Connect with us

Hi, what are you looking for?

Recht & Steuern

Impfpflicht, Testpflicht, 2G, 3G und der Arbeitsplatz

Aktuell gilt am Arbeitsplatz die Regelung, dass Zugang nur Geimpfte, Genesene oder Getestete mit einem gültigen Zertifikat haben. Dieser Test muss die gesamte Arbeitszeit, die zu absolvieren ist, abdecken. Läuft das Zertifikat während der Arbeitszeit ab, müssen Beschäftige einen erneuten Test absolvieren. Der Aufwand, den sie hierfür erbringen müssen, stellt keine Arbeitszeit dar.

Ab dem 15. März 2022 gilt für Personen, die in Einrichtungen bzw. Unternehmen für besonders Schutzbedürftige bereits tätig sind, dass sie einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen oder eine medizinische Kontraindikation nachweisen müssen. © Gajus / stock.adobe.com

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Pflichten nicht erfüllen, dürfen nicht beschäftigt werden und haben keinen Anspruch auf Entgelt. Die Vorlage von falschen Zertifikaten oder vordatierten Bescheinigungen stellt einen Straftatbestand nach § 75a InfSchG dar und dürfte regelmäßig einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Dies gilt auch für die Vorlage falscher Impfnachweise oder Genesenen-Bescheinigungen. Für Externe kann der Arbeitgeber aufgrund seines Hausrechts auch das 2G- oder das 2G-Plus-Modell einführen.

Ab dem 15. März gilt für Personen, die in Einrichtungen bzw. Unternehmen für besonders Schutzbedürftige bereits tätig sind, dass sie einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen oder eine medizinische Kontraindikation nachweisen müssen. Liegt dieser nicht vor, hat die jeweilige Leitung der Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln. Gleiches gilt für den Fall, dass der Impf- oder Genesenennachweis nach dem 15. März 2022 seine Gültigkeit verliert und im weiteren Verlauf kein neuer gültiger Nachweis vorgelegt wird. Der Nachweis ist dann innerhalb einer angemessenen Frist auf Anforderung gegenüber dem Gesundheitsamt zu erbringen. Sollte dem nicht Folge geleistet werden, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen (§ 20a Abs. 5 S. 3 IfSG). Bis dahin darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer aber unter den im Übrigen geltenden Voraussetzungen des Gesundheitsschutzes weiter beschäftigen. Die für Neueinstellungen geltende Regelung, wonach Personen mit fehlendem Nachweis ab dem 16. März 2022 unmittelbar nicht beschäftigt werden dürfen, gilt daher nicht für die bereits dort tätigen Beschäftigten.

Inwieweit die Verletzung der Impfplicht auch arbeitsrechtlich Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen können, bleibt abzuwarten.

_________________________

ZUM AUTOR

Rechtsanwalt Volker Hepke, Geschäftsführer Recht & Tarife
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

Bildquellen

  • Volker Hepke: Ulrich Perrey / AGA Unternehmensverband
  • Corona-Pandemie eindämmen: Gajus / stock.adobe.com
Werbung

Anzeige

RECHTSPUNKTE

Rechtsanwältinnen und -anwälte des AGA Unternehmensverbands informieren über arbeitsrechtliche Themen und mehr …

Beginn des Kündigungsverbotes in der Schwangerschaft

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Mindestlohn für ein „Vorpraktikum“?

Lesen Sie weitere rechtliche Themen in der Rubrik „Recht & Steuern“

Kolumne Kann passieren

KOLUMNE KANN PASSIEREN

Andreas Ballnus erzählt in seiner Kolumne „Kann passieren“ reale Begebenheiten, fiktive Alltagsgeschichten und manchmal eine Mischung aus beidem. Diese sind wie das Leben: mal humorvoll, mal nachdenklich. Die Geschichten erscheinen jeweils am letzten Freitag eines Monats in business-on.de.

Hier finden Sie eine Übersicht aller Beiträge, die von Andreas Ballnus erschienen sind.

Interview: 100 x Andreas Ballnus

Lesen Sie auch die  Buchbesprechung zur Antologie „Tierisch abgereimt“.

ANZEIGE

Weitere Beiträge

Netzwerke & Verbände

Die Preisverleihung „Azubi des Nordens 2023“ mit mehr als 100 Gästen fand am 14. November in der neuen Bremer Berufsschule für den Großhandel, Außenhandel...

Recht & Steuern

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte sich in einem Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Alkoholexzess auf dem Firmengelände im Anschluss an eine...

Netzwerke & Verbände

Die norddeutschen Händler und Dienstleister spüren von der abnehmenden Inflation kaum etwas. Ihr Umsatz ist im dritten Quartal real um 5,3 Prozent gesunken (nominal:...

Recht & Steuern

Im Frühjahr 2023 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 16. Februar 2023 – 8 AZR 450/21) anders als die Vorinstanzen entschieden, dass das besondere...

Recht & Steuern

Immer wieder passiert es, dass sich die Erwartungen, die man nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch hatte, nicht erfüllen und das Arbeitsverhältnis deswegen in der Probezeit...

Buchtipp

In seinem Buch „Wenn du fragst, frag richtig!“ zeigt Gerd Beidernikl, wie Mitarbeiterbefragungen systematisch und strategisch eingesetzt werden können, um zu erfahren: Was benötigen...

Recht & Steuern

Ein Hinweis auf Freiwilligkeit reicht nicht aus, um eine betriebliche Übung zu verhindern. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2023...

Netzwerke & Verbände

Investitionen gehen in allen Wirtschaftsbereichen zurück

Werbung