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Das ändert sich 2023 – Teil 2

Anpassungen von Preisen und Gebühren, neue gesetzliche Regelungen: Wie mit jedem Jahreswechsel gibt es auch 2023 zahlreiche Änderungen, die Menschen und Unternehmen in Deutschland betreffen. Ein Überblick, was ab Januar auf private Haushalte, Arbeitgeber, Beschäftigte und Steuerzahlende zukommt. Teil 2: Bürgerinnen und Bürger, Familien und Ehepartner, Steuerzahlende …

Wie mit jedem Jahreswechsel gibt es auch ab 1. Januar 2023 zahlreiche Änderungen, die Menschen und Unternehmen in Deutschland betreffen. Foto: Favorit-Media-Relations GmbH

Für Bürgerinnen und Bürger, Familien und Ehepartner …

Alleinerziehende: höherer steuerlicher Entlastungsbetrag
Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag unterstützt. Zum 1. Januar 2023 ist der Entlastungsbetrag um 252 Euro auf 4.260 Euro gestiegen. In den Jahren 2020 und 2021 wurde er mehr als verdoppelt und seit 2022 gilt er unbefristet.

Bürgergeld löst Hartz 4 ab
Zum Jahreswechsel hat das Bürgergeld-Gesetz das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld abgelöst. Der Regelsatz erhöht sich für Alleinstehende auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro. Für Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro.

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind erhöht
Das Kindergeld ist ab dem 1. Januar 2023 einheitlich auf 250 Euro pro Kind gestiegen. Für das erste und zweite Kind gibt es monatlich 31 Euro mehr, für das dritte Kind sind es 25 Euro. Der Kinderfreibetrag, einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2023 steigt er um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro.

Notvertretungsrecht für Eheleute in Kraft getreten
Ab diesem Jahr gilt das Notvertretungsrecht für Ehegatten. Nun dürfen sich Eheleute im Notfall in Gesundheitsangelegenheiten auch ohne Patientenverfügung oder Vollmacht gegenseitig vertreten und die Gesundheitssorge ihres nicht entscheidungsfähigen Partners für drei Monate übernehmen. Der Ehepartner wird dann automatisch zum Bevollmächtigen des Partners oder der Partnerin. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist dennoch weiterhin sinnvoll und empfehlenswert.

Wohngeld wird erhöht
Das Wohngeld verdoppelt sich von durchschnittlich 180 auf 370 Euro pro Monat. Von dem „Wohngeld Plus“ sollen mehr Haushalte profitieren: Die Anzahl der wohngeldberechtigten Haushalte steigt von rund 600.000 auf 2 Millionen.

Energiekosten: Gas- und Strompreisbremse soll entlasten
Gas- und Stromkunden sollen durch eine Basisversorgung mit gedeckelten Preisen von den stark gestiegenen Energiekosten entlastet werden. Die günstigere Basisversorgung bezieht sich auf 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs; für den restlichen Verbrauch müssen die Kunden den regulären Marktpreis zahlen. Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasjahresverbrauch sowie für Vereine soll der gedeckelte Gaspreis maximal 12 Cent pro Kilowattstunde betragen. Für Fernwärme wird der Preis bei 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.
Der Strompreis für private Haushalte und kleine Unternehmen wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Auch dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des vorangegangenen Verbrauchs.
Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des vorangegangenen Verbrauchs – üblicherweise gemessen am Vorjahr. Auch sie zahlen für den darüber liegenden Verbrauch den regulären Marktpreis.
Die Entlastungen durch die Energiepreisbremse sollen ab März 2023 beginnen und rückwirkend für Januar und Februar gelten.

Für Steuerzahlende …

Arbeitnehmerpauschbetrag wird erneut erhöht
Der Pauschbetrag für Werbungskosten wurde zum 1. Januar 2023 weiter auf 1.230 Euro erhöht. Zuvor war der Pauschbetrag bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 1.000 auf 1.200 Euro erhöht worden. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal geltend machen, ohne diese anhand von Belegen nachweisen zu müssen.

Ausbildungsfreibetrag wird angehoben
Der Ausbildungsfreibetrag wurde zum 1. Januar 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben. Eltern, die ihre Kinder während der Berufsausbildung finanziell unterstützen, können diesen Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs steuerlich geltend machen, etwa wenn ein volljähriges Kind in Berufsausbildung nicht mehr zu Hause wohnt.

