Recht & Steuern5 Min.
Steueränderungen 2019: Unternehmenssteuer und Co.
Dr. Stephan Salzmann, Partner, Steuerberater und Rechtsanwalt und Eileen Danner, Steuerberaterin, von der LKC-Gruppe in Grünwald bei München, geben Auskunft zu den wichtigsten Fragen und erklären, wie Unternehmer sich vorbereiten können.
1. Neue Bagatellregelung für E-Commerce-Leistungen und erleichterte Rechnungsstellung
Bislang galt für Online-Händler, die sogenannte „TRFE-Leistungen“ erbringen (Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikations- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen), dass die Leistung unabhängig von der Höhe des Umsatzes entsprechend des jeweiligen Steuersatzes im Land des Endverbrauchers zu versteuern war. Ein enormer Aufwand für die IT und die Buchhaltung des entsprechenden Unternehmens, insbesondere bei Klein- und Kleinstunternehmen. Seit der Jahreswende können sich Unternehmer hier über eine deutliche Vereinfachung des Verfahrens freuen. Denn auf EU-Ebene wurde eine einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 Euro eingeführt. Die neue Grenze wurde bereits ins deutsche Recht übernommen und gilt seit dem 1. Januar. „Nur wenn der Umsatz des Online-Händlers diese Grenze im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr überschreitet, entsteht demnach weiter die Umsatzsteuer im Land des Endverbrauchers“, erklärt Danner, „bleibt der Gesamtbetrag der Entgelte unter der Grenze, entfällt der Sprung ins ausländische Steuerrecht.“ Rückwirkend findet die Regelung jedoch keine Anwendung.
Auch die Regelungen für die Rechnungsstellung von Online-Händlern die „TRFE-Leistungen“ erbringen, werden vereinfacht. Sofern diese am MOSS-Verfahren teilnehmen (Mini-One-Stop- Shop), können die Unternehmer ihre Rechnungen entsprechend der Vorschriften des EU-Landes stellen, in dem sie selbst ansässig sind.
2. Neue Haftungsregelungen für Betreiber von E-Commerce Marktplätzen
Ebenfalls seit dem 1. Januar 2019 müssen sich Betreiber von elektronischen Marktplätzen wie ebay, Amazon & Co. auf neue Dokumentations- und Haftungsregelungen einstellen. „Schätzungen zufolge entgehen dem deutschen Fiskus durch den Umsatzsteuerbetrug im E-Commerce jährlich Steuereinnahmen im dreistelligen Millionenbereich“, betont Danner. Zukünftig sollen die Betreiber von elektronischen Marktplätzen daher für die nicht entrichtete Umsatzsteuer auf Lieferungen haften, die Händler über die jeweilige Onlineplattform generieren. Betreiber von Onlineplattformen können dieser Haftung nur dann entgehen, wenn sie von Händlern, die die Plattform nutzen, jeweils die Erfassungsbescheinigung des zuständigen Finanzamts über die steuerliche Registrierung verlangen und entsprechende Aufzeichnungspflichten erfüllen oder nicht registrierte Händler ausschließen. Das Muster für die zunächst noch in Papierform vorzulegende Erfassungsbescheinigung (Vordruck „USt 1 T1“) veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) am 17. Dezember 2018.
Mit Blick auf die erweiterten Aufzeichnungspflichten sind ab 2019 daher sämtliche Betreiber elektronischer Marktplätze verpflichtet, bestimmte Daten von Verkäufern zu erfassen und auf Aufforderung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Zu diesen Daten zählen unter anderem der Name und die vollständige Anschrift des Händlers, seine Steuernummer, Versand- und Lieferadressen der Käufer sowie der Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes. Um seitens der Online-Händler dem Verlangen der Plattformbetreiber nachkommen zu können, stellte das BMF ebenfalls am 17. Dezember 2018 mit dem Vordruck „USt 1 TJ“ das Muster für die Beantragung der Erfassungsbescheinigung zur Verfügung.
business-on.de Redaktion·15. Januar 2019