Im Zeitraum vom 3. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für von der Corona-Epidemie betroffene kleine und mittlere Unternehmen (EU-Mittelstandsdefinition: weniger als 249 Beschäftigte, bis 50 Euro Millionen Umsatz/Jahr) sowie Freiberufler mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil.
Antragsberechtigt sind Jungunternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind, Bestandsunternehmen ab dem dritten Jahr nach Gründung, Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen aus dem Bereich Wirtschaftsberatung/Steuerberatung/Rechtsberatung, Stiftungen, gemeinnützige Unternehmen und Vereine.
Den Link zum Antrag auf Förderung einer Unternehmensberatung finden Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Die Anträge auf Gewährung des Zuschusses können nur online über die Anmeldeplattform gestellt werden. Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist das beratende Unternehmen. Vor der Antragstellung müssen Jungunternehmen ein kostenloses Informationsgespräch mit einem bei der Leitstelle registrierten regionalen Ansprechpartner über die Zuwendungsvoraussetzungen führen, Bestandsunternehmen können das tun.
Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den maximal förderfähigen Beratungskosten (3.000 bis 4.000 Euro) und dem Standort des Unternehmens. Unternehmen aus den neuen Bundesländern erhalten eine höhere Förderung. Beispiele:
- Junges Unternehmen, nicht länger als zwei Jahre am Markt in den neuen Bundesländern (ohne Berlin und Region Leipzig) = 3.200 Euro maximaler Zuschuss
- Junges Unternehmen, nicht länger als zwei Jahre am Markt in den alten Bundesländern (ohne Lüneburg, aber mit Berlin und Region Leipzig) = 2.000 Euro maximaler Zuschuss
- Bestandsunternehmen ab dem dritten Jahr, neue Bundesländer (ohne Berlin und Region Leipzig) = 2.400 Euro maximaler Zuschuss
- Bestandsunternehmen ab dem dritten Jahr, alte Bundesländer = 1.500 Euro maximaler Zuschuss
Im Förderverfahren sind selbstständige Berater und Beratungsunternehmen zugelassen, die ihren überwiegenden Umsatz (mehr als 50 Prozent) aus der Beratungstätigkeit erzielen. Zudem müssen die Beratungsunternehmen über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und einen Qualitätsnachweis erbringen. Eine Beratererklärung, ein Lebenslauf und ein Qualitätsnachweis sind nach Vorlage des Verwendungsnachweises vorzulegen. Danach wird über die Bewilligung des Zuschusses durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entschieden.
Weitere Hinweise zur Mittelstandsförderung durch die Übernahme der Beratungskosten finden Sie hier.
Die Bekanntmachung der Ergänzung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows vom 30. März 2020 im Bundesanzeiger finden Sie hier.
— Martin Bauer —
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ZUM AUTOR
Rechtsanwalt Martin Bauer,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
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