Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten im Arbeitsvertrag eine Regelung getroffen, nach der der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Gehalt eine erfolgsabhängige variable Vergütung (Bonus) in Höhe von bis zu 25 Prozent des Bruttojahresgehaltes erhalten sollte. Die Voraussetzungen der Auszahlung – wie etwa die zu erreichenden Leistungsziele – sollten in einer gesonderten Zielvereinbarung festgelegt werden. Diese Zielvereinbarung wurde allerdings bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abgeschlossen.
Das Fehlen der Zielvereinbarung hatte zur Folge, dass ein Bonus weder ausgezahlt noch eingeklagt werden konnte, da ohne Festlegung der Voraussetzungen deren Erfüllung durch den Arbeitnehmer nicht geprüft konnte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber von seiner Leistungspflicht frei wird. In dem Nichterstellen der Zielvereinbarung liegt eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vor. Diese Pflichtverletzung begründet einen Schadensersatzanspruch. Bei Bewertung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ging das BAG davon aus, dass die Zielvereinbarung den Mitarbeiter zu Höchstleistungen motiviert und er somit den Höchstbetrag des Bonus erarbeitet hätte. Umstände, die gegen diese Annahme sprechen, müssten vom Arbeitgeber dargelegt und bewiesen werden. Somit ist grundsätzlich der Höchstbetrag (hier: 25 Prozent des Bruttojahresgehaltes) als Schaden anzusetzen.
Allerdings ist der Arbeitnehmer bei einer gemeinsam zu treffenden Zielvereinbarung verpflichtet, am Zustandekommen der Vereinbarung mitzuwirken. Diesen Anforderungen könnte er zum Beispiel durch Nachfragen genügen. Da der Arbeitnehmer im vom BAG zu entscheidenden Fall dies nicht tat, sondern selbst völlig untätig blieb, musste sich der Arbeitnehmer 10 Prozent des Schadens im Rahmen des Mitverschuldens anrechnen lassen. Hätten die Parteien allerdings im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitgeber einseitige Zielvorgaben erstellen könnte, würde eine Anrechnung von Mitverschulden ausgeschlossen sein und der Arbeitgeber hätte tatsächlich 100 Prozent des Schadens zu begleichen.
Fazit: Sofern Sie im Arbeitsvertrag bereits eine Bonuszahlung mit späterer Zielvereinbarung ankündigen, empfiehlt sich dringend, die Zielvereinbarung möglichst zeitgleich mit dem Arbeitsvertrag aufzusetzen und zu unterschreiben. Andernfalls ist dies schnellstmöglich nachzuholen. Im Vertrag angekündigte Abreden sollten stets umgesetzt werden, um einen Schadensersatzanspruch in voller Höhe zu verhindern.
— Lisa Krüger —
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Rechtsanwältin Lisa Krüger
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