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Recht & Steuern

#CoronaHH: Steuerliche Corona-Hilfsmaßnahmen verlängert

Die Hamburger Steuerverwaltung unterstützt Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, auch im nächsten Jahr weiterhin mit steuerlichen Hilfsangeboten.

Die Hamburger Steuerverwaltung hat bislang knapp sieben Milliarden Euro bewegen können. Im Gesamtkontext aller Corona-Maßnahmen haben die steuerlichen Hilfen das mit Abstand größte finanzielle Volumen. Das teilte die Finanzbehörde mit.

So habe mit Ablauf des November 2021 die Steuerverwaltung Hamburg seit Erlass der Regelungen Mitte März 2020 Steuer-Vorauszahlungen in Höhe von 4,81 Milliarden Euro in rund 277.000 Fällen herabgesetzt. Weiter wurden auch Stundungen über ein Gesamtvolumen von 1,99 Milliarden Euro in mehr als 55.000 Fällen und Vollstreckungsaufschübe in Gesamthöhe von 132 Millionen Euro in über 7.800 Fällen gewährt. Knapp 6,94 Milliarden Euro in mehr als 340.000 Fällen konnte durch die Hamburger Finanzämter bislang bewegt werden. Die steuerlichen Erleichterungen können Personen und Unternehmen in Anspruch nehmen, die von der Corona-Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind.

„Die auch auf unser Betreiben jetzt beschlossene Verlängerung der steuerlichen Hilfen ist eine gute Nachricht für die von der Corona-Pandemie auch in der aktuellen Corona-Welle gebeutelte Wirtschaft“, sagt Finanzsenator Dr. Andreas Dressel. Und weiter: „Viele Unternehmen wurden schwer getroffen – deshalb war es gut, dass wir hier im vergangenen Jahr gerade auch mit den steuerlichen Hilfsangeboten schnell und unbürokratisch reagiert haben. Das bislang erreichte Gesamtvolumen von knapp sieben Milliarden Euro spricht eine deutliche Sprache – und es macht deutlich: die Hilfen kommen an.“

Folgende Regelungen, auf die sich die Finanzministerien der Länder und das Bundesfinanzministerium verständigt haben, wurden verlängert:

  • Bis zum 30. Juni 2022 können Steuerpflichtige Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.
  • Betroffene können bis zum 31. Januar 2022 Anträge auf zinslose Stundung stellen. Die Stundungen können bis maximal 31. März 2022 gewährt werden. Anschlussstundungen sind möglich, wenn sie mit einer angemessenen und bis höchstens zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlung verbunden sind.
  • Bei bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern werden Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Säumniszuschläge, die bis zum 31. März 2022 entstanden sind, werden grundsätzlich erlassen.

 

Bildquellen

  • Corona-Hilfe Hamburg: Favorit-Media-Relations GmbH
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