Wer Fußballtickets gewerblich weiterverkauft, deren gewerblicher Verkauf nach den AGB untersagt ist, handelt wettbewerbsrechtswidrig. Ebenso begeht derjenige eine Wettbewerbsrechtsverletzung, der einen solchen Weiterverkauf über seine Online-Auktionsplattform ermöglicht. Dies stellt das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 11.02.2010 – Az: 13 O 46/08 – fest.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist ein Fußballbundesligaverein. Der Vertrieb ihrer Fußballtickets erfolgt direkt, über das Internet sowie über autorisierte Vorverkaufsstellen. In den AGB der Klägerin wird der gewerbliche Weiterverkauf untersagt, u.a. um die Sicherheit der Stadiongäste zu verbessern. Die Beklagte betreibt eine Online-Auktionsplattform, vergleichbar mit der von eBay. Über diese Online-Auktionsplattform werden in großem Umfang Fußballtickets der Klägerin gewerblich weiterverkauft. Hierfür erhält die Beklagte von den Käufern sowie Verkäufern eine Provision.
Gegen diesen Weiterverkauf über das Internet geht die Klägerin vor. Sie verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, Fußballtickets der Klägerin über die Online-Auktionsplattform gewerblich verkaufen zu lassen. Zu Recht. Das LG Dortmund sieht in der Ermöglichung des Weiterverkaufs über die Online-Auktionsplattform gleich zwei Wettbewerbsverletzungen.
Zum einen ist die Beklagte an fremden Wettbewerbsverletzungen täterschaftlich beteiligt. Die Wiederverkäufer begehen ihrerseits eine verbotene gezielte Mitbewerberbehinderung, indem sie bei Kauf der Fußballtickets über ihre Wiederverkaufsabsicht täuschen. Durch das Zurverfügungstellen der Internetplattform, beteiligt sich die Beklagte an dem Schleichbezug.
Zum anderen begeht die Beklagte einen eigenen Wettbewerbsrechtsverstoß. Das Landgericht führt hierzu aus: „Ihre Förderung des unlauteren Wettbewerbs Dritter stellt zugleich eine Förderung des eigenen Dienstleistungsunternehmens dar. Das Handeln in Kenntnis der Unlauterkeit des geförderten Wettbewerbsverhaltens begründet auch den Vorwurf eigener Unlauterkeit.”
Quelle: Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11.02.2010 – Az: 13 O 46/08
Christian Solmecke