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Insolvenzantragspflicht bei Corona-bedingter Überschuldung

Das Insolvenzrecht verpflichtet Geschäftsführer von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person, zum Beispiel einer GmbH, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

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Siegen/Olpe. Das Insolvenzrecht verpflichtet Geschäftsführer von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person, zum Beispiel einer GmbH, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Versäumen sie diese Frist, drohen ihnen die persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung und unter Umständen auch ein Strafverfahren. Als erkennbar wurde, wie hart die Corona-Pandemie die Wirtschaft trifft, hat der Gesetzgeber im Frühjahr 2020 reagiert und diese Insolvenzantragspflicht bei einer Corona-bedingten Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bis Ende September 2020 ausgesetzt. Am 2. September beschloss die Bundesregierung eine beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020.

In diesem Kontext weist die IHK Siegen darauf hin, dass die Verlängerung bis zu diesem Datum nur für Unternehmen gilt, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind. „Sind Unternehmen hingegen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht überschuldet, sondern zahlungsunfähig, gilt die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 für sie nicht“, betont Tanja Wagener, Leiterin des Referates Rechtsfragen der IHK Siegen. Für den Insolvenzantragsgrund „Zahlungsunfähigkeit“ gilt seit dem 1. Oktober 2020 wieder die reguläre Pflicht, innerhalb von spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. „Zahlungsunfähigkeit ist der Grund für rund 90 % aller Insolvenzanträge. Gerade für diese Fälle wurde die Aussetzung der Antragspflicht jedoch nicht bis zum 31. Dezember 2020 verlängert“, erläutert Wagener. Die Differenzierung der Fristen nach den Antragsgründen „Überschuldung“ und „Zahlungsunfähigkeit“ sei sehr wichtig. Werde die dreiwöchige Antragsfrist bei Zahlungsunfähigkeit nicht eingehalten, könnten Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer entstehen und im Einzelfall auch nicht zu unterschätzende strafrechtliche Folgen drohen.

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