Denn im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei ausdrücklich geregelt, dass eine sachgrundlose Befristung dann unzulässig sei, wenn es eine Vorbeschäftigung gegeben habe. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber eine Karenzzeit – wie vom BAG angenommen – nicht erkennbar habe regeln wollen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aber weiter ausgeführt, dass auch nach seiner Auffassung die Arbeitsgerichte durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG einschränken können und müssen. Dies gelte aber nur, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar sei, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht bestehe und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regel-Beschäftigungsform zu erhalten.
Das Verbot der sachgrundlosen Befristung – so das Bundesverfassungsgericht – könne danach insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vollbeschäftigung sehr lange zurückliege, ganz andersgeartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Das BAG hat nunmehr in zwei Fällen zur Frage Stellung genommen, wann eine Vollbeschäftigung so lange zurückliegen müsse, um eine erneute sachgrundlose Befristung wirksam abschließen zu können.
Achtjährige Karenzzeit ist nicht ausreichend
In der Entscheidung vom 23. Januar 2019 kam das BAG zum Ergebnis, dass eine achtjährige Karenzzeit zwischen der aktuell beabsichtigten und der früheren Beschäftigung zu kurz sei, um hier vom wirksamen Abschluss einer erneuten sachgrundlosen Befristung ausgehen zu können. Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21. August 2019 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber beschäftigt wird, sachgrundlos befristet eingestellt werden könne.
Es bleibt abzuwarten, ob und wann das Bundesarbeitsgericht eine unzumutbar lange Mindestkarenzzeit für die Annahme einer wirksamen erneuten sachgrundlosen Befristung festlegt. Diese dürfte dann zwischen acht und 22 Jahren liegen.
– Rechtsanwalt Hartwig Kühlhorn —
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