durch eine Kündigung erleiden (BAG, Urteil vom 30.4.1987, NJW 1987, 3216 = DB 1987, 2207 = BB 1987, 2303).

Bei der Verlagerung von Aufgaben auf eine Fremdfirma kommt regelmäßig eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Derartige Kündigungen sind aber nur dann sozial gerechtfertigt, wenn

  • die von der Verlagerung betroffenen Arbeitnehmer nicht auf andere freie oder in absehbarer Zeit frei werdende Arbeitsplätze (ggf. nach Durchführung zumutbarer Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen) versetzt werden können und
  • die Grundsätze der Sozialauswahl hinreichend berücksichtigt werden (vgl. zur Sozialauswahl Kapitel 3.1.2.3).

Demgegenüber ist es für die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung nicht erforderlich, dass die Verlagerung der Aufgaben auf eine Fremdfirma „erkennbar eine Ersparnis bringt“ (so aber Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 657).

Ist mit dem Outsourcing (Definition Outsourcing) ein Betriebsübergang verbunden, gehen die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer auf die Fremdfirma kraft Gesetzes (§ 613 a BGB) über, es sei denn, sie widersprechen dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Dabei haben insbesondere die Fremdfirmen zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung in der Folge der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Urteil vom 14.4.1994 – Christel Schmidt – DB 1994, 1370), einen Betriebsübergang auch dann annimmt, wenn die Fremdfirma von der Firma, die das Outsourcing betreibt, keine Betriebsmittel erwirbt. Ausreichend ist, wenn diese Fremdfirma die bisherige Tätigkeit weiterführt und einen Großteil der Belegschaft übernimmt.

Literatur: Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, § 7 Rdnr. 105 ff, § 13 Rdnr. 7 f; Henssler, Aufspaltung, Ausgliederung und Fremdvergabe, NZA 1994, 294 ff, bes. 304; Hönsch/Natzel, Kapitel D Rdnr. 329; Kittner, KSchG, § 1 Rdnr. 336; Willemsen, Aktuelle Tendenzen zur Abgrenzung des Betriebsübergangs, DB 1995, 924 ff.

Fremdvergabe von Aufträgen

VSRW-Verlag

Teilen:
Weitere Artikel
Levis Entrümpelung: Wenn eine Wohnung leer werden muss und Werte erhalten bleiben sollen
Business
Levis Entrümpelung: Wenn eine Wohnung leer werden muss und Werte erhalten bleiben sollen

Eine Wohnungsauflösung ist selten eine Angelegenheit, die sich nebenbei erledigen lässt. Oft stehen hinter ihr ein Umzug, ein Todesfall oder die Entscheidung, eine Immobilie zu verkaufen. Dann müssen innerhalb kurzer Zeit Möbel ausgeräumt, persönliche Gegenstände gesichtet und mitunter Jahrzehnte an Hausrat sortiert werden. Gerade in München kommt eine ganz praktische Schwierigkeit hinzu: Wie lässt sich eine komplette Wohnung räumen, wenn der nächste Parkplatz weit entfernt ist und das Treppenhaus kaum Platz für sperrige Möbel bietet? Levis Entrümpelung hat sich auf solche Aufgaben spezialisiert. Das Unternehmen übernimmt Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen im Großraum München und in Oberbayern und verbindet die Räumungsarbeiten mit der Bewertung und Verwertung gebrauchter Gegenstände. Ein regionales Unternehmen mit Erfahrung in der Wohnungsauflösung Hinter Levis Entrümpelung steht Marko Levis Lukacevic, der das Unternehmen gemeinsam mit seinem Team führt. Seit mehr als zehn Jahren ist der Betrieb nach eigenen Angaben in der Region tätig. Penzberg ist der Hauptsitz, hinzu kommt eine Niederlassung in der Münchner Maxvorstadt. Von dort aus betreut das Unternehmen Privatkunden, Hausverwaltungen, Immobilienbesitzer und gewerbliche Auftraggeber. Auch Erbengemeinschaften und Nachlassverwalter gehören zum Kundenkreis.

6 Min. LesezeitLesen
Scheidung und Trennung als Unternehmer: Was Selbstständige und Firmeninhaber beachten sollten
Business
Scheidung und Trennung als Unternehmer: Was Selbstständige und Firmeninhaber beachten sollten

Wenn eine Ehe oder Partnerschaft endet, denken die meisten zuerst an das Sorgerecht für die Kinder, die Wohnung oder die Aufteilung des Hausrats. Wer ein Unternehmen führt oder selbstständig tätig ist, muss jedoch noch eine zweite Ebene bedenken: die eigene Firma. Wie wirkt sich die Trennung auf den Betrieb aus, welche Rolle spielt der Unternehmenswert bei der Vermögensauseinandersetzung, und wie lässt sich der Geschäftsbetrieb stabil halten? Diese Fragen sind für Unternehmer, Selbstständige und Gesellschafter keine Randnotiz, sondern entscheiden im Ernstfall über die wirtschaftliche Zukunft des Betriebs. Warum eine Trennung für Unternehmer mehr als eine private Angelegenheit ist Bei Angestellten lässt sich das Einkommen vergleichsweise klar beziffern. Bei Selbstständigen und Firmeninhabern sind private und betriebliche Finanzen dagegen oft eng verflochten: Einzelunternehmen, Gesellschaftsbeteiligungen, betrieblich genutzte Immobilien, Darlehen und private Entnahmen können für die rechtliche Einordnung im Trennungsfall relevant werden. Hinzu kommt, dass der Wert eines Unternehmens selten auf den ersten Blick erkennbar ist Bilanzen, stille Reserven und Verbindlichkeiten müssen einzeln betrachtet werden.

6 Min. LesezeitLesen
AdoPlan aus Laufach: Wie Bauprojekte durch abgestimmte Planung und Steuerung planbarer werden
Startup
AdoPlan aus Laufach: Wie Bauprojekte durch abgestimmte Planung und Steuerung planbarer werden

Ob Neubau, Umbau oder Innenausbau: Bauvorhaben scheitern selten an einer einzelnen Fachleistung. Häufiger entstehen Verzögerungen und Mehrkosten an den Übergängen etwa wenn Entwurf und Ausführungsplanung nicht aufeinander abgestimmt sind, wenn Terminpläne nicht mit der Kostenkontrolle zusammenlaufen oder wenn unklar bleibt, wer in welcher Projektphase welche Verantwortung trägt. Für private Bauherren, Unternehmen und öffentliche Auftraggeber stellt sich deshalb zunehmend die Frage, ob Planung, Steuerung und Umsetzung aus einem koordinierten Ansatz kommen sollten. Dieses Firmenporträt ordnet ein, wie die AdoPlan GmbH aus Laufach diesen Ansatz strukturiert und welche Kriterien Auftraggeber bei der Auswahl eines Planungspartners ohnehin klären sollten. Wenn Bauprojekte an Schnittstellen kompliziert werden

5 Min. LesezeitLesen
Zur Startseite