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Rechtsformen

Aktiengesellschaft gründen

Besonders für Existenzgründungen im großen Stil ist eine Aktiengesellschaft, kurz AG, geeignet. Kleine Unternehmen mit einem geringen Startkapital können dagegen eher auf eine GmbH oder die Sonderform UG zurückgreifen.

Aktien spielen bei der dieser Form der Kapitalgesellschaft eine entscheidende Rolle, wie der Name bereits andeutet. Die Gründungsgesellschafter beteiligen sich mit einer gewissen Einlage an der Gesellschaft und erhalten dafür Aktien. Es spielt keine Rolle, wie viele Gesellschafter (Gesellschafter Definition) an der Gründung der AG (Definition Aktiengesellschaft) beteiligt sind, sowohl mehrere als auch nur ein Existenzgründer sind möglich.

Alle rechtlichen Formalitäten für die Gründung müssen erfüllt werden

Grundsätzlich ist es nicht schwer, eine AG in Deutschland zu gründen, solang alle formal notwendigen Aspekte erfüllt werden. Ein notariell beglaubigter und beurkundeter Gesellschaftsvertrag ist für die Gründung einer AG, neben dem Startkapital, notwendig.

Erwähnt werden müssen in dem Vertrag unter anderem folgende Punkte:

  • der eigentliche Zweck der Aktiengesellschaft, also mit welchen Waren oder Erzeugnissen gehandelt werden soll
  • der Sitz des Unternehmens und die Höhe des eingesetzten Grundkapitals
  • genaue Anzahl der Aktien, Gattung der vorhandenen Aktien und die Nennbeträge (angegeben werden muss auch, auf welchen Namen die Aktien ausgestellt werden)
  • Regeln für die Vorstandszusammensetzung oder die Zahl der Vorstandsmitglieder

Der Vorstand leitet die AG in Eigenverantwortung

Nachdem der Vorstand bestimmt worden ist, können die Geschäfte ihren Gang nehmen. Im Prinzip hält der Vorstand die Geschicke der AG in der Hand und leitet das Unternehmen eigenverantwortlich. Eventuelle Willkür kann aber dennoch nicht entstehen, denn der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan und überwacht die Geschäfte.
Pflicht bei einer AG ist es, dass mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Hauptversammlung einberufen wird. Nur dann kann der Jahresabschluss erfolgen, wobei bei sehr großen Aktiengesellschaften der Gesetzgeber die Prüfung vornimmt.
Aus der Verantwortung der Steuerabgaben kann sich eine AG nicht ziehen. Grundsätzlich müssen Gewerbesteuer , Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer berechnet und gezahlt werden.

Ähnlich wie bei einer GmbH liegt die Haftung nur auf dem Firmenvermögen

Aktieneigner der AG müssen bei einem eventuellen Konkurs oder ähnlichem nicht befürchten, mit ihrem Privatvermögen in die Verantwortung gezogen zu werden. Die Haftung bezieht sich alleine auf das Firmenvermögen der jeweiligen Aktiengesellschaft.

Die Rechte der Aktionäre

Als Anteilseigner sind die Aktionäre das kapitalgebende Rückgrat der AG. Bei der Gründung oder im Rahmen einer späteren Kapitalerhöhung statten sie es durch den Kauf von Aktien mit Kapital aus. Mit den Anteilsscheinen erwerben die Aktionäre eine Reihe von Rechten, vermittels deren sie Einfluss auf den geschäftlichen Kurs nehmen und Dividenden erhalten. Dementsprechend unterscheidet man zwei Arten von Aktionärsrechten, Vermögensrechte und Verwaltungsrechte.

Vermögensrechte:

  • Bezugsrecht (auch bei Kapitalerhöhungen bleibt der Anteil am Grundkapital gleich)
  • Begünstigung durch Erlöse, die im Zuge der Liquidation entstehen
  • Dividendenrecht (anteilige Ausschüttung des Bilanzgewinns)

Verwaltungsrechte:

  • Recht zur Teilnahme an Hauptversammlungen
  • Abstimmungsrecht auf Hauptversammlungen
  • Antragsrecht
  • Recht auf Informationen zu relevanten Geschäftsangelegenheiten
  • Widerspruchsrecht bei nicht satzungsgemäßen Beschlüssen

Ausnahmen bestehen bei sogenannten Vorzugsaktien. Inhaber dieser Anteilsscheine haben kein Stimmrecht. Sie bekommen allerdings eine höhere Dividende. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Stimmrechte auf die Bank zu übertragen, bei der das Depot liegt. Das Stimmrecht lässt sich auch an Verwandte, Bekannte und Freunde übertragen. Das gewünschte Verhalten bei Abstimmungen wird einfach in Auftrag gegeben. Man muss nicht anwesend sein.

Die übrigen Rechte verteilen sich auf den Aufsichtsrat und den Vorstand. Als Geschäftsführung ist der Vorstand nicht weisungsgebunden, er wird aber vom Aufsichtsrat kontrolliert.

Besonderheiten von Vorratsgesellschaften

Neben der Neugründung einer AG besteht noch eine weitere Möglichkeit, zur Eröffnung eines börsennotierten Unternehmens. Hierbei bedient man sich einer sogenannten Vorratsgesellschaft. Dabei handelt es sich de facto um leere Hüllen von Gesellschaften, die seit ihrer Gründung noch keinerlei Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Sie werden zusammen mit Grundkapital verkauft. Zusätzliches Kapital kann über eine Erhöhung (z.B. über die Emission neuer Aktien) generiert werden.

Eine weitere Besonderheit besteht bei sogenannten Minderheitsaktionären. Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, kann ein Mehrheitsaktionär sie von der Teilhabe an der AG ausschließen. Voraussetzung ist, dass er ihnen eine angemessene Entschädigung zahlt.

Sonderfälle von Aktiengesellschaften

Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft entscheidet man sich zwischen verschiedenen Sonderformen. Unterschiede betreffen dabei vor allem den Geschäftsbereich und die Haftungsbesonderheiten:

Sonderfälle
Gemeinnützige AG (gAG) • Sonderfall einer gemeinnützig tätigen Körperschaft
• steuerliche Begünstigung
• in der Praxis eher selten anzutreffen
Europäische Aktiengesellschaft  • auch Societas Europaea
• im Kern Aktiengesellschaft europäischen Rechts
• zusätzlich nationales Recht des Staates gültig, in dem sie ihren Sitz hat
Investmentaktiengesellschaft • Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital
• mögliche rechtliche Hülle für Investmentfonds
AG & Co. KG Kommanditgesellschaft mit AG als Komplementär
• eher Sonderform der KG als der AG
Nebenleistungsaktiengesellschaft • Aktionäre verpflichtet, neben Kapitaleinlage weitere Leistungen zu erbringen
• wiederkehrend, bestehen nicht in Geldleistungen

 

Bildquellen:

  • pexels-karolina-grabowska-4195330: Foto von Karolina Grabowska: https://www.pexels.com/de-de/foto/notizbuch-buro-stift-schule-4195330/

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