Das gilt nach dem Urteil des BFH vom 23.3.2011 (Az. II R 33/09) auch dann, wenn die Ex-Partner vorerst Miteigentümer des weiterhin von einem Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind genutzten Wohnhauses bleiben. Erhält dieser nutzende Ehegatte ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten, ist ein nach der Scheidung aufgrund des Ankaufsrechts erfolgter Erwerb ebenfalls noch steuerfrei. Diese Geltendmachung einer Kaufoption nach der Scheidung ist noch dem begünstigten Erwerb vom früheren Ehegatten beziehungsweise der scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung zuzurechnen.
Steuerfrei sind in sachlicher Hinsicht alle Erwerbe aus Anlass der Ehescheidung. Begünstigt ist demnach jede Vermögensauseinandersetzung, die ihre Ursache in der Scheidung hat und erstreckt sich auf die Regelung sämtlicher vermögensrechtlicher Beziehungen der geschiedenen Ehegatten (eingetragenen Lebenspartner). Dazu gehört auch die Auseinandersetzung über Vermögensgegenstände, die beiden Partnern jeweils zu Bruchteilen gemeinsam gehören.
Eine zeitliche Beschränkung sieht das Grunderwerbsteuergesetz für eine solche Vermögensauseinandersetzung nicht vor. Allerdings kann nach Ansicht des BFH ein langer Zeitraum zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung darauf hindeuten, dass keine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung mehr vorliegt, sondern bereits ein steuerpflichtiger, üblicher Verkauf wie unter Dritten. Scheidung: das sagt das Gesetz.
Eine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung ist hinsichtlich des gemeinsamen Grundstücks nicht bereits mit dem Abschluss der Vereinbarungen der (geschiedenen) Ehegatten im Auseinandersetzungsder vertrag beendet. Dies gilt selbst dann, wenn damit die maßgeblichen Bestimmungen für den Erwerb des Miteigentumsanteils und die weitere Nutzung des Grundstücks durch den ankaufsberechtigten Ehegatten schon im Einzelnen festgelegt werden. Allein mit der wirksamen Begründung eines Ankaufsrechts und der umfassenden Regelung der weiter bestehenden Eigentümergemeinschaft ist noch keine Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich des Wohnhauses erfolgt. Diese endet insoweit erst mit dem tatsächlichen Ausüben des Ankaufsrechts oder wenn feststeht, dass es nicht mehr dazu kommen wird.
Die Steuerbefreiung gilt auch nicht für den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten, also etwa von dessen Erbe(n), selbst wenn die Grundstücksübertragung im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgt.
VSRW-Verlag
BusinessJährlich 114.000 Mittelständler planen die Stilllegung ihres Betriebs, weil kein Nachfolger bereitsteht. Dabei gäbe es einen vierten Weg – einen, den Bosch, Bertelsmann und Zeiss seit Jahrzehnten vormachen. Stellen Sie sich einen Unternehmer vor, 62 Jahre alt, Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH mit 45 Mitarbeitern und acht Millionen Euro Jahresumsatz. Das Unternehmen ist sein Lebenswerk – vor 28 Jahren in einer Garage gegründet, durch zwei Wirtschaftskrisen gesteuert, heute ein angesehener Zulieferer in der Region. Sein Sohn arbeitet als Arzt in München, seine Tochter lebt mit ihrer Familie in Lissabon. Keiner von beiden will das Unternehmen übernehmen. Ein Verkauf an einen Wettbewerber würde zwar Geld bringen, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit auch den Standort kosten, Arbeitsplätze vernichten und einen Namen auslöschen, der in der Branche für Qualität steht. Dieses Szenario ist kein Einzelfall – es ist der Alltag im deutschen Mittelstand. Sascha Drache, renommierter Stiftungsexperte und Buchautor, der jährlich rund 100 Stiftungsgründungen begleitet, kennt diese Situation aus hunderten Beratungsgesprächen: „Die meisten Unternehmer sehen nur drei Optionen: an die Kinder übergeben, an Fremde verkaufen oder schließen. Dass es einen vierten Weg gibt – das Unternehmen in eine Stiftung zu überführen und damit für Generationen zu erhalten –, wissen erstaunlich wenige.“ Gerne erklärt er in diesem Gastbeitrag, warum die Stiftung gerade für Unternehmer ohne familiäre Nachfolge der klügste Weg sein kann. 114.000 Stilllegungen pro Jahr: Die Nachfolge-Krise in Zahlen
BusinessIn der Welt der Selbstständigkeit ist das eigene Unternehmen oft das wertvollste Asset. Es werden Businesspläne geschmiedet, Marketingstrategien verfeinert und Finanzierungen gesichert. Doch bei all dem Fokus auf Wachstum und Skalierung gerät das fundamentale Kapital oft in den Hintergrund: die eigene Arbeitskraft. Fällt der Gründer oder der erfahrene Unternehmer aus, gerät das gesamte Getriebe ins Stocken. Die Absicherung der Gesundheit ist daher weit mehr als eine gesetzliche Pflichtübung – sie ist eine unternehmerische Risikoabsicherung. Für Selbstständige stellt sich hierbei die entscheidende Systemfrage. Im Gegensatz zu Angestellten unterliegen sie nicht automatisch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse, sondern genießen die Freiheit der Wahl. Diese Wahlmöglichkeit bietet die Chance, den Gesundheitsschutz weg von der standardisierten Grundversorgung hin zu einer individuellen Leistungsgarantie zu entwickeln. Die Entscheidung für oder gegen ein privates System sollte dabei nicht allein aus einer kurzfristigen Kostenbetrachtung heraus getroffen werden. Es geht vielmehr darum, ein Sicherungsnetz zu knüpfen, das exakt zur aktuellen Lebensphase und zur langfristigen Geschäftsstrategie passt. Ein kluger Wechsel in die private Welt kann hierbei den entscheidenden Unterschied machen, um die eigene Leistungsfähigkeit dauerhaft auf hohem Niveau zu halten.
ArbeitslebenDie Zahlen sind alarmierend: Laut dem Gallup-Engagement-Index haben in Deutschland nur noch 9 % der Beschäftigten eine hohe emotionale Bindung an ihren Arbeitgeber – der niedrigste Wert seit Beginn der Messung im Jahr 2001. Darüber hinaus sehen sich nur die Hälfte der Arbeitnehmer in einem Jahr noch beim aktuellen Arbeitgeber. Für Unternehmen stellt sich damit eine dringende Frage: Wie bindet man Mitarbeitende langfristig in einer Zeit, in der Wechselbereitschaft so hoch ist wie nie? Was ist die 7-Touchpoint-Strategie?

