In den §§ 7 und 8 BetrVG wird das aktive und passive Wahlrecht geregelt. Danach richtet sich somit, wer den Betriebsrat wählen darf und wer als Betriebsratsmitglied gewählt werden kann. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz sind Arbeitnehmer bereits ab Vollendung ihres 16. Lebensjahres zur Wahl des Betriebsrates berechtigt. Zuvor lag dieses Alter bei 18 Jahren. Beim passiven Wahlrecht ist es dagegen bei der Grenze von 18 Jahres geblieben. Ein 16-jähriger Arbeitnehmer kann somit den Betriebsrat wählen, jedoch nicht gewählt werden.
Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl
Eine weitere Änderung erfolgte bei der Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl gemäß § 19 BetrVG. Wird die Wahl unter Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren durchgeführt, kommt eine Anfechtbarkeit der Wahl in Betracht. Dies hätte zur Folge, dass der Betriebsrat neu gewählt werden muss. Anfechtungsberechtigt durch Antrag an das Arbeitsgericht sind zum Beispiel drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber. Neu eingeführt wurde eine Einschränkung der Anfechtbarkeit der Wahl, wenn es um die Unrichtigkeit der Wählerliste geht. Ein Arbeitnehmer kann die Wahl aus diesem Grund nur anfechten, wenn zuvor Einspruch gegen die Wählerliste beim Wahlvorstand erhoben wurde. Wenn der Arbeitnehmer etwa durch Krankheit an der Einlegung des Einspruchs gehindert war, kommt eine Anfechtung ausnahmsweise auch ohne vorherigen Einspruch in Betracht. Der Arbeitgeber kann die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerliste nicht anfechten, wenn die Fehlerhaftigkeit auf seinen eigenen Angaben beruht.
Kündigungsschutz für Initiatoren der Wahl
Im Kündigungsschutzgesetz wurde zudem mit § 15 Abs. 3b KSchG der besondere Kündigungsschutz für die Initiatoren der Wahl ausgeweitet. Bis zum Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes konnten Arbeitnehmer den besonderen Kündigungsschutz – also den Ausschluss der ordentlichen, fristgemäßen Kündigung – frühestens ab der Einladung zur Wahl des Wahlvorstandes geltend machen. Durch die neue Regelung ist ein Arbeitnehmer, der Vorbereitungshandlungen unternimmt, gegen die ordentlichen verhaltens- oder personenbedingte Kündigung geschützt. Weiterhin möglich bleibt dagegen die ordentliche betriebsbedingte sowie die fristlose Kündigung. Eine Vorbereitungshandlung ist jedes für Dritte erkennbare Verhalten zur Vorbereitung der Wahl. Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Absicht zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl notariell beurkunden lässt. Der besondere Schutz gilt ab notarieller Beurkundung bis zur Einladung zur Wahlversammlung, längstens jedoch drei Monate. Ab der Einladung greift dann der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a KSchG.
— Lisa Krüger —
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ZUR AUTORIN
Rechtsanwältin Lisa Krüger
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