Feststellungsverfahren für Einheitswerte
Einheitswerte werden für inländische Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und weiterhin für inländische Grundstücke und Betriebsgrundstücke festgelegt. Der aktuelle Einheitswert wird zum 01. Januar eines Jahres ermittelt, der sogenannten Hauptfeststellung, dem Besitzer wird der aktuelle Wert über einen Feststellungsbescheid durch die Finanzbehörden mitgeteilt. Zwischen zwei Hauptfeststellungen sollten laut Gesetz Jahre liegen, allerdings wurde die letzte Hauptfeststellung zum Januar 1964 durchgeführt. Zur Anwendung kam dieser Wert ab dem Januar 1974. Änderungen, die zwischen zwei Hauptfeststellungen vorgenommen werden, werden als Fortschreibungen erfasst, generell unterscheidet man Wertfortschreibung bei Wertänderungen am Grundstück, zum Beispiel durch Neubauten; Zurechnungsfortschreibung bei Eigentümerwechsel; Artfortschreibung bei Änderung der Nutzung und Fehler beseitigende Fortschreibung.
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Einheitswert als Steuergrundlage
Aktuell wird der ermittelte Einheitswert für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer als Grundlage herangezogen. So werden Grundsteuermesszahl und Grundsteuermessbetrag errechnet, im Bereich der Gewerbesteuer wird der Gewerbeertrag um 1,2% des Einheitswertes gekürzt, der Einheitswert wird hierbei mit 140% angesetzt. Diese Berechnungsart soll eine Doppelbelastung durch Grund- und Gewerbesteuer ausschließen.
Seit einiger Zeit wird diskutiert, ob der Verwaltungsaufwand die geringe steuerliche Bedeutung des Einheitswertes rechtfertigt. Aus Bayern und Rheinland-Pfalz kamen Reformvorschläge, die allerdings noch nicht abschließend geprüft oder umgesetzt sind.
Florian Weis
