Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Pflichten nicht erfüllen, dürfen nicht beschäftigt werden und haben keinen Anspruch auf Entgelt. Die Vorlage von falschen Zertifikaten oder vordatierten Bescheinigungen stellt einen Straftatbestand nach § 75a InfSchG dar und dürfte regelmäßig einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Dies gilt auch für die Vorlage falscher Impfnachweise oder Genesenen-Bescheinigungen. Für Externe kann der Arbeitgeber aufgrund seines Hausrechts auch das 2G- oder das 2G-Plus-Modell einführen.
Ab dem 15. März gilt für Personen, die in Einrichtungen bzw. Unternehmen für besonders Schutzbedürftige bereits tätig sind, dass sie einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen oder eine medizinische Kontraindikation nachweisen müssen. Liegt dieser nicht vor, hat die jeweilige Leitung der Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln. Gleiches gilt für den Fall, dass der Impf- oder Genesenennachweis nach dem 15. März 2022 seine Gültigkeit verliert und im weiteren Verlauf kein neuer gültiger Nachweis vorgelegt wird. Der Nachweis ist dann innerhalb einer angemessenen Frist auf Anforderung gegenüber dem Gesundheitsamt zu erbringen. Sollte dem nicht Folge geleistet werden, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen (§ 20a Abs. 5 S. 3 IfSG). Bis dahin darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer aber unter den im Übrigen geltenden Voraussetzungen des Gesundheitsschutzes weiter beschäftigen. Die für Neueinstellungen geltende Regelung, wonach Personen mit fehlendem Nachweis ab dem 16. März 2022 unmittelbar nicht beschäftigt werden dürfen, gilt daher nicht für die bereits dort tätigen Beschäftigten.
Inwieweit die Verletzung der Impfplicht auch arbeitsrechtlich Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen können, bleibt abzuwarten.
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ZUM AUTOR
Rechtsanwalt Volker Hepke, Geschäftsführer Recht & Tarife
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
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