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Recht & Steuern

Sachgrundlose Befristung ist bei lange zurückliegender Vollbeschäftigung zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 6. April 2011 entschieden, dass eine erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung trotz des Vorbeschäftigungsverbots gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TZ BFG dann wirksam sei, wenn die vorherige sachgrundlose Befristung mehr als drei Jahre zurückgelegen hat (Karenzzeit). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung in seinem Urteil vom 6. Juni 2018 aufgehoben. Es hat darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des BAG nicht länger aufrechterhalten werden könne, da das Bundesarbeitsgericht die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten habe.

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Denn im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei ausdrücklich geregelt, dass eine sachgrundlose Befristung dann unzulässig sei, wenn es eine Vorbeschäftigung gegeben habe. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber eine Karenzzeit – wie vom BAG angenommen – nicht erkennbar habe regeln wollen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aber weiter ausgeführt, dass auch nach seiner Auffassung die Arbeitsgerichte durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG einschränken können und müssen. Dies gelte aber nur, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar sei, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht bestehe und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regel-Beschäftigungsform zu erhalten.

Das Verbot der sachgrundlosen Befristung – so das Bundesverfassungsgericht – könne danach insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vollbeschäftigung sehr lange zurückliege, ganz andersgeartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Das BAG hat nunmehr in zwei Fällen zur Frage Stellung genommen, wann eine Vollbeschäftigung so lange zurückliegen müsse, um eine erneute sachgrundlose Befristung wirksam abschließen zu können.

Achtjährige Karenzzeit ist nicht ausreichend

In der Entscheidung vom 23. Januar 2019 kam das BAG zum Ergebnis, dass eine achtjährige Karenzzeit zwischen der aktuell beabsichtigten und der früheren Beschäftigung zu kurz sei, um hier vom wirksamen Abschluss einer erneuten sachgrundlosen Befristung ausgehen zu können. Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21. August 2019 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber beschäftigt wird, sachgrundlos befristet eingestellt werden könne.

Es bleibt abzuwarten, ob und wann das Bundesarbeitsgericht eine unzumutbar lange Mindestkarenzzeit für die Annahme einer wirksamen erneuten sachgrundlosen Befristung festlegt. Diese dürfte dann zwischen acht und 22 Jahren liegen.

– Rechtsanwalt Hartwig Kühlhorn —

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ZUM AUTOR

Rechtsanwalt Hartwig Kühlhorn
AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

 

 

 

Bildquellen

  • Kuehlhorn_Hartwig: AGA Unternehmensverband
  • _94b5007_web: AGA Unternehmensverband
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