Bereits im Jahr 2017 wurde das Transparenzregister mit seinen Mitteilungspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt. Bei juristischen Personen wie GmbHs oder AGs und eingetragenen Personengesellschaften wie OHGs oder KGs galten diese Pflichten bisher zumindest dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben auch aus anderen öffentlichen Registern ergaben. Ab August 2021 gelten allerdings verschärfte Regeln.
„Das Transparenzregister wird verschärft. Auch Unternehmen, die bisher von einer Meldepflicht befreit waren, müssen daher jetzt prüfen, ob sie sich im Transparenzregister eintragen müssen“, so Marco Gerhards, Referent für Rechtsberatungen der IHK Düsseldorf. „Eine solche ‚Mitteilungsfiktion‘ lag bei den im Handelsregister eingetragenen Firmen aufgrund der HR-Eintragung und der dort hinterlegten Gesellschafterliste regelmäßig vor. Diese Erleichterung wird zum 1. August 2021 entfallen“, erklärt Gerhards. Alle Gesellschaften, die bisher von der „Mitteilungsfiktion“ profitiert haben, sind daher künftig verpflichtet, dem Transparenzregister ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ mitzuteilen. Hierfür gelten verschiedene Übergangsfristen, die frühestens im März 2022 enden.
Aber Vorsicht ist geboten: „Häufig nutzen auch Betrüger solche Gesetzesänderungen, um fingierte Rechnungen oder Eintragungsofferten zu versenden. Unternehmer sollten daher immer genau hinsehen, ob das Anschreiben auch wirklich von der registerführenden Stelle stammt“, so Gerhards.
Weitere Infos zum Transparenzregister und den Eintragungspflichten finden Unternehmer*innen hier mit dem Webcode 3828998.