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Das ändert sich 2022 – Teil 1

Alle Jahre wieder … So gibt es auch 2022 zahlreiche Gesetzesänderungen und Neuregelungen. Ein Überblick, was Unternehmer und Beschäftigte wissen sollten.

Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbstständige verlängert

Die Überbrückungshilfe III Plus wird unter neuem Namen, als Überbrückungshilfe IV, für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Verlängert wurde auch die Neustarthilfe für Selbstständige bis Ende März 2022. Soloselbstständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum bis zu 4.500 Euro. Weitere Information:www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Steuerliche Corona-Hilfsmaßnahmen verlängert

Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können auch weiterhin steuerliche Hilfsangebote nutzen:

  • Bis zum 30. Juni 2022 können Steuerpflichtige Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.
  • Betroffene können bis zum 31. Januar 2022 Anträge auf zinslose Stundung stellen. Die Stundungen können bis maximal 31. März 2022 gewährt werden. Anschlussstundungen sind möglich, wenn sie mit einer angemessenen und bis höchstens zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlung verbunden sind.
  • Bei bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern werden Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Säumniszuschläge, die bis zum 31. März 2022 entstanden sind, werden grundsätzlich erlassen.

Kurzarbeitergeld wird pandemie-bedingt verlängert

Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden im Wesentlichen bis zum 31. März 2022 verlängert:

  • Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, besteht für weitere drei Monate.
  • Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens ein Drittel nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
  • Auch Leiharbeitnehmende können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Außerdem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent 87 Prozent) verlängert. Der Anspruch wird zudem auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.

Mindestlohn wird angehoben

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2022 von 9,60 auf 9,82 Euro je Arbeitsstunde. Im Juli 2022 steht eine weitere Erhöhung auf 10,45 Euro an. Zudem steigen bestimmte Branchenmindestlöhne. Eine Übersicht über die Mindestlöhne im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht: www.bmas.de

Mindestausbildungsvergütung für Azubis steigt

Auszubildende, die ihre Ausbildung 2022 beginnen, erhalten eine gesetzlich festgeschriebene Mindestausbildungsvergütung von 585 Euro im Monat (im Vorjahr betrug die Einstiegsvergütung 550 Euro). Im zweiten, dritten und ggf. vierten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung im Vergleich zum ersten Jahr. Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung gilt insbesondere für Unternehmen, die keine Tarifbindung haben.

Insolvenzgeldumlage sinkt

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld, das Arbeitgeber nach dem Beschäftigungssicherungsgesetz entrichten müssen, wird für das Kalenderjahr 2022 auf 0,09 Prozent gesenkt (zum Vorjahresbeginn wurde der Umlagesatz von 0,06 auf 0,12 Prozent angehoben).

Elektronische Arbeitslosmeldung neu geregelt

Am 1. Januar 2022 ist Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft getreten. Neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht nun eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung. Die elektronische Arbeitslosmeldung erfolgt mithilfe des elektronischen Identitätsnachweises nach dem Personalausweisgesetz, das heißt über die Nutzung der „Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises.

Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung unverändert

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 1. Januar 2022 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen neu festgesetzt

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung liegen in den alten Bundesländern bei 84.600 Euro jährlich (7.050 Euro monatlich statt 7.100 Euro im Vorjahr) und bei 81.000 Euro (6.750 Euro monatlich statt 6.700 Euro im Vorjahr) in den neuen Bundesländern. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt vor, bis zu welcher Höhe ein Einkommen beitragspflichtig ist, also für die gesetzliche Sozialversicherung gezahlt werden muss.

Für die gesetzliche Krankenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze wie im Vorjahr einheitlich bei 58.050 Euro jährlich (4.837,50 Euro monatlich). Die Versicherungspflichtgrenze für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro). Wer darüber hinaus verdient, hat die Möglichkeit, in eine private Krankenversicherung zu wechseln.

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2022 beträgt 83,70 Euro monatlich.

Künstlersozialabgabe bleibt unverändert

Bei der Künstlersozialversicherung bleibt der Abgabesatz 2022 wie im Vorjahr stabil bei 4,2 Prozent. Das sei laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales dank zusätzlicher Bundesmittel möglich. Darüber hinaus bleibt die jährliche Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz (3.900 Euro) für Versicherte auch für das Jahr 2022 ausgesetzt. Zudem wurde die vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze für zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten von 450 auf 1.300 Euro im Monat ebenfalls um ein Jahr bis zum Jahresende 2022 verlängert.

Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2022 monatlich 270 Euro (West) bzw. 260 Euro (Ost) betragen.

Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten bleibt angehoben

Aufgrund der Corona-Krise wird die befristete Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze um ein weiteres Jahr verlängert. Für 2022 beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze weiterhin 46.060 Euro. Diese Summe können Rentnerinnen und Rentner im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Bei vorzeitigen Altersrenten in der Alterssicherung der Landwirte werden die Hinzuverdienstgrenzen für das Jahr 2022 erneut ausgesetzt.

Betriebsrenten: Verbesserung für alte Verträge

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber, wenn Beschäftigte einen Teil ihres Lohns oder Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln, immer die ersparten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 15 Prozent, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten. Bisher galt diese Verpflichtung nur bei Entgeltumwandlungen, die ab dem 1. Januar 2019 neu abgeschlossen worden sind. Wichtig zu wissen: Diese Regelungen sind tarifdispositiv, das heißt von ihnen kann in Tarifverträgen zugunsten oder zulasten der Beschäftigten abgewichen werden.

Steuerfreier Grundfreibetrag steigt

2022 erhöht sich der Grundfreibetrag um 2,5 Prozent. Für Alleinstehende wird der Grundfreibetrag von 9.744 auf 9.984 Euro angehoben Euro. Für Verheiratete beträgt dieser 19.968 Euro. Liegt das jeweilige Jahreseinkommen unter diesem Betrag, fallen keine Steuern an.

Krankschreibung wird digital übermittelt

Bürokratie-Entlastung für Personalabteilungen und Arbeitnehmende: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), der „gelbe Zettel“, wird durch ein elektronisches Meldeverfahren ersetzt. Bereits seit 1. Oktober 2021 können Arztpraxen die Krankschreibungen ihrer Patientinnen und Patienten digital an die Krankenkassen weiterleiten, ab dem 1. Januar 2022 ist dies verpflichtend.

Für Arbeitnehmende gilt somit: Sie müssen die Krankschreibung nicht mehr selbst an die Krankenkasse übermitteln. Ab dem 1. Juli entfällt auch die Weiterleitung der AU an den Arbeitgeber. Bis dahin gibt es noch eine Bescheinigung auf Papier. Wichtig: Die Digitalisierung des Prozesses ändert nichts an der Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen. Vorerst erhalten bleiben soll eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel.

Steuerfreier Sachbezugsgrenze angehoben

Zum 1. Januar erhöht sich die monatliche Grenze für den steuerfreien Sachbezug von 44 auf 50 Euro. Bis zu diesem Betrag dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden sozialversicherungsfrei kleine Zusatzleistungen (zusätzlich zum Arbeitslohn) zukommen lassen. Das sind beispielsweise Warengutscheine, Tankkarten oder Gesundheitskurse (der Geldwert kann nicht ausgezahlt werden).

Transparenzregister: Neue Meldepflicht

Seit dem 1. August 2021 müssen sich Gesellschaften ins Transparenzregister eintragen lassen – auch wenn sie bereits in anderen Registern wie Handels- oder Partnerschaftsregister aufgeführt sind. Die Eintragungspflicht gilt für alle juristischen Personen des Privatrechts – beispielsweise GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) – und eingetragenen Personengesellschaften – zum Beispiel OHG und KG – sowie für bestimmte Trusts und weitere transparenzpflichtige Rechtsgestaltungen.

Das Transparenzregister soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern. Dafür werden die „wirtschaftlich Berechtigten“ von Unternehmen dort gespeichert. Gemeint sind die Personen, denen eine Gesellschaft gehört oder die die Gesellschaft kontrollieren – mit mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder des Stimmrechts oder durch Kontrollausübung in ähnlicher Weise.

Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31. Juli 2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, gelten nun Übergangsfristen bis zur Jahresmitte 2022, um die Angaben der wirtschaftlich Berechtigten zu übermitteln.

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31. März 2022 vornehmen.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die mitteilungspflichtigen Angaben bis zum 30. Juni 2022 zur Eintragung übermitteln.
  • In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.

Wer die Meldung an das Transparenzregister unterlässt, diese nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, riskiert eine Geldbuße. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich der Schwere des Verstoßes: Bei einer Ordnungswidrigkeit kann dies bis zu 100.000 Euro betragen, bei einem vorsätzlichen Verstoßes sogar bis zu 1 Million Euro. Mehr Information: www.transparenzregister.de

 

Alle Angaben sind mit Sorgfalt für Sie zusammengestellt, jedoch ohne Gewähr. Es gelten jeweils die aktuellen Vorgaben und gesetzliche Regelungen der einzelnen Institutionen und des öffentlichen Sektors.

Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium der Finanzen, Deutsche Rentenversicherung, Kassenärztliche Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband, Transparenzregister

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