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Aktuell

Das ändert sich 2022 – Teil 2

Neues Jahr, neue Regelungen, Gebühren- und Preisanpassungen. Was sich für Verbraucherinnen und Verbraucher ab Januar 2022 ändert. Hier ein Überblick.

Für Hamburgerinnen und Hamburger …

HVV erhöht die Preise

Der Hamburger Verkehrsverbund (HVV) hat zum 1. Januar 2022 die Preise für um durchschnittlich 1,3 Prozent angehoben. Eine Einzelkarte Hamburg AB kostet am Automaten 3,50 Euro (vorher 3,40 Euro). Die 9-Uhr-Tageskarte Hamburg AB verteuert sich um 20 Cent auf 6,90 Euro. Günstiger wird es für die Fahrgäste, die Einzel- und Tageskarten im Online-Shop oder per HVV-App kaufen – dafür gibt es einen Rabatt von 7 Prozent (Einzelkarte Hamburg AB: 3,26 Euro, 9-Uhr-Tageskarte Hamburg AB: 6,42 Euro). Fahrgäste können darüber hinaus das flexible digitale Angebot einer günstigen 10er-Tageskarte nutzen, die in die neue HVV-App integriert ist.

Die Abonnementskarten und Monatskarten des HVV sind ebenfalls von der Preiserhöhung betroffen. Für Schülerinnen und Schüler in Hamburg sowie Azubis hat der HVV speziell vergünstigte Tarife für Bus und Bahn eingeführt. Diese bleiben auch nach der Tarifanpassung günstig, das Schülerticket („SchulSpezial“) bleibt im Preis unverändert.

Bereits seit dem Fahrplanwechsel im Dezember können Fahrgäste alle Buslinien im HVV ohne Mehrkosten nutzen. Neue MetroBus- und XpressBus-Linien ersetzen dann die zuschlagpflichtigen Schnell-Busse.

Abgabe von Laub- und Grünabfällen wird gebührenfrei

Ab 1. Januar 2022 fallen für die Abgabe von Laub- und Grünabfällen aus privat genutzten Gärten auf Recyclinghöfen der Stadtreinigung Hamburg keine Gebühren an.

Reinigung öffentlicher Wege wird moderat teurer

Die Gebühr für Wege, die laut Wegeverzeichnis von der Stadtreinigung gesäubert werden, steigt um durchschnittlich 1,8 Prozent. Ein Besitzer eines Einfamilienhauses mit einer Grundstücksbreite von 15 Frontmetern und einer wöchentlichen Reinigungsfrequenz (Gebührenklasse 001) zahlt demnach pro Frontmeter monatlich einen Cent mehr. Die Mehrkosten belaufen sich auf 1,80 Euro pro Jahr.

Hausmüllentsorgung verteuert sich leicht

Die Gebühren für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern verteuern sich durchschnittlich um 1,8 Prozent. Dies führt bei einem durchschnittlichen Hamburger Haushalt im Geschosswohnungsbau zu einer monatlichen Mehrbelastung von 0,33 Euro bzw. von jährlich 3,96 Euro.

Parken

Für das Parken an Parkscheinautomaten auf öffentlichen Wegen und Plätzen werden die Gebühren für alle Parkzonen um 50 Cent pro Stunde erhöht. Die Gebühr für Besucherparkausweise in den Zonen I und II wird von 2,50 Euro auf 3 Euro pro Fahrzeug und Tag angehoben. Mit Besucherparkausweis kostet das Parken in diesen beiden Zonen (I und II) ganztags 3 Euro das Parken. Für Besucherparkausweise in der Zone III – unter anderem in Billstedt – oder solchen Gebieten, die nur mit einer Parkscheibenregelung bewirtschaftet werden – Bewohnerparkgebiete am Flughafen –, bleibt die Gebühr bei 2,50 Euro pro Fahrzeug und Tag. Die Jahresgebühr für Anwohnerparkausweise erhöht sich auf Euro 70, bzw. Euro 65 im Onlineverfahren. Alle Details zu den Parkgebühren: www.hamburg.de

Bundesweite Themen …

Briefporto wird teurer

Die Deutsche Post hat die Preise für Briefporto zum 1. Januar 2022 angehoben. Für den Standardbrief benötigt man nun eine 85-Cent-Briefmarke (bisher 80 Cent). Die Postkarte verteuert sich von 60 auf 70 Cent. Der Kompaktbrief steigt von 95 Cent auf 1 Euro. Und auch der Großbrief verteuert sich um 5 Cent auf 1,60 Euro. Die neuen Preise sollen bis Ende 2024 gelten. Eine Übersicht aller neuen Preise: www.deutschepost.de

CO2-Preis für fossile Brennstoffe verteuert sich

Zum 1. Januar greift ein höherer CO2-Preis für fossile Brennstoffe. Die Abgabe pro Tonne des Treibhausgases Kohlendioxid (CO2) steigt von 25 auf 30 Euro. Unternehmen, die Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin oder Diesel verkaufen, müssen diese Abgabe leisten. Das zieht wiederum höhere Kraftstoffpreise an der Tankstelle ebenso wie höhere Kosten für Heizöl, Gas, Strom nach sich – und wird sich auch auf weitere Bereiche auswirken. In den nachfolgenden Jahren plant die Bundesregierung, den Co2- Preis schrittweise bis zu 55 Euro im Jahr 2025 anzuheben. Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro gelten. Die neue CO2-Bepreisung für Verkehr und Wärme ist Teil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung und hat das Ziel, schädliche Emissionen zu reduzieren und die Klimaziele zu erreichen.