Homeoffice besser steuerlich absetzbar
Alle, die ohne eigenes Arbeitszimmer im Homeoffice arbeiten – sei es am Wohnzimmer- oder Küchentisch –, können in diesem Kalenderjahr für bis zu 210 Homeoffice-Tage einen pauschalen Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer geltend machen; bisher waren es nur 120 Homeoffice-Tage. Pro Heimarbeitstag können 6 Euro angesetzt werden, also bis zu 1.260 Euro im Jahr.

Einkommensteuer: Anpassungen, um kalte Progression abzufedern
Der steuerliche Grundfreibetrag steigt 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das bleibt das Einkommen als Existenzminimum steuerfrei. Bei zu versteuerndem Einkommen beträgt der Eingangssteuersatz 14 Prozent. Der Spitzensteuersatz liegt bei 42 Prozent und wird auf 62.810 Euro angehoben (zuvor waren es 58.597 Euro). Das soll einer schleichenden Steuererhöhung durch Lohnerhöhungen und Inflation entgegenwirken.

Photovoltaikanlagen: steuerliche Entlastung vorgesehen
Das Installieren und Betreiben von kleineren Photovoltaikanlagen an Gebäuden wird vereinfacht. Nach dem Jahressteuergesetz 2022 entfällt die Besteuerung. Für die Einkommensteuer gilt dies rückwirkend ab dem 1. Januar 2022, bei der Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2023. Diese Neuerung kommt zum Tragen bei Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (inklusive Garagen-, Carport- oder Nebengebäudedächern) und Gewerbeimmobilien mit einer Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 Kilowattstunden (Peak). Für „Mischgebäude“ gilt eine maximale Leistung von 15 Kilowattstunden je Wohn- und Gewerbeeinheit.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist vorgesehen: Auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen, die auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden, fällt ab 1. Januar 2023 keine Steuer mehr an. Dafür wird der neue Nullsteuersatz angewendet. Die Regelung soll auch für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder Batteriespeicher, gelten.

Rentenbeiträge sind voll absetzbar
Aufwendungen für die Altersvorsorge lassen sich ab dem 1. Januar 2023 vollständig von der Steuer absetzen. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen in diesem Jahr um 4 Prozentpunkte.

Sparer-Pauschbetrag steigt
Der Sparer-Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner erhöht.

ÖPNV, Kfz und Co.

49-Euro-Ticket kommt
Das Deutschlandticket soll im Frühjahr 2023 erhältlich sein. Das Ticket gilt bundesweit für Bus- und Bahnfahrten im Nahverkehr. Fahrräder dürfen nicht kostenlos mitfahren. Das 49-Euro-Ticket wird als monatlich kündbares Abo erhältlich sein. Für das Deutschlandticket ist eine Einführungsphase von zwei Jahren geplant, wobei 49 Euro monatlich ein Einführungspreis ist, der zum nächsten Jahr bereits steigen könnte.

EU-Führerschein: Umtausch geht weiter
Für den Führerschein-Umtausch gelten in Deutschland gestaffelte Fristen. Bis zum 19. Januar 2023 müssen alle Führerschein-Inhaberinnen und -Inhaber der Jahrgänge 1959 bis 1964 ihren grauen „Lappen“ oder rosafarbenen Schein gegen den neuen EU-Führerschein umtauschen. Für die Jahrgänge 1965 bis 1970 gilt der Umtausch bis 19. Januar 2024. Für den Umtausch sind folgende Dokumente vorzulegen: gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto und der aktuelle Führerschein. Die Gebühr liegt bei rund 25 Euro. Wurde der alte Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, ist eine Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde erforderlich. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder auch online beantragen und an die aktuelle Führerscheinstelle schicken.

Verbandskasten im Kfz: „Maskenpflicht“
Neue Verbandskästen enthalten neben den bisherigen Erste-Hilfe-Materialien, Verbandmaterial, Einmalhandschuhe und mehr, auch zwei medizinische Masken. Grundlage ist die Norm DIN 13164, die zum 1. Februar 2022 aktualisiert wurde und deren Übergangsfrist am 31. Januar 2023 endet. Aber: Das Bundesverkehrsministerium hat bisher keine Anpassung der Straßenverkehrsordnung (§35 h StVZO) vorgenommen. Insofern besteht aktuell keine Pflicht zum Nachrüsten oder zum Austausch alter Verbandskästen. Dennoch: OP-Maske oder gar FFP2-Maske sind eine sinnvolle Ergänzung.

