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2. Dezember 2022

Verein – Definition und Vereinsbildung

Der Vorteil: Der Verein ist von Mitgliederwechseln unabhängig und die Vereinigung hat denselben Rechtsstatus wie ein Verband. Der Unterschied besteht allerdings darin, dass sich der Verein mehr auf die lokale Bindung und gesellige Zwecke konzentriert. Ein Verband vertritt dagegen Interessen und setzt auf eine Beeinflussung der Öffentlichkeit. Mindestens sieben Vereinsmitglieder müssen eingetragen werden, damit der Verein rechtsfähig ist. Auch eine Satzung wird verlangt, in der die Befugnisse des Vereinsvorstands dargelegt werden. Das Recht auf Vereinsgründung ist im Art. 9 des Grundgesetzes verankert.

Vereinsrecht in Deutschland

Das Vereinsrecht wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Werden Vereine in das sogenannte Vereinsregister eingetragen, wird ein nicht wirtschaftlich orientierter Verein als juristische Einheit gesehen. Der Verein bestimmt in der Vereinssatzung seine Verfassung und damit ist die Vereinigung autonom. Die Abgabenordnung des Finanzamts regelt, ob der Verein als gemeinnützig oder mildstätig eingestuft wird. Natürlich unterscheidet man auch die Vereine, die keine Rechtsfähigkeit erlangt haben, beispielsweise bei Vereinen mit nur zwei Mitgliedern. Hier gelten Vorschriften für Gesellschaften im engeren Sinne.

Wie wird ein Verein gegründet?

Die Vereinsgründung umfasst mehrere Schritte. Zuerst wird eine Gründungsversammlung abgehalten. Dabei wird die Satzung beschlossen, die von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet werden muss. Danach erfolgt die Bestimmung des Vorstandes. Der nächste Schritt beinhaltet die Erstellung eines Gründungsprotokolles, während der Verein dann schriftlich im Register angemeldet wird. Das passiert beim zuständigen Amtsgericht. Die Unterschrift wird von einem Notar beglaubigt. Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins. Auch ein Insolvenzverfahren kann dazu führen, dass eine derartige Vereinigung aufgelöst wird.

Christian Weis

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