Die Gesellschaften der Schweizer Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli hatten einen anderen Hersteller von Schokoladenprodukten verklagt, der seine Schokoladenhasen in der Ostersaison 2018 in ähnlicher goldfarbener Verpackung und Form anbot. Die Klägerinnen vertraten die Auffassung, sie seien Inhaberinnen einer Benutzungsmarke an dem Goldton des „Lindt-Goldhasen“. Der beklagte Konkurrent habe diese Marke durch den Vertrieb seiner Schokoladenhasen verletzt.
Der „Lindt-Goldhase“ kommt seit dem Jahr 1952 in Deutschland in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton zu Ostern in die Regale der Supermärkte. Mehr als 500 Millionen dieser Goldhasen wurden in den vergangenen 30 Jahren in Deutschland verkauft. Der „Lindt-Goldhase“ ist der mit Abstand meistverkaufte Schokoladenosterhase Deutschlands. Sein Marktanteil betrug in Deutschland im Jahr 2017 über 40 Prozent. Nach einer vom Kläger vorgelegten Verkehrsbefragung ordnen 70 Prozent der Befragten den für die Folie des „Lindt-Goldhasen“ verwendeten goldenen Farbton im Zusammenhang mit Schokoladenhasen direkt Lindt zu.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Lindt & Sprüngli habe nachgewiesen, dass der Goldton des Lindt-Goldhasen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 Markengesetz als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt hat. Nach einer vorgelegten Umfrage würden deutlich mehr als die notwendigen 50 Prozent der Befragten den goldenen Farbton im Zusammenhang mit Schokoladenhasen dem „Lindt-Goldhasen“ zuordnen.
Der Erwerb von Verkehrsgeltung setze nicht voraus, dass das Farbzeichen als „Hausfarbe“ für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet werde, so die höchsten Richter. Ebenso wenig komme es darauf an, ob der Verkehr dann, wenn der Goldton für andere Schokoladenhasen als den bekannten Lindt-Goldhasen verwendet würde, darin einen Herkunftshinweis auf die Klägerinnen sähe. Das sei eine Frage der Verwechslungsgefahr, die sich erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke stellt. Gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons spreche schließlich nicht, dass er zusammen mit ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des „Lindt-Goldhasen“ (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift „Lindt GOLDHASE“) eingesetzt werde. Entscheidend sei, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet werde.
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht in München zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren muss das Berufungsgericht nun prüfen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke der Klägerinnen an dem Goldton des „Lindt-Goldhasen“ durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt hat.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021.
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