Deutsche Bahn: kein Fahrkartenverkauf mehr im Zug

Die Fahrkarte beim Schaffner im Fernzug der Deutschen Bahn (DB) kaufen, das geht seit diesem Jahr nicht mehr. Bahnreisende müssen ihre Fahrkarte nun vorab kaufen – online, im Reisezentrum oder am DB-Automaten. Weiter gilt: Bis 10 Minuten nach Abfahrt des Zuges – auch bei Verspätung – können digitale Fahrkarten über die DB-App oder DB-Webseite gebucht werden.

EEG-Umlage sinkt

Die EEG-Umlage zur Förderung von Ökostrom (Erneuerbare-Energien-Gesetz), die die Verbraucherinnen und Verbraucher finanzieren, sinkt um fast 43 Prozent auf den niedrigsten Wert seit 10 Jahren. So fallen 2022 für den Ökostrom pro Kilowattstunde 3,7 Cent an. Zuletzt waren es 6,5 Cent. Bei einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden spart ein Haushalt 98 Euro.

Elektro-Altgeräte abgeben

Das zum 1. Januar 2022 geänderte Elektro- und Elektronikgerätegesetz sieht eine erweiterte kostenlose Altgeräte-Rückgabe vor: Nach einer 6-monatigen Übergangsfrist müssen spätestens ab 1. Juli 2022 auch Supermärkte und Lebensmitteldiscounter (mindestens 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche), die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen, Altgeräte kostenlos zurücknehmen. Bisher bezog sich diese Pflicht auf Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern. Sie müssen kleine Elektroaltgeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern  (etwa Mobiltelefone, Toaster, Fernbedienungen) grundsätzlich kostenlos zurücknehmen.

Diejenigen Händler, die zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, müssen ihre Kundinnen und Kunden im Ladengeschäft deutlich sichtbar und gut lesbar über diese Pflicht zur kostenlosen Rücknahme und ihre Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte informieren. Versand- und Onlinehändler muss diese Informationen auf ihrer Webseite bereithalten oder dem versendeten Gerät schriftliche Informationen zur Entsorgung beilegen.

Führerscheine müssen getauscht werden – erste Frist endet im Januar 2022

Grauer Lappen, rosa Schein oder Plastikkarte: Die unterschiedlichen Formate sollen ein Ende haben. Bis zum Jahr 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in den neuen scheckkartengroßen EU-Führerschein im umgetauscht werden. Der einheitliche, fälschungssichere EU-Führerschein gilt dann nur noch befristet für 15 Jahre und muss danach erneuert werden. Für den Umtausch der alten Führerscheine sind verschiedene Staffelungen festgelegt – die erste Frist endet im Januar 2022.

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Führerschein-Inhabers entscheidend:

  • vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:

  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Wer einen Führerschein besitzt und vor 1953 geboren ist, muss diesen bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. Weitere Information: www.bundesregierung.de

Kaufrecht und Gewährleistung für Produkte – Beweislast wird umgekehrt

Verbesserung für Verbraucherinnen und Verbraucher: Für ab dem 1. Januar 2022 gekaufte Ware, bei der der Käufer einen Mangel oder Defekt feststellt, gilt eine erweiterte Beweislastumkehr von einem Jahr (zuvor ein halbes Jahr). In dieser Zeit gilt die Vermutung, dass dieser Mangel bereits beim Kauf des Produkts bestand. Im Zweifelsfall muss also der Händler dem Kunden beweisen, dass dieser den Defekt verursacht hat. Nach dem Einjahreszeitraum wiederum muss der Kunde belegen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand, um im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist eine Nachbesserung oder Ersatz zu bekommen.

Online geschlossene Verträge leichter und schneller kündigen

Wer einen im Internet geschlossenen Vertrag beenden möchte, soll es künftig einfacher haben. Ab 1. Juli 2022 sind Anbieter von unbefristeten Verträgen verpflichtet, auf ihrer Webseite einen gut sichtbaren Kündigungsbutton zu platzieren. Bereits ab 1. März ändern sich zudem die Kündigungsfristen. Verträge, die ab diesem Datum geschlossen werden, dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Auch verlängern sich Verträge nicht mehr automatisch um ein Jahr. Verbraucherinnen und Verbraucher können diese mit einer einmonatigen Frist auflösen.

