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Recht & Steuern

Beweiswert eines ärztlichen Attestes

Kürzlich hat ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts für einige Aufmerksamkeit unter Personalern gesorgt: Die Richterinnen und Richter des höchsten deutschen Arbeitsgerichts entschieden, dass Mitarbeiter, die direkt nach einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegen und der Arbeit so bis zum Auslauf der Kündigungsfrist fernbleiben, nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen können. Es scheint, als wäre damit einem immer wieder auftretenden Problem endlich Einhalt geboten.

Nicht selten haben Unternehmen schon erleben müssen, dass ein gekündigter Arbeitnehmer unmittelbar nach Erhalt der Kündigung einen „gelben Schein“ einreicht und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr gesehen wird. Eine ordnungsgemäße Arbeitsübergabe ist dann nicht mehr möglich. Außerdem kann eventuell noch bestehender Urlaub nicht mehr gewährt werden, sodass dieser – zusätzlich zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – abzugelten ist.

Bisher gab es derartigen Situationen aus arbeitsrechtlicher Sicht nur wenig entgegenzusetzen. Die ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz begründet juristisch gesehen den sogenannten Anscheinsbeweis dafür, dass der Mitarbeiter auch tatsächlich arbeitsunfähig ist. Hat der Arbeitgeber hingegen Zweifel daran, dass der Mitarbeiter krank ist, muss er den Beweiswert des ärztlichen Attestes „erschüttern“. Dies gelingt in der Regel nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Mitarbeiter nicht krank gewesen sein kann, etwa wenn er trotz vorgelegtem Attest fröhlich pfeifend auf der Baustelle seines Schwagers Zementsäcke schleppt. Nur wenn solche eindeutigen Beweise vorgebracht werden können, ist das ärztliche Attest hinfällig und der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung zurückhalten.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch geurteilt, dass der Beweiswert eines ärztlichen Attestes bereits durch den zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung erschüttert sein kann. Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma zum Monatsende gekündigt und am selben Tag ein ärztliches Attest eingereicht. Darin wurde die Arbeitnehmerin exakt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankgeschrieben. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung. Die Mitarbeiterin gab jedoch an, sie habe kurz vor einem Burnout gestanden und sei deshalb krankgeschrieben gewesen. Sie habe auf Grundlage des ärztlichen Attestes selbstverständlich Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte der eingereichten Klage zunächst stattgegeben und den Anspruch auf Lohnfortzahlung bestätigt. Die beim BAG eingelegte Revision des Arbeitgebers hatte allerdings Erfolg. Nach Ansicht der Richterinnen und Richter sei der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung schon deshalb erschüttert, weil diese exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Aufgrund dieser Tatsache hätten ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Das Gericht sah die Arbeitsunfähigkeit somit – anders als im Regelfall – durch das ärztliche Attest nicht als bewiesen an. Den diesbezüglichen Anscheinsbeweis ließ es hier nicht gelten. Die Klägerin hätte deshalb auf andere Art beweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht arbeiten konnte. Dies kann zum Beispiel durch Zeugenvernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht geschehen. Dem war die Klägerin aber trotz Hinweises des Gerichts nicht nachgekommen.

Im Ergebnis hat das BAG mit dieser Entscheidung die Beweislast über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit ein klein wenig zugunsten des Arbeitgebers verschoben. Dies gilt jedenfalls für solche Fälle, in denen der Zeitraum einer ärztlichen Bescheinigung passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

 

— Dennis Siggelow —

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ZUM AUTOR

Rechtsanwalt Dennis Siggelow, Leiter Geschäftsstelle Lübeck,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

Bildquellen

  • Dennis Siggelow: AGA Unternehmensverband
  • AdobeStock_33887712: Matthias Buehner / stock.adobe.com
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