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Recht & Steuern

Abfindung über „verfallbare“ Pensionszusage sollte tabu sein

Scheidet ein Gesellschafter-Geschäftsführer vorzeitig aus dem Amt und der Gesellschaft aus und ist seine Pensionsanwartschaft noch nicht gesichert, d.h. noch „verfallbar“, würde ihm ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter keine Abfindung zahlen.

Scheidet ein Gesellschafter-Geschäftsführer vorzeitig aus dem Amt und der Gesellschaft aus und ist seine Pensionsanwartschaft noch nicht gesichert, d.h. noch „verfallbar“, würde ihm ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter keine Abfindung zahlen.

Scheidet ein Gesellschafter-Geschäftsführer vorzeitig aus dem Amt und der Gesellschaft aus und ist seine Pensionsanwartschaft noch nicht gesichert, d.h. noch „verfallbar“, würde ihm ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter keine Abfindung zahlen.

Geschieht dies trotzdem, ist dieses Abschiedsgeschenk „durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst“ und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). In diesem Sinne entschied das FG Berlin-Brandenburg mit rechtskräftigem Urteil vom 16.6.2009.

Im Streitfall hatte die GmbH den ausscheidenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Gesellschafter Definition) wegen seiner Pensionsansprüche durch Abtretung der Rückdeckungsversicherung abgefunden. Über die „Unverfallbarkeit“ der Pensionsanwartschaft war vertraglich nichts geregelt. Auch die im Gesetz über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) seinerzeit maßgebende Unverfallbarkeits-Zeitgrenze – mindestens zehn Jahre bestehende Versorgungszusage – war knapp unterschritten und konnte ebenfalls nicht weiterhelfen. Darüber hinaus war fraglich, ob diese für normale Arbeitnehmer geltende Gesetzesregelung bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer überhaupt anwendbar war.

Fall und Entscheidung zeigen: Wenn beizeiten geregelt worden wäre, ab wann die Pensionsanwartschaft unverfallbar ist, hätte es später keine Steuerprobleme mit der Anerkennung der Abfindung gegeben.

(TIPP) Die Regeln des BetrAVG gelten nicht unmittelbar für Versorgungszusagen gegenüber GmbH-Chefs. Deshalb ist eine individuelle vertragliche Vereinbarung über die Unverfallbarkeit der Anwartschaft, gegebenenfalls auch über die Abfindungsmodalitäten, dringend zu empfehlen. Nur so ergeben sich bei späteren Abfindungen keine vGA-Probleme.

Alternativ kann vertraglich vereinbart sein, dass die Unverfallbarkeitsregelung des § 1b BetrAVG maßgeblich sein soll. Zugleich sollte aber klargestellt sein, dass die Abfindungsbeschränkungen des § 3 BetrAVG nicht gelten sollen.

(!) Die Finanzrechtsprechung erlaubt mittlerweile, allerdings nur im Ausnahmefall, dass Gesellschafter-Geschäftsführer mit ihrer GmbH die sofortige Unverfallbarkeit der Versorgungszusage vereinbaren. Steuerlich auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie sich an der derzeitigen gesetzlichen Frist orientieren. Das heißt: Vereinbart wird die Unverfallbarkeit der Pensionszusage ab ihrem fünfjährigen Bestehen.

 

VSRW-Verlag

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