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Altersvorsorge: BHG erklärt Kostenklausel in Riester-Vertrag einer Sparkasse für unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine Kostenklausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in Riester-Sparverträgen der Sparkasse Günzburg-Krumbach für unwirksam (Urteil vom 21. November 2023, Az. XI ZR 290/22).

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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht nach eigenen Angaben seit vier Jahren mit Verbandsklagen gegen eine intransparente Kostenklausel in Riester-Verträgen der Sparkassen vor. Nun vermelden die Verbraucherschützer eine höchstrichterliche Entscheidung aus Karlsruhe, die die Verbraucherseite stärkt: Demnach teilt der BGH die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und stuft die beanstandete Klausel in den Riester-Sparverträgen der Sparkasse Günzburg-Krumbach als rechtswidrig ein.

„Dank des Urteils des Bundesgerichtshofs können zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher nun auf höhere Renten hoffen, weil das angesparte Guthaben nicht durch den Abzug unzulässiger Kosten reduziert werden darf“, kommentiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, in einer Pressemitteilung.

Zum Hintergrund

Gut 20 Jahre nach Einführung der Riester-Rente beenden immer mehr Riester-Sparerinnen und -Sparer ihre Ansparphase und erhalten eine lebenslange Rente. Parallel seien laut Angaben die Beschwerden über die Riester-Rente bei der Verbraucherzentrale deutlich angestiegen. Anlass für diese steigende Beschwerdezahl sei unter anderem die Praxis der Sparkassen, für die Auszahlungsphase ein Rentenangebot zu unterbreiten, das überraschend konkrete in Euro bezifferte „Abschlusskosten“ enthielt. Deren Höhe war im ursprünglichen Altersvorsorgevertrag nicht aufgeführt. Außerdem tauchten im Verrentungsangebot, ebenfalls überraschend, in Euro bezifferte „übrige Kosten und Verwaltungskosten“ auf.

Auch die Sparkasse Günzburg-Krumbach habe sich laut Mitteilung der Verbraucherschützer in ihren Sonderbedingungen des Altersvorsorgevertrags „Vorsorge Plus“ mittels einer Klausel das Recht vorbehalten, Verbraucherinnen und Verbraucher beim Übergang von der Anspar- in die Auszahlungsphase „ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten“ zu belasten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist diese Klausel intransparent. „Verbraucherinnen und Verbraucher wurden bei Vertragsabschluss im Dunkeln darüber gelassen, ob und gegebenenfalls welche Kosten genau auf sie zukommen“, so Niels Nauhauser.

Einzelfallprüfung erforderlich

Da der BGH die intransparente Klausel als rechtswidrig eingestuft hat, fällt sie ersatzlos weg, so die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale darf weder die Sparkasse noch der von ihr beauftragte Versicherer Abschluss- oder Vermittlungskosten für die Auszahlungsphase in Rechnung stellen. Ob Verbraucherinnen und Verbraucher die entsprechende Kosten bereits gezahlt haben, diese von ihrer Bank zurückfordern können, ist im Einzelfall zu prüfen.

Das Urteil habe laut Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Auswirkungen auf alle Sparkassen, die in ihren Vorsorge-Plus-Altersvorsorgeverträgen eine inhaltsgleiche Klausel verwendet haben. Weitere Informationen zum Hintergrund der Klage gibt es hier: www.vz-bw.de/node/53492

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  • Altersvorsorge: stockpics / Adobe Stock
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