Plastiktüten verboten

Ab Januar 2022 gilt in Deutschland ein Verbot für leichte Plastiktragetaschen. Supermärkte und Händler dürfen keine Einkaufstüten aus Plastik mehr an ihre Kundschaft ausgeben. Ausgenommen von dieser Regelung sind besonders leichte Kunststofftragetaschen wie die dünnen „Hemdchenbeutel“ oder „Knotenbeutel“ für Obst und Gemüse sowie stabile Mehrwegtaschen.

Diese erste Novelle des Verpackungsgesetzes zählt zu den Maßnahmen der Bundesregierung, um unsere Umwelt vor Plastikmüll zu schützen. Seit 2016 galt eine Vereinbarung mit dem Handel, Kunststofftragetaschen nur noch gegen Bezahlung anzubieten. Verbraucher nutzten seitdem immer weniger Plastiktüten, der Verbrauch sei um mehr als 60 Prozent zurückgegangen. Pro Kopf verbrauchten die Deutschen noch etwa 18 Tüten pro Jahr, insgesamt rund 1,49 Milliarden Tüten, heißt es aus dem Bundesumweltministerium.

Pfandpflicht neu geregelt

Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe und Umwelt schonen sowie hoffentlich mehr Durchblick für Verbraucher: Zum 1. Januar wurde die Pfandpflicht für Getränke erweitert. Nun sind auch bisher pfandfreie Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, die bis zu drei Liter fassen, pfandpflichtig. Die neue Pfandregelung gilt außerdem für alle Getränkedosen. Es werden jeweils einheitlich 25 Cent Pfand erhoben. Bis 1. Juli 2022 gibt es allerdings noch einen Übergangszeitraum, in dem die in den Geschäften befindlichen Getränkeverpackungen abverkauft werden dürfen. Ausnahme von der Neuregelung: Für Kunststoffflaschen mit Milch und Milchmischgetränken kommt die Pfandpflicht erst 2024.

Bisher war es für Verbraucher unübersichtlich: Für Einweg-Getränkeflaschen mit Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränken und alkoholhaltigen Mischgetränken wurde grundsätzlich von 25 Cent Pfand erhoben. Von dieser Einweg-Pfandpflicht wiederum ausgenommen waren Milch, Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäfte sowie auch Nischenprodukte wie Apfelwein, Cider oder Energydrinks.

Und wie steht es mit Tetrapaks und ähnlichen Getränkekartons? Die bleiben pfandfrei, weil sie recyclingfähig sind und daher als umweltfreundlich gelten.

Pflegekosten: Zuschüsse erhöhen sich

Die Pflegeversicherung zahlt ab 1. Januar 2022 einen jährlich steigenden Zuschuss zum Eigenanteil für die Unterbringung im Pflegeheim (stationäre Pflege) und entlastet damit Betroffene. Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse 5 Prozent des Eigenanteils. Im zweiten Jahr steigt der Zuschuss auf 25 Prozent, im dritten Jahr auf 45 Prozent und in den nachfolgenden Jahren 70 Prozent. Für die Kurzzeitpflege wird der Leistungsbetrag mit zehn Prozent mehr bezuschusst. In Summe sind es nun 1.774 Euro. Neue Regelung: Ein pflegebedürftiger Mensch, der im Krankenhaus liegt, hat seit diesem Jahr einen Anspruch auf  Übergangspflege im Krankenhaus, wenn die Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann. Das gilt für einen Zeitraum von bis zehn Tagen.

In der ambulanten Pflege (Versorgung in der Häuslichkeit bzw. durch einen Pflegedienst) steigt der Zuschuss für die Pflegesachleistung – ab Pflegegrad 2 – ab 1. Januar 2022 um 5 Prozent. So gibt es für den Pflegegrad 2 nunmehr 724 Euro (vorher 689 Euro), der Leistungsbetrag für den Pflegegrad 3 steigt auf 1.363 Euro (vorher 1.298 Euro), für den Pflegegrad 4 sind es 1.693 Euro (bisher 1.612 Euro) und für den Pflegegrad 5 erhöht sich der Betrag auf 2.095 Euro (vorher 1.995 Euro).

Verbrauchervertrag über digitale Produkte

Mit dem neuen „Verbrauchervertrag über digitale Produkte“ werden für digitale Inhalte und Dienstleistungen sowie personenbezogene Daten und körperliche Datenträger eigene Gewährleistungsrechte festgelegt. Dazu zählen etwa Musik-CDs oder DVDs, Musik- und Videodateien, E-Books, Softwares, Apps und Spiele, soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienst. Bei solchen digitalen Produkten können Käuferinnen und Käufer zwei Jahre Mängel reklamieren – bei neuer einjähriger Beweislastumkehr. Der neue Vertragstyp gilt nicht für sonstige Dienstleistungen, Telekommunikation und Finanzdienstleistungen.

 

Alle Angaben sind mit Sorgfalt für Sie zusammengestellt, jedoch ohne Gewähr. Es gelten jeweils die aktuellen Angebote, Vorgaben und gesetzliche Regelungen der einzelnen Institutionen und des öffentlichen Sektors.

Quellen: Deutsche Post, Bundesregierung, Bundesumweltministerium, Umweltbundesamt, Hamburger Senat, Bundesnetzagentur, Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Deutsche Bahn

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