„Wir geben lieber mit warmer als mit kalter Hand.“ Nach diesem Grundsatz handeln viele Eltern und unterstützen ihr Kind und den Partner – oft dann, wenn diese ein Eigenheim erwerben. Zuwendungen können aus Grundstücken oder größeren Geldgaben bestehen.
„Nach der Scheidung möchten viele Eltern diese Zuwendungen vom Schwiegerkind zurückerhalten. Früher waren solche Ansprüche nur in wenigen Fällen durchsetzbar“, erklärt Antje Stosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht der Düsseldorfer Sozietät Ganteführer.
Im Jahr 2010 hat aber der BGH mit einem Grundsatzurteil die Rechte der Schwiegereltern gestärkt, indem es deren Zuwendungen an das Schwiegerkind als Schenkung qualifizierte. Dieses Urteil eröffnete die Möglichkeit zur Rückforderung nach dem Schenkungsrecht – etwa wenn grober Undank vorliegt. Scheitert die Ehe, entfallen die Voraussetzungen für die Schenkung und sie kann – je nach Zeitablauf vollständig oder teilweise – zurückverlangt werden.
Mit einem kürzlich erfolgten Urteil ist der BGH noch einen Schritt weiter gegangen: Jetzt können auch Zuwendungen an einen nichtehelichen Partner nach Scheitern der Beziehung zurückgefordert werden.
Antje Stosch: „Wer eine derartige Schenkung zurückverlangen möchte, muss allerdings zeitnah aktiv werden. Anders als die Zugewinnausgleichsansprüche des Kindes verjähren Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nämlich mit Ablauf von drei Jahren ab der Trennung.“
Das BGH-Urteil zu Schenkungen an Ehepartner des eigenen Kindes vom 3. Februar 2010 trägt das Aktenzeichen XII ZR 189/06.
Das BGH-Urteil zu Schenkungen an nicht eheliche Partner des eigenen Kindes vom 18. Juni 2019 trägt das Aktenzeichen X ZR 107/16.