Für Hamburgerinnen und Hamburger …

Städtische Parkgebühren
Die Parkgebühren bleiben laut Hamburger Finanzbehörde konstant. Es werden eine neue Gebührenzone sowie ein Wochenticket eingeführt, mit dem an ausgewählten Parkscheinautomaten ein für sieben aufeinanderfolgende Tage gültiges Wochenticket mit einer Gebühr von 30 Euro in Zone II und III bzw. 24 Euro in Zone IV erworben werden kann.

Reinigung öffentlicher Wege
Die Gebühr für Wege, die laut Wegeverzeichnis von der Stadtreinigung gesäubert werden, steigt um durchschnittlich 1,8 Prozent. Für ein Einfamilienhaus mit einer Grundstücksbreite von 15 Frontmetern und einer wöchentlichen Reinigungsfrequenz (Gebührenklasse 001) steigt die Gebühr danach pro Frontmeter monatlich um einen Cent. Die Mehrkosten belaufen sich auf 1,80 Euro pro Jahr.

Hausmüllentsorgung
Die Gebühren für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern werden um durchschnittlich 2,4 Prozent angehoben. Dies führt bei einem durchschnittlichen Hamburger Haushalt im Geschosswohnungsbau zu einer monatlichen Mehrbelastung von 0,41 Euro bzw. von jährlich 4,92 Euro.

Sielbenutzungsgebühr
Die Gebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser steigt um rund 2,3 Prozent von 2,14 Euro auf 2,19 Euro je Kubikmeter. Die Gebühr für die Beseitigung von Niederschlagswasser steigt um rund 2,7 Prozent von 0,74 Euro auf 0,76 Euro je Quadratmeter bebauter, überbauter oder befestigter und in das Sielnetz einleitender Grundstücksfläche. Dies führt bei einem durchschnittlichen Hamburger Haushalt zu einer Mehrbelastung von jährlich 5,57 Euro.

Hamburger Trinkwasser: Preise steigen geringfügig
Für einen Hamburger Durchschnittshaushalt ergibt sich bei der Trinkwasserversorgung eine Mehrbelastung von rund 46 Cent im Monat, wie Hamburg Wasser mitteilt. Der städtische Versorger hat die Preise zum 1. Januar 2023 um 2,8 Prozent angehoben: Statt 1,80 Euro kosten 1.000 Liter (Kubikmeter) Trinkwasser nun 1,85 Euro zzgl. 7 Prozent Mehrwertsteuer. Ergänzend werden die Grundpreise für die Wasserzähler durchschnittlich um vier Prozent angehoben. Die Festlegung der Hamburger Wasserpreise hat auch Auswirkungen auf die Kunden des Wasserversorgers außerhalb Hamburgs. Vertragsgemäß zahlen von Hamburg Wasser belieferte Endverbraucher im Hamburger Umland ebenfalls die in der Hansestadt gültigen Wasserpreise.

Studierendenwerk: Preise bleiben stabil
Semesterbeiträge, Mensapreise und Mieten in den Studierendenwohnanlagen: Die Preise für Angebote des Studierendenwerks sollen für die rund 73.000 Studierenden nicht angehoben werden. Auch in den nächsten Jahren will der Hamburger Senat Preisanstiege bestmöglich begrenzen. Die dem Studierendenwerk dadurch entstehenden Mehrkosten beabsichtigt der Hamburger Senat durch einen Defizitausgleich für die Jahre 2023 und 2024 auszugleichen. So könne das Studierendenwerk trotz Vervielfachung der Kosten die Mensen- und Mietpreise für Studierende aktuell stabil halten sowie auf eine Anhebung des Semesterbeitrages vorerst verzichten. Die Finanzbehörde rechnet mit einem zweistelligen Millionen-Umfang, die Höhe des Defizitausgleiches lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht genau benennen, da noch nicht alle Einflussfaktoren, wie etwa die Energiepreisbremse des Bundes, beziffert werden können.

 

Quellen: Bundesregierung, Bundesagentur für Arbeit, Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium der Justiz, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, ADAC, Finanzbehörde Hamburg, Hamburger Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke, Hamburg Wasser

Alle Angaben sind mit Sorgfalt für Sie zusammengestellt, jedoch ohne Gewähr. Es gelten jeweils die aktuellen Vorgaben und gesetzliche Regelungen der einzelnen Institutionen und des öffentlichen Sektors. 

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