Demnach setzt ein Auf- oder Abrunden eine entsprechende Rechtsgrundlage voraus, die sich entweder aus dem Gesetz, einem Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben kann. Das Bundesurlaubsgesetz enthält in § 5 Abs. 2 eine Aufrundungsregelung für die in Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz abschließend aufgelisteten Fälle des Teilurlaubes. Da § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz in allen anderen Fällen jedoch nicht anwendbar ist und darüber hinaus keine weitere Regelung in Bezug auf die Rundung von Urlaubsansprüchen besteht, wird grundsätzlich auch ein Bruchteil von Urlaubstagen nicht auf- oder abgerundet. Vielmehr ist der Urlaub in einem solchen Fall in Höhe des ermittelten Bruchteils durch teilweise Arbeitsbefreiung an einem Tag zu erfüllen.
BAG-Urteil: Abrunden von Urlaubstagen ist nicht zulässig
In dem entschiedenen Fall ging es um die Klage einer Fluggastkontrolleurin im Schichtdienst. Die Klägerin war seit 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Ende 2007 ging sie in Mutterschutz, sodann in Elternzeit. Sie wurde erneut schwanger und anschließend arbeitsunfähig krank. Von April bis September 2015 arbeitete die Klägerin – unterbrochen durch ihren Jahresurlaub – wieder. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. September 2015. Die Urlaubsberechnung ergab für sie 28,15 Urlaubstage im Jahr 2016. Der Arbeitgeber rundete ab und gewährte der Frau 28 Tage Jahresurlaub. Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, ihr stehen die restlichen 0,15 Urlaubstage zu.
Das Bundesarbeitsgericht entschied ebenso wie die Vorinstanz, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin nicht auf 28 Arbeitstage abzurunden ist. Weder das Bundesurlaubsgesetz noch der im vorliegenden Fall anwendbare Manteltarifvertrag enthalten eine spezielle Regelung zu Abrunden von Urlaubstagen.
Arbeitgeber sollten in Arbeitsverträgen eine Rundungsvorschrift vorsehen
Vor diesem Hintergrund besteht ein Bedürfnis nach einer praxistauglichen Handhabung dieser Fälle. Bruchteile von Urlaubstagen ergeben sich insbesondere bei einer Teilzeittätigkeit oder beim Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit, die eine Umrechnung des Urlaubsanspruchs erforderlich machen. Daher sollten Arbeitgeber ggf. in ihren Arbeitsverträgen eine entsprechende Rundungsvorschrift vorsehen. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine ausschließlich die Abrundung regelnde Vorschrift – zumindest im Rahmen von vorformulierten Arbeitsverträgen – wegen einer unangemessenen Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers unzulässig sein dürfte.
– Rechtsanwältin Michaela Hofbauer —
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Rechtsanwältin Michaela Hofbauer